Fachbeiträge & Kommentare zu Unternehmen

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Sauer, SGB IX § 180 Konzern... / 2.1 Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung

Rz. 2 Die Vorschrift regelt die Wahl einer Gesamtschwerbehindertenvertretung bei privaten und öffentlichen Arbeitgebern. Voraussetzung ist jeweils, dass der private Arbeitgeber (Unternehmen) über mehrere Betriebe und der öffentliche Arbeitgeber über mehrere Dienststellen verfügt und deshalb ein Gesamtbetriebsrat (§ 47 BetrVG) oder ein Gesamtpersonalrat besteht. Rz. 3 Wahlbere...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.2.3 Betriebskrankenkasse des Beschäftigungs- oder Wohnort (Nr. 3)

Rz. 60 Auch Betriebskrankenkassen werden nicht mehr kraft Gesetzes für die in den Betrieben Beschäftigten zuständig, sondern sind von diesen wählbar. Nach Nr. 3 können Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte daher auch die Betriebskrankenkasse wählen, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebskrankenkasse besteht. Rz. 61 Durch das Gesetz für e...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.8.1 Grundsätze (HS 1)

Rz. 134 Die Regelungen des Abs. 5 sind durch das Gesetz zur Neuregelung des Krankenkassenwahlrechts nicht geändert oder angepasst worden. Da die Vorschrift weiterhin nur die Pflichtversicherten betrifft, ist für freiwillig Versicherte, insbesondere die in den Betrieben nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 versicherungsfreien Beschäftigten, ein kurzfristiger Wechsel nicht möglich. Bisher ha...mehr

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Sauer, SGB IX § 169 Kündigu... / 2 Rechtspraxis

Rz. 2 Die Frist ist eine Mindestfrist. Sehen gesetzliche Vorschriften oder tarifvertragliche Regelungen längere Kündigungsfristen vor, gelten diese. Rz. 3 Die Regelung steht im Kapitel 4 über den besonderen Kündigungsschutz für schwerbehinderte Menschen. Da die Vorschriften dieses Kapitels aber nicht für schwerbehinderte Menschen gelten, deren Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt ...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.1.2 Stellvertretende Mitglieder/Aufgaben

Rz. 3 Voraussetzung für das Zustandekommen einer Schwerbehindertenvertretung ist aber nicht, dass auch ein stellvertretendes Mitglied gewählt wird. Geht für die Wahl eines stellvertretenden Mitglieds kein gültiger Wahlvorschlag ein, hat dies der Wahlvorstand unverzüglich bekannt zu machen und eine Nachfrist für die Einreichung von Wahlvorschlägen zu setzen (§ 7 Abs. 3 i. V. ...mehr

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Sauer, SGB IX § 166 Inklusi... / 2.1 Verpflichtung der Arbeitgeber

Rz. 3 Die Vorschrift verpflichtet private und öffentliche Arbeitgeber (zu der Ausnahme für öffentliche Arbeitgeber vgl. § 165) mit der Schwerbehindertenvertretung und den betrieblichen Interessenvertretungen in Zusammenarbeit mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers eine verbindliche Inklusionsvereinbarung abzuschließen (zu den Inhalten vgl. Abs. 2 und Abs. 3). Rz. 4 D...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.6 Wahlrecht der Rentner (Abs. 5)

Rz. 107 Über die allgemeinen Wahlrechte hinaus ist für versicherte Rentner die Wahl der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eröffnet, wenn sie in dem Betrieb beschäftigt waren, für den die Betriebs- oder Innungskrankenkasse errichtet ist. Nicht erforderlich ist, dass der Rentenbezug unmittelbar an die Beschäftigung anschließt oder bei der Betriebs- oder Innungskrankenkasse ta...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.5 Wahlberechtigung

Rz. 13 Abs. 2 bestimmt die Wahlberechtigung. Das aktive Wahlrecht kommt nur schwerbehinderten Menschen zu, nicht auch den nichtbehinderten Beschäftigten (zur Wählbarkeit vgl. Abs. 3). Es kommt nicht darauf an, dass die wahlberechtigten schwerbehinderten Menschen auf Arbeitsplätzen i. S.d. § 156 Abs. 1 beschäftigt sind. Wahlberechtigt sind auch die schwerbehinderten Menschen,...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 2.8 Wahlrecht bei Vereinigung (Abs. 7)

