Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmer

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Gewinn.

Rn 13 Dies gilt zunächst für den Gewinn. Rn 14 Auch der Erfüllungsort richtet sich nach der Erklärung: Ist eine Bringschuld vereinbart worden, so liegt er nach § 269 I am Wohnsitz des Verbrauchers (Nürnbg NJW 02, 3640 [OLG Köln 07.05.2002 - 26 WF 78/02]), ohne besondere Bestimmung nach §§ 270 IV, 269 II, I an der Niederlassung des Schuldners (Braunschw NJW 06, 162 [AG Hamburg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Fehlende Kompatibilität der digitalen Umgebung.

Rn 6 Sofern der Unternehmer wie in III Nr 1 vorgesehen beweist, dass die digitale Umgebung des Verbrauchers den entspr technischen Anforderungen nicht genügt, trägt der Verbraucher in Anwendung der allgemeinen Grundsätze die Beweislast dafür, dass die digitalen Produkte zur maßgeblichen Zeit mangelhaft waren. Maßgeblich ist grds der Zeitpunkt der Bereitstellung, bei dauerhaf...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / E. Formverstoß und Heilung.

Rn 10 Wird eine Schiedsvereinbarung nach den Regeln des § 1031 nicht formgültig abgeschlossen, so ist sie nach dem Rechtsgedanken des § 125 BGB nichtig (BGH NJW 11, 2976). Auf diese Nichtigkeit kann sich jede Partei berufen. Im Falle der Verbraucherbeteiligung nach Abs 5 kann sich auf einen Formfehler auch der andere Vertragspartner berufen, selbst wenn er Unternehmer ist (B...mehr

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ZErb 06/2023, Legal Tech: D... / 3. Formblitz.de

Angefangen mit Musterformularen, -verträgen und -briefen, über ganze Dokumentenpakete, bis hin zu umfassenden Ratgebern und Softwares, stellt Formblitz.de [22] nicht nur Privatpersonen, sondern auch Unternehmer vor die Wahl. Die Internetseite bietet für die Fertigung von Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen und Co. einheitliche Vorlagen, die gegen die Entrichtung eines P...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Allgemeines.

Rn 1 Die Bestimmungen §§ 488–490 gelten für Gelddarlehen aller Art, während das Sachdarlehen einschließlich Wertpapierleihe in den §§ 607–609 geregelt ist. Ergänzende o abändernde Sondervorschriften finden sich für Verbraucherdarlehen (§§ 491–505e, 511, 514), wenn das Darlehen von einem Unternehmer (§ 14) an einen Verbraucher (§ 13) gewährt wird, sowie für Finanzierungshilfe...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Zu § 447 Abs 1 (Abs 2).

Rn 3 II setzt Art 20 S 2 VerbraucherrechteRL um und korrigiert partiell den vorherigen richtlinienexzessiven vollständigen Ausschluss des § 447 aus dem Verbrauchsgüterkauf (s 8. Aufl Rn 13). Organisiert der Käufer selbst die Beförderung der Sache durch Beauftragung eines Dritten, zB eines Spediteurs, der nicht vom Unternehmer benannt wurde, geht die Gefahr des zufälligen Unt...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Vertragliche Vereinbarung der Änderungsbefugnis bei triftigem Grund.

Rn 6 Die Änderungsbefugnis des Unternehmers muss gem I Nr 1 von den Parteien vertraglich vereinbart und dabei an einen triftigen Grund geknüpft worden sein. Tw wird das Vorliegen eines triftigen Grundes nach der Art des Vertrags als ausreichend angesehen (Wendland in: Schulze/Staudenmayer, EU Digital Law 20, Art 19 DCD Rz 12). Das widerspricht jedoch dem eindeutigen Wortlaut...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Abweichende Vereinbarungen.

