Die weitestgehende Qualitätszusage ist die Garantie. Sie ist in den allgemeinen Vorschriften zum Kauf (§§ 433 ff. BGB) als

  • Beschaffenheits- oder als
  • Haltbarkeitsgarantie

definiert (§ 443 BGB). Während die Sachmängelhaftung, die ggf. neben einem Anspruch aus Garantie steht, einen Mangel der Kaufsache im Zeitpunkt des Gefahrüberganges auf den Kunden voraussetzt, übernimmt im Falle der Garantie der Verkäufer oder ein Dritter (z. B. der Hersteller) unabhängig von Bestehen oder Nichtbestehen eines Mangels bei Gefahrübergang die Gewähr

  • für die Beschaffenheit einer Sache (Beschaffenheitsgarantie) oder
  • dafür, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie).
 

Garantie

Der Hersteller bezeichnet das von ihm produzierte Essbesteck als "garantiert spülmaschinenfest" (Beschaffenheitsgarantie).

Der Hersteller eines PKW gibt eine Garantie, dass seine Produkte innerhalb von sechs Jahren nicht "durchrosten" (Haltbarkeitsgarantie). Weitere Bedingungen (regelmäßige Wartung, Definition des "Durchrostens") können in der Garantie genannt werden.

§ 443 BGB legt fest, dass die in einer solchen Garantieerklärung gemachten Aussagen den Käufer gegenüber demjenigen berechtigen, der sie eingeräumt hat. Das kann, muss aber nicht der Verkäufer sein. Der Käufer kann sich nicht nur auf die Garantieerklärung selbst, sondern auch auf die in der einschlägigen Werbung angegebenen Bedingungen stützen.[10]

 

Werbung

Ein Hersteller von sog. Energiesparlampen wirbt bundesweit in Anzeigen für sein Produkt und garantiert dabei eine Energieeinsparung beim Gebrauch seines Produkts gegenüber herkömmlichen 100 W – Glühbirnen von "über 70 % bei gleicher Lichtausbeute". In der Beilage der Verkaufsverpackung wird dagegen nur der tatsächliche Energieverbrauch von max. 20 W garantiert.

Stellt der Käufer hier fest, dass zwar die Angaben über den Energieverbrauch zutreffen, nicht aber die über die Leuchtkraft, kann er sich auf die in der Werbung erklärte Garantie gerade so berufen, wie wenn sie ihm gegenüber abgegeben worden wäre.

Im Rahmen einer Haltbarkeitsgarantie wird bei einem während der Geltungsdauer auftretenden Sachmangel vermutet, dass er die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 Abs. 2 BGB).

 

Haltbarkeitsgarantie und Mangel

Der Verkäufer einer Uhr garantiert für drei Jahre ab Kaufdatum für die Wasserdichtigkeit der Uhr bis zu einer Tiefe von 200m. Wird die Uhr in diesem Rahmen[11] benutzt und dringt gleichwohl während der Garantiezeit Wasser ein, wird der Garantiefall vermutet. Der Gegenbeweis, etwa einer unsachgemäßen Handhabung, obliegt dann dem Verkäufer/Garantiegeber.

Im Verbrauchsgüterkauf[12] werden besondere Anforderungen an eine Garantieerklärung gestellt.[13] Dazu zählen

Eine Garantie, die diese Anforderungen missachtet, ist indessen nicht nichtig; damit der Verbraucher in diesem Falle nicht schlechter gestellt wird als er bei einer korrekten Garantieerklärung stünde, bleibt die Wirksamkeit der Garantie von solchen Mängeln unberührt.[15]

Grundsätzlich schließen die positive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Käufers vom Mangel der Kaufsache bei Vertragsschluss dessen Gewährleistungsrechte aus.[16] Dagegen muss sich der Käufer grobfahrlässige Unkenntnis vom Bestehen eines Mangels der Kaufsache bei Vertragsschluss nicht entgegenhalten lassen, wenn der Verkäufer eine Beschaffenheitsgarantie übernommen hat. Die Beschaffenheitsgarantie erhält dadurch dieselbe Wirkung wie das arglistige Verschweigen eines Mangels durch den Verkäufer.[17]

Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des Käufers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder beschränkt werden, kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.[18]

[11] Diese Einschränkung folgt aus der Formulierung "Soweit ..." in § 443 Abs. 2 BGB.
[12] § 474 BGB: Verbrauchsgüterkauf liegt vor, wenn ein Verbraucher (§ 13 BGB) eine bewegliche Sache von einem Unternehmer (§ 14 BGB) erwirbt.
[13] § 479 BGB i. V. m. § 443 BGB.
[14] Zu dieser Form siehe unten Tz. 3.1.

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