Rz. 110 Abs. 7 sieht ein weiteres Wahlrecht des Versicherten vor, wenn eine Betriebskrankenkasse ohne Satzungsregelung nach § 144 Abs. 2 Satz 1 an einer Fusion beteiligt ist. Geht aus einer solchen Vereinigung eine Innungskrankenkasse hervor, ist die neue Krankenkasse auch für die Versicherungspflichtigen und Versicherungsberechtigten wählbar, die ein Wahlrecht zu der Betrie...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung v. 1.5.2004 in Abs. 1 ergänzt worden, Abs. 8 wurde angefügt. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (Art. 9 des Gesetzes) v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden in Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 S...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.6 Wählbarkeit

Rz. 14 Abs. 3 regelt die Wählbarkeit. Anders als nach Abs. 2, wonach das aktive Wahlrecht nur schwerbehinderten Menschen zukommt, sind zur Schwerbehindertenvertretung alle Beschäftigten wählbar, also auch nichtbehinderte Beschäftigte. Sie dürfen aber nicht nur vorübergehend beschäftigt sein. Weiter ist Voraussetzung, dass sie am Wahltage dem Betrieb oder der Dienststelle seit...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.9 Wahlgrundsätze

Rz. 26 Abs. 6 Satz 1 bestimmt, dass die Vertrauensperson und das stellvertretende Mitglied (bzw. die stellvertretenden Mitglieder) in geheimer und unmittelbarer Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt werden. Das bedeutet, das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt (§ 9 Abs. 2 Satz 1 der Wahlordnung). Das Wahlrecht ist persö...mehr

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Sauer, SGB IX § 180 Konzern... / 2.6 Aufgaben der Stufenvertretungen

Rz. 14 Abs. 6 beschreibt die Aufgaben der Gesamtschwerbehindertenvertretung (Satz 1) sowie der Konzern-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung und der Schwerbehindertenvertretung der obersten Dienstbehörde, wenn bei einer mehrstufigen Verwaltung Stufenvertretungen nicht gewählt sind (Satz 2 i. V. m. Satz 1). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigu...mehr

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Sommer, SGB V § 175 Ausübun... / 2.6.10 Ausnahmen von der Bindungsfrist durch Satzung (Satz 10)

Rz. 122 Die Regelung in Satz 10 eröffnet den Krankenkassen die Möglichkeit, durch Satzungsregelung eine Ausnahme von der Bindungsfrist von 12 Monaten vorzusehen. Die Regelung gilt dann sowohl für pflichtversicherte als auch für freiwillig versicherte Mitglieder. Die Vorschrift ist Folge der zwingenden Bindung an die gewählte Krankenkasse, unabhängig von Veränderungen, die na...mehr

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Sommer, SGB V § 176 Bestand... / 2.2.1 Gleichwertige Versorgung (Satz 1)

Rz. 39 Eine zentrale Regelung, die die Annahme eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 13 begründet, stellt Abs. 2 Satz 1 auf. Abs. 2 Satz 1 kommt im Prüfungsgefüge eine überragende Stellung zu. Danach muss sich die Solidargemeinschaft gegenüber ihren Mitgliedern zur Gewährung von Leistungen verpflichten, die der Art, dem Umfang und der Höhe n...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.2.8 Versammlungen der schwerbehinderten Menschen

Rz. 34 Nach Abs. 6 hat die Schwerbehindertenvertretung das Recht, wenigstens einmal jährlich alle in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigten schwerbehinderten Menschen zu einer Versammlung einzuladen. Zweck einer solchen Versammlung ist die Unterrichtung der beschäftigten schwerbehinderten Menschen über die Tätigkeit der Schwerbehindertenvertretung. In dieser Versamm...mehr

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Sauer, SGB IX § 172 Einschr... / 2.1 Einschränkung des Ermessens