Rn 2 Gem II sind abw Vereinbarungen zum Nachteil des Wohnraummieters unzulässig. Außerhalb der Wohnraummiete unterliegen formularmäßige Abweichungen der Inhaltskontrolle durch § 307 – sofern ausnahmsweise der Mieter nicht Unternehmer ist, auch nach § 309 Nr 6. Eine Bestimmung, wonach der Rückerstattungsanspruch aus § 547 bei einer vom Mieter zu vertretenden Vertragsbeendigun...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / Gesetzestext

(1) 1Die Geschäftsstelle führt die Zustellung nach §§ 173 bis 176 Absatz 1 aus. 2Sie kann einen nach § 33 Abs. 1 des Postgesetzes beliehenen Unternehmer (Post) oder einen Justizbediensteten mit der Ausführung der Zustellung beauftragen. 3Den Auftrag an die Post erteilt die Geschäftsstelle auf dem dafür vorgesehenen Vordruck. (2) Der Vorsitzende des Prozessgerichts oder ein v...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Anwendungsbereich.

Rn 4 § 312i I definiert den elektronischen Geschäftsverkehr: Der Unternehmer muss sich zum Vertragsschluss über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen eines Tele- oder Mediendienstes bedienen. Dieser Begriff ist erheblich enger als die Fernkommunikationsmittel des § 312c II, die zB auch Briefe und Telefonate umfassen (vgl § 312c Rn 9). § 312i defini...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / VII. Widerrufsrecht.

Rn 9 Auch wenn der Mieter Verbraucher (§ 13) und der Vermieter Unternehmer (§ 14) ist, kann dem Mieter bei Fernabsatzverträgen (§ 312c Rn 3) nach hM nicht gem §§ 313 IV, 312c, 312g, 355 ein Widerrufsrecht (§ 312g I) zustehen (BGH NJW 19, 3142 [BGH 24.04.2019 - VIII ZR 62/18] Rz 21; NZM 18, 1011 [BGH 17.10.2018 - VIII ZR 94/17] Rz 13). Auf freiwillige Mieterhöhungsvereinbarun...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Subjektive Anforderungen (Abs 3).

Rn 8 Eine Ware mit digitalen Elementen entspricht den subjektiven Anforderungen, wenn sie die allg Anforderungen nach § 434 II (s dort) erfüllt (Nr 1) u zusätzlich für die digitalen Elemente die vertraglich vereinbarten Aktualisierungen bereitgestellt werden (Nr 2), wobei deren Dauer u Umfang sich nach ebenjener Vereinbarung richtet, zB nur Sicherheits-Updates o stets aktuel...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 16 Die Rechtsfolgen aus der Annahme eines Fernabsatzvertrages stehen nicht in § 312c, sondern erst in §§ 312d, 312e, 312f II, 312i, und 312j (Pflichten des Unternehmers) sowie in § 312g (Widerrufsrecht des Verbrauchers). Zu beachten ist, dass in § 312g II, III zahlreiche Konstellationen aufgeführt sind, in denen ausnahmsweise ein Widerrufsrecht für den Verbraucher trotz V...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Funktionalität, Kompatibilität, Interoperabilität, II 2–4.

Rn 11 Die Legaldefinitionen setzen Art 2 Nr 10–12 DIRL um. Dabei betrifft der Begriff der Funktionalität die Funktionsweise des digitalen Produkts an sich, während sich Kompatibilität und Interoperabilität auf das Funktionieren des digitalen Produkts im Zusammenspiel mit anderer Hard- oder Software beziehen (BTDrs 19/27653, 55). Die Interoperabilität betrifft mithin – im Geg...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Regelungsgehalt.

Rn 7 Die Zustandsfeststellung ersetzt nicht die Abnahme und erzeugt auch sonst nicht deren Wirkungen. Sie begründet lediglich die widerlegliche Vermutung, dass offenkundige Mängel, die in der Zustandsfeststellung nicht angegeben sind, erst danach entstanden und vom Besteller zu vertreten sind (Leupertz/Preussner/Sienz/Hummel § 650g Rz 59 ff). Dogmatisch handelt es sich damit...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Einschränkungen.

Rn 6 Die Grenze dieser Berechnungsweise wird durch eine Verhältnismäßigkeitskontrolle markiert (S 3), die sich bereits in § 357a II 3 findet (dort Rn 16). Ob die vereinbarte Vergütung unverhältnismäßig hoch liegt, muss in einer Einzelfallabwägung ermittelt werden, in deren Rahmen insb der vom Unternehmer betriebene Aufwand und das wirtschaftliche Interesse des Verbrauchers a...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Beide Vertragsparteien können den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. 2Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur Fertigstellung des Werks nicht zugemutet werden ka...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / F. Rahmenvereinbarungen (Abs 3).

Rn 42 Die Einbeziehung von AGB durch Rahmenvereinbarungen (s zB Ziff 1 (1) AGB-Banken sowie §§ 5, 7, 8 VVG) ist nur unter drei Voraussetzungen zulässig. Die Rahmenvereinbarung muss eine Einbeziehungsvereinbarung enthalten, die den Voraussetzungen des II genügt (BGH NJW-RR 87, 112 [BGH 18.06.1986 - VIII ZR 137/85]). Diese Einbeziehungsvereinbarung muss sich auf ›bestimmte‹ AG...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Keine erfolglose Nacherfüllungsfrist.

Rn 4 Während der Unternehmer des Architekten- oder Ingenieurvertrags in Bezug auf den ›Mangel‹ (Schaden) am Bauwerk unmittelbar auf Schadensersatz in Geld haftet, besteht gegen den Bauunternehmer grds zunächst nur der primäre Anspruch auf Nachbesserung, §§ 634 Nr 1, 635 (s § 634 Rn 2). Weitere Mängelrechte hat der Besteller gegen den Bauunternehmer grds erst nach erfolglosem...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Irrtumsanfechtung.

Rn 13 Der fehlerhafte Gebrauch elektronischer Geräte kann dazu führen, dass der Kunde etwas erklärt, was er nicht oder doch nicht mit diesem Inhalt erklären wollte. Dann kommt eine Irrtumsanfechtung nach § 119 I in Betracht. Allerdings scheint der Kunde dann nach § 122 ersatzpflichtig zu werden. Doch verstieße ein solcher Anspruch des Unternehmers gegen § 242, wenn er selbst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. §§ 433–435, 437, 439–441 und 443 (Alt 1).

Rn 4 Jede Abweichung, auch außerhalb des Kaufvertrags (Erman/Grunewald Rz 5), ist nachteilig, die die Rechtsstellung des Verbrauchers verglichen mit den von I 1 Alt 1 zugunsten des Verbrauchers für zwingend erklärten Normen verschlechtert (BGH NJW 22, 686 [BGH 10.11.2021 - VIII ZR 187/20] Rz 39: Unterschreitung des gesetzlichen Standards). Dazu gehören reduzierte Rechtsfolge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 3. Textform (§ 126b).

Rn 6 Die Informationen müssen wenigstens in Textform zur Verfügung gestellt werden. Die Einhaltung der Textform ist erforderlich, weil die Pflicht zur Verwendung der Formblätter die Benutzung von Schriftzeichen verlangt. Benutzt der Unternehmer einen anderen Datenträger als Papier, so muss er darauf achten, dass dieser allg zugänglich ist. Stellt er zB eine CD-ROM mit Textda...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Parteien.

Rn 4 Der Sender muss Unternehmer iSd § 14 (BGH NJW 04, 3040 [BGH 15.07.2004 - III ZR 315/03]) u der Adressat Verbraucher iSd § 13 (§ 13 Rn 12, bzw bei nicht rechtsgeschäftlicher Qualifikation [s.o. Rn 3] iSd §§ 13 f analog, MüKo/Micklitz § 13 Rz 70) sein. Geschäftsfähigkeit ist auf der Sender- (MüKo/Seiler Rz 10), nicht aber auf der Adressatenseite Voraussetzung; denn die Ve...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Kommentar, EGZPO § 28 EGZPO – [Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001].

Gesetzestext (1) Das Mahnverfahren findet nicht statt für Ansprüche eines Unternehmers aus einem Vertrag, für den das Verbraucherkreditgesetz gilt, wenn der nach dem Verbraucherkreditgesetz anzugebende effektive oder anfängliche effektive Jahreszins den bei Vertragsschluss geltenden Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs um mehr als zwölf Prozentpunkte überst...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. VOB/B.

Rn 7 Gem § 13 VI VOB/B ist das Minderungsrecht abw von § 638 beschränkt auf die Fälle, in denen die Mängelbeseitigung unmöglich oder dem Besteller nicht zuzumuten ist, darüber hinaus, wenn der Unternehmer die Nacherfüllung wegen unverhältnismäßigen Aufwandes verweigern darf und auch tatsächlich verweigert. Für das Kriterium des ›unverhältnismäßigen Aufwandes‹ gilt ein streng...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / C. Genehmigung.