Rz. 4 Abs. 1 bestimmt Sachverhalte, in denen den Integrationsämtern ein Ermessen nicht an die Hand gegeben ist (Satz 1) oder das Ermessen ebenfalls bis auf null eingeschränkt ist, also eine Ermessensentscheidung nur in besonderen atypischen Fällen möglich ist. Rz. 5 Das Integrationsamt hat der Kündigung zuzustimmen, wenn der Betrieb oder – bei öffentlichen Arbeitgebern – die ...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.3 Beschäftigte und Beschäftigungserfordernis

Rz. 17 Die Vorschrift setzt voraus, dass die Betriebskrankenkasse Arbeitgeber der Beschäftigten ist, weil der Inhaber der Betriebe das Personal nicht auf seine Kosten bestellt (§ 147 Abs. 2), sodass sie nicht Arbeitnehmer seines Betriebes sind.mehr

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Sauer, SGB II § 28 Bedarfe ... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Durch das Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch v. 24.3.2011 (BGBl. I S. 453) ist die Vorschrift mit Wirkung zum 1.4.2011 durch Neufassung des Zweiten Abschnittes des Dritten Kapitels neu in das SGB II eingefügt worden. Sie wurde seitdem mehrfach geändert. Zuletzt wurden durch das Gesetz zur zielgenaue...mehr

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Sauer, SGB IX § 99 Leistung... / 2.4 Untersuchung der rechtlichen Wirkungen von Art. 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe (Art. 25 Abs. 5 BTHG)

Rz. 15 Entsprechend dem Auftrag des Deutschen Bundestages an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, in den Jahren 2017 und 2018 die rechtlichen Wirkungen von Art. 25a § 99 auf den leistungsberechtigten Personenkreis der Eingliederungshilfe zu untersuchen und dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat bis zum 30.6.2018 einen Bericht über das Ergebnis der Untersuchung v...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.12 Übergangsmandat

Rz. 35 Wird ein Betrieb gespalten, hat dessen Betriebsrat ein Übergangsmandat (§ 21 a BetrVG). Eine solche Regelung gab es bisher für die Schwerbehindertenvertretungen nicht. Durch den neuen Abs. 8 wird in Betrieben nun ein Übergangsmandat auch für die Schwerbehindertenvertretungen geschaffen. Die Regelung gilt ausdrücklich nur für Arbeitgeber, die unter den Anwendungsbereic...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.2.1 Heranziehung des stellvertretenden Mitglieds

Rz. 13 Abs. 1 Satz 4 ermöglicht es der Schwerbehindertenvertretung, deren Amt ja nicht von einem mehrköpfigen Organ, sondern allein von einer Person wahrgenommen wird (§ 177 Abs. 1 Satz 1), das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranzuziehen. Voraussetzung dafür ist, dass in dem Betrieb oder in der Dienststelle mehr als 10...mehr

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Sauer, SGB IX § 167 Prävention / 2.2 Betriebliches Eingliederungsmanagement

Rz. 5 Abs. 2 ist durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen neu gefasst worden, um ein betriebliches Eingliederungsmanagement bei gesundheitlichen Störungen sicherzustellen. Beabsichtigt ist eine frühzeitige Intervention im Sinne von Rehabilitation statt Entlassung beim Auftreten gesundheitlicher Störungen. Ziel ist es, die Bes...mehr

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Sauer, SGB IX § 172 Einschr... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Artikels 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 89 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 172. Er entspricht dem bisherigen § 89 mit Anpassungen der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen im Schwerbehinder...mehr

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Sauer, SGB IX § 185 Aufgabe... / 2.2.5 Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55

Rz. 22a Der mit dem Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) zum 30.12.2008 neu eingefügte Abs. 3a (ab 1.1.2018 Abs. 4) regelt den Anspruch schwerbehinderter Menschen (und gleichgestellter behinderter Menschen, § 151 Abs. 3) auf Übernahme der Kosten einer Berufsbegleitung nach § 55. Wie der in Abs. 5 bestimmte Anspruch auf Übernahme d...mehr

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Sauer, SGB IX § 180 Konzern... / 2.7 Geltung von Vorschriften