Rn 3 Die Genehmigung des Geschäftsherrn ersetzt die Voraussetzung des § 683 (BGHZ 128, 210), nicht jedoch die des § 677. Die Genehmigung kann nur eine unberechtigte zur berechtigten GoA umwandeln, nicht aber eine unechte GoA (§ 687) zur echten GoA. Ein Anspruch auf Genehmigung besteht nicht (Grüneberg/Sprau § 684 Rz 2). Die Genehmigung ist eine einseitige empfangsbedürftige ...mehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / D. Beschränkung einzelner Klagebefugter auf Verbraucherschutz (Abs 2).

Rn 7 Die Vorschrift des Abs 2 Nr 1 betrifft die AGB-Kontrollklage gem § 1. Wenn AGB sowohl ggü Verbrauchern wie auch ggü Unternehmern verwendet werden, kann die qualifizierte Einrichtung ihren Klageantrag auf die Verwendung ggü Verbrauchern beschränken und ist insoweit klagebefugt. Beim Empfehlen von AGB besteht nur dann keine Klagebefugnis für qualifizierte Einrichtungen, w...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Funktion.

Rn 1 Die Vorschrift regelt die vertragsrechtlichen Folgen der Ausübung von Rechten des Verbrauchers im Bereich des Datenschutzes. Die DIRL hat die Regelung dieses Bereichs in ihrem ErwGr 40 ausdr den MS überlassen, womit § 327q über den Regelungsgehalt der DIRL hinausgeht (Rosenkranz ZUM 21, 195, 198). Art 3 VIII DIRL stellt dabei klar, dass die DSGVO auf alle personenbezoge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Regelungsbereich/andere Beendigungsgründe.

Rn 2 Der Besteller ist in der Ausübung des Kündigungsrechtes nach § 649 wirklich ›frei‹. Die Kündigungsmöglichkeit besteht neben anderen Beendigungstatbeständen, etwa der Kündigung aus wichtigem Grund gem § 648a (s dort) oder gem § 649 (Kostenanschlag), die gleichwohl für den Besteller wegen der für ihn im Verhältnis zu § 648 2 günstigeren Folgen für die Vergütung nicht obso...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / B. Produktmängel, I.

Rn 3 Eine negative Definition des Produktmangelbegriffs enthält I 1. Demnach ist ein digitales Produkt frei von Produktmängeln, wenn es zur maßgeblichen Zeit nach den Vorschriften der §§ 327 ff den subjektiven Anforderungen (II), den objektiven Anforderungen (III) und den Anforderungen an die Integration (IV) entspricht. Rn 4 Dafür ist im Regelfall gem I 2 der Zeitpunkt der B...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Eingrenzungen.

Rn 2 Der Anwendungsbereich des Art 6 wird in I näher umschrieben und eingeschränkt: Es muss ein Vertrag zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer vorliegen und eine der Anbahnungssituationen nach lit a) oder b) gegeben sein. Auf die Art des Vertrages kommt es anders als früher nur noch hinsichtlich der sachlichen Ausnahmen des IV an (s.u. Rn 25 ff). Soweit Art 6 nicht...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB § 650u BGB – Bauträgervertrag; anwendbare Vorschriften.

Gesetzestext (1) 1Ein Bauträgervertrag ist ein Vertrag, der die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und der zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen. 2Hinsichtlich der Errichtung oder des Umbaus f...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Europarechtliche Grundlage und Reform.

Rn 1 § 312e geht auf Art 6 VI VRRL zurück. Die Norm wurde durch das VRRL-UG, durch das die §§ 312 ff zum ganz überwiegenden Teil neu gefasst wurden (s dazu Vor §§ 312 ff Rn 4), in ihrer jetzigen Form ins Gesetz aufgenommen. Nutzungswertersatz, wie in § 312e I aF geregelt, kann der Unternehmer vom Verbraucher nicht mehr verlangen (s § 357 Rn 18). Das Gesetz v. 10.8.21 (BGBl I...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / E. Rechtsfolgen.

Rn 23 Die Rechtsfolgen aus der Annahme eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags stehen nicht in § 312b, sondern erst in den §§ 312d, 312e und 312f I (Pflichten des Unternehmers) sowie in § 312g (Widerrufsrecht des Verbrauchers). Zu beachten ist, dass in § 312g II, III zahlreiche Konstellationen aufgeführt sind, in denen ausnahmsweise ein Widerrufsrecht für ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Unangemessene Aufwendungen (§ 4 Abs. 5 Nr. 7 EStG, Anhang 10)

Betrieblich veranlasste Aufwendungen, die die Lebensführung des Steuerpflichtigen oder anderer Personen berühren, sind nur abzugsfähig, soweit sie nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen sind. Aufwendungen berühren die Lebensführung eines Steuerpflichtigen dann, wenn er sie aus persönlichen Motiven tätigt, ohne dass deshalb die betriebliche Veranlassung z...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / D. Verbraucherverträge über digitale Produkte (Abs. 2 bis 4).

Rn 12 Die neu eingeführten Regelungen in Abs. 2–4 dienen der Umsetzung der DIRL (s.o. Rn 1). Gegenstand der RL sind Verträge zwischen Unternehmern und Verbrauchern über die Bereitstellung digitaler Inhalte und die Erbringung digitaler Dienstleistungen. Hierzu hat der nationale Gesetzgeber nun im neu geschaffenen Titel 2a die Vorschriften in §§ 327–327u eingeführt. Weil der A...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Grundlagen.

Rn 1 Die Mitwirkung des Bestellers bei der Durchführung eines Werkvertrages ist notwendiges Korrektiv für die dem Unternehmer strukturell aufgebürdete Verpflichtung, den Werkerfolg eigenverantwortlich unter Berücksichtigung der vertraglichen Vorgaben und Verwendungserwartungen des Bestellers verwirklichen zu müssen (s iE § 633 Rn 10 ff). Gerade bei hochkomplexen Bauleistunge...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / bd) Erbe nach Ausschlagung

Rn. 2628 Stand: EL 165 – ET: 06/2023 Mit der Ausschlagung erklärt der Erbe gegenüber dem Nachlassgericht (Form: § 1945 Abs 1 BGB), dass er das Erbe nicht annimmt. Als Folge der Ausschlagung gilt der Erbanfall an den Ausschlagenden von Anfang an (ex tunc) als nicht erfolgt, § 1953 Abs 1 BGB, die Ausschlagung hat also rückwirkende Wirkung. Anstelle des Ausschlagenden werden die ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Allgemeines.

Rn 3 I legt fest, wann es bei einem Rücktritt keiner Fristsetzung seitens des Verbrauchers bedarf u dieser damit iRd Gewährleistung von Nacherfüllungsverlangen zu Rücktritt und Minderung übergehen kann (BTDrs 19/27424, 36). § 475d I spricht ausdr zwar nur vom Rücktritt, aufgrund der Akzessorietät (vgl § 441 I 1 ›statt‹) gelten die Regelungen aber mittelbar auch für das Minde...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / Gesetzestext

(1) 1Für einen Vertrag, nach dem es ein Unternehmer unternimmt, einem Verbrauchermehr

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Prütting/Gehrlein, ZPO - Ko... / IV. Grenzüberschreitende Verfahren.

Rn 14 Im Zivilprozessrecht ist der Verbraucher bei vielen grenzüberschreitenden Transaktionen durch die Einräumung eines Heimatgerichtsstands privilegiert (Art 15 ff EuGVO). Diese Privilegierung fehlt im VSBG und der ihm zu Grunde liegenden EU-Richtlinie, so dass Verbraucher, die ein Streitbeilegungsverfahren wünschen, dieses regelmäßig im Sitzland des Unternehmers anstrenge...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / III. Ausnahmen.

Rn 9 Nach II 1 findet I 1 Nr 1 bis 3 keine Anwendung bei einem Vertragsschluss ›ausschl durch individuelle Kommunikation‹. RegE BTDrs 14/6040, 172 sieht nämlich hier keinen wesentlichen Unterschied zu einem Vertragsschluss durch Brief oder Telefon. Diese Ähnlichkeit dürfte auch bei der Begriffsbestimmung der ›individuellen Kommunikation‹ helfen, über die es Streit und berech...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 5. Obligatorische Gefahrentlastung.