Rz. 20 Abs. 7 ordnet die entsprechende Geltung von Vorschriften über die Wahl und Amtszeit (§ 177), die Aufgaben (§ 178) und die persönliche Rechtsstellung der Schwerbehindertenvertretung auch für die Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung an. Es sind dies die folgenden Vorschriften: Rz. 21 § 177 Abs. 3 bis 8: Wählbarkeit (Abs. 3), Wählbarkeit von Sol...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.1.1 Aufgaben gegenüber dem Arbeitgeber

Rz. 5 Die Schwerbehindertenvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden. Rz. 6 Diese Verpflichtung umfasst nicht nur die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die nach den besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehin...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 10 Vorgängervorschriften bestanden nicht; vielmehr sahen die §§ 173-182 SGB V a. F. grundsätzlich eine gesetzliche Zuweisung der Versicherten an eine Primärkasse (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen) vor. Wahlrechte bestanden nach diesen alten Regelungen nur in sehr engen Grenzen.mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.2.5 Recht auf Teilnahme an Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen

Rz. 25 Abs. 4 Satz 1 gibt der Schwerbehindertenvertretung das Recht, an allen Sitzungen der betrieblichen Interessenvertretungen teilzunehmen. Voraussetzung ist ausdrücklich nicht, dass es sich um solche Sitzungen handeln muss, auf denen Angelegenheiten im Hinblick auf schwerbehinderte Menschen behandelt werden sollen, das Teilnahmerecht besteht ausdrücklich für alle Sitzung...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.8 Zeitpunkt der Wahlen

Rz. 19 Abs. 5 legt den Zeitpunkt der regelmäßigen Wahlen fest. Satz 1 bestimmt, dass die regelmäßigen Wahlen alle 4 Jahre in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. November stattfinden. Der Zeitabstand entspricht der Amtsdauer der Schwerbehindertenvertretungen (Abs. 7). Abweichendes bestimmt Abs. 5 Satz 2 für 3 Fälle. Rz. 20 Das Amt der Vertrauensperson erlischt vorzeitig (Abs. 5 Satz...mehr

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Sauer, SGB IX § 185 Aufgabe... / 2.2.3 Leistungen an Arbeitgeber

Rz. 19 Für die Leistungen an Arbeitgeber gelten folgende Vorschriften der SchwbAV: zur behinderungsgerechten Einrichtung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen – § 26 SchwbAV, für Zuschüsse zu den Gebühren bei der Berufsausbildung besonders betroffener Jugendlicher und junger Erwachsener – § 26 a SchwbAV, für Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung be...mehr

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Sommer, SGB V § 173 Allgeme... / 1.3 Vorgängervorschriften

Rz. 12 Vorgängervorschriften existieren nicht; vielmehr sahen die §§ 173 bis 182 SGB V a. F. grundsätzlich eine gesetzliche Zuweisung der Versicherten an eine Primärkasse (Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen) vor. Wahlrechte bestanden nach diesen alten Regelungen nur in sehr engen Grenzen.mehr

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Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.2.2 Einpersonenhaushalte

Rz. 82 Die Abgrenzung der Bedarfsstufen für die Zeit ab 2017 durch das RBEG 2017 beruht nicht mehr auf einer Unterscheidung danach, ob Erwachsene allein oder in einer Konstellation von mehreren Personen in einer Wohnung leben. Es ist nicht mehr entscheidend, ob in einer Wohnung mehrere Haushalte bestehen können oder nicht. Rz. 83 Das BVerfG habe die Festlegung einer abweichen...mehr

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Sauer, SGB IX § 185a Einhei... / 2.4 Finanzierung der Einheitlichen Ansprechstellen

Rz. 7 Mit Art. 13c des Teilhabestärkungsgesetzes ist mit Inkrafttreten zum 1.1.2022 auch die Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung (SchwbAV) geändert worden. Durch die Änderung in § 14 Abs. 1 Nr. 2 SchwbAV wird geregelt, dass die Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben auch die Information, Beratung und Unterstützung von Arbeitgebern umfassen. Die Integration...mehr

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Sauer, SGB IX § 10 Sicherun... / 2.5 Antragstellung beim betrieblichen Eingliederungsmanagement (Abs. 5)

Rz. 16 Sind Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung i. S. d. § 176 (z. B. Betriebs-/Personalrat) und mit Zustimmung und Beteiligung des betroffenen Arbeitnehmers die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden kann und mit welch...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.11 Erlöschen des Amtes