Rn 108 Der Eigentümer oder sonstige Berechtigte, der idR von einer Verletzung seiner Rechtsposition betroffen wird, ist durch ein Schuldverhältnis zu einem Dritten von der Sachgefahr entlastet. Dann soll er den Schaden dieses Dritten geltend machen können. Schulbeispiel ist der Versendungsverkäufer (§ 447), der die Kaufsache ordentlich abgesendet hat; die Sache geht durch da...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / V. Abdingbarkeit.

Rn 5 Bis auf III ist § 449 dispositiv, auch beim Verbrauchsgüterkauf (e contrario § 476 I 1; Bülow 429, 430 f) mit Ausn des durch AGB unabdingbaren Grundsatzes ›keine Rücknahme ohne Rücktritt‹ von II (BGH NJW-RR 08, 818 [BGH 19.12.2007 - XII ZR 61/05] Rz 40 ff; ebenso ggü Unternehmern Grüneberg/Weidenkaff Rz 4). Für Teilzahlungskäufe ordnet § 508 II 5 zwingend an, dass jede ...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Regelung.

Rn 1 Die Regelung begründet in bestimmten Fällen auch für autorisierte Zahlungsvorgänge einen Erstattungsanspruch des Zahlers gegen seinen Zahlungsdienstleister. Vom Anwendungsbereich der Norm sind allerdings nur Zahlungsvorgänge erfasst, die vom oder über den Zahlungsempfänger angestoßen wurden (sog Pull-Zahlungen). Ein aufgrund der Autorisierung zunächst bestehender und um...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 2. Verbraucher.

Rn 5 S Legaldefinition in § 13 (zur Übereinstimmung s BTDrs 14/6040, 243). Kaufrechtsspezifisch sind für den Begriff ›Verbraucher‹ die Grundsätze in Rn 4 heranzuziehen, so dass nach dem objektivierten Empfängerhorizont §§ 474 ff für einen gewerblich auftretenden Käufer nicht gelten, auch wenn er Verbraucher ist (BGH NJW 05, 1045 f [BGH 22.12.2004 - VIII ZR 91/04]; Hamm MDR 1...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / 1. Person.

Rn 10 Im Prinzip kann jede – natürliche oder juristische – Person Verw sein; auch eine OHG oder KG, der Bauträger (BGH NJW 13, 3360 Rz 8), nach – unzutreffender – hM aber keine Außen-GbR (BGH ZMR 09, 779 Rz 11), die freilich idR als Verw OHG ist. Die Bestellung einer Unternehmer-GmbH ist möglich (BGH NJW 12, 3175 Rz 13 = ZMR 12, 885). Rechtlich unverbundene Personenmehrheite...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / II. Digitale Produkte, I 1 und II.

Rn 4 Den Gegenstand des Verbrauchervertrags muss nach I 1 die Bereitstellung digitaler Produkte durch den Unternehmer bilden. Das DIUG hat die in Art 3 I, II DIRL vorgegebenen Begriffe ›digitale Inhalte‹ und ›digitale Dienstleistungen‹ zur Vereinfachung unter dem Oberbegriff ›digitale Produkte‹ zusammengefasst (BTDrs 19/27653, 37). Die in II enthaltenen Legaldefinitionen für...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / P. Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistungen (Nr 15).

Rn 105 Nach a) kann der Werkunternehmer vom Vertragspartner durch AGB keine Abschlagszahlung verlangen, die ›wesentlich höher‹ ist als der Vertragswert der bereits erbrachten Leistungen (§ 632a I) bzw die in § 650m I genannte Obergrenze. Für beide Fälle dürfte die Grenze bei 20 % liegen (Grüneberg/Grüneberg § 309 Rz 116). Nach b) kann die vom Unternehmer gem § 650m II zu lei...mehr

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Prütting/Wegen/Weinreich, B... / I. Text- bzw Schriftform.

Rn 101 Nr 13b verbietet für ab dem 1.10.16 geschlossene Verträge grds eine strengere Form als Textform (§ 126b). Unzulässig sind zB das Vorschreiben einer Erklärung per Brief (§ 126) oder E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur (§ 126a). Der Unternehmer kann demnach grds keine eigenhändige Unterschrift des Kunden verlangen. Nur bei Verträgen, für die durch Gesetz n...mehr