Rz. 33 Das Amt der Vertrauensperson erlischt gemäß Abs. 6 Satz 3 vorzeitig, wenn die Vertrauensperson das Amt niederlegt, aus dem Amts-, Dienst- oder Richterverhältnis ausscheidet oder die Wählbarkeit verliert (Abs. 7 Satz 3). In diesem Fall rückt das stellvertretende oder im Falle der Wahl mehrerer Stellvertreter das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte stellvertretende Mi...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2 Rechtspraxis

Rz. 3 Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung ist es, die Interessen der beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen gegenüber dem Arbeitgeber, aber auch den kollektiven Interessenvertretungen der Beschäftigten, dem Betriebsrat, dem Personalrat oder den sonstigen Mitarbeitervertretungen zu vertreten. Sie hat den schwerbehinderten und gleichgeste...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.1.3 Aufgaben gegenüber behinderten Beschäftigten

Rz. 12 Abs. 1 Satz 3 ist durch das Gesetz zur Bekämpfung der Arbeitslosigkeit Schwerbehinderter v. 29.9.2000 (BGBl. I S. 1394) als weitere Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung eingeführt und zum 1.7.2001 in das SGB IX übernommen worden. Danach hat die Schwerbehindertenvertretung eine Verpflichtung auch gegenüber denjenigen in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten ...mehr

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Sauer, SGB IX § 180 Konzern... / 2.8 Versammlungen

Rz. 28 Abs. 8 bestimmt, dass die Gesamt-, Bezirks- oder Hauptschwerbehindertenvertretung wenigsten einmal jährlich Versammlungen der Vertrauens- und der Bezirksvertrauenspersonen durchführen darf. Es gilt § 178 Abs. 6 entsprechend. Dort ist auf die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften verwiesen. Hier kommt die sinngemäße Anwendung der Vorschriften ü...mehr

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Sauer, SGB IX § 166 Inklusi... / 2.3 Berichterstattung

Rz. 12 Abs. 4 verpflichtet die Arbeitgeber zur Berichterstattung über alle Angelegenheiten der schwerbehinderten Menschen in deren Versammlungen. Dies sind die Versammlungen gemäß § 178 Abs. 6, zu der die Schwerbehindertenvertretungen mindestens einmal jährlich alle in den Betrieben und Dienststellen beschäftigten schwerbehinderten Menschen einladen können.mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.4 Rentner

Rz. 18 Auch Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte, die vor ihrem Rentenbezug bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt waren, profitieren von diesem besonderen Wahlrecht. Rz. 19 Die Vorschrift bezieht auch versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Rentner ein, die vor dem Rentenbezug bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt waren. Ob sie als Besc...mehr

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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.8 Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (Abs. 7)

Rz. 88 Der Mehrbedarf nach Abs. 7 ab 1.1.2011 (vgl. auch § 77 Abs. 6) i. d. F. der Neuregelung ab 1.1.2021 setzt dezentrale Warmwassererzeugung voraus. Damit ist im Ergebnis gemeint, dass dem Leistungsberechtigten Mehraufwand entsteht, den er für die Zubereitung von Warmwasser aufbringen muss und den er nicht über die Heizkosten abrechnen kann. Das ist regelmäßig der Fall, w...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.1.1 Vertrauensperson

Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 bestimmt, dass in Betrieben und Dienststellen, in denen mindestens 5 schwerbehinderte Menschen nicht nur vorübergehend beschäftigt sind, eine Schwerbehindertenvertretung zu wählen ist. Die Schwerbehindertenvertretung ist kein Kollektivorgan, dessen Mitgliederzahl von der Zahl der Beschäftigten abhängig ist, vielmehr besteht die Schwerbehindertenvertretung...mehr

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Sauer, SGB IX § 173 Ausnahmen / 2.4 Geltung des Kündigungsschutzes

Rz. 14 Die Aufzählung der Stellen i. S. d. § 156 Abs. 2, bei denen der besondere Kündigungsschutz nicht gilt, ist abschließend. Nicht aufgeführt sind die Stellen, auf denen behinderte Menschen beschäftigt sind, die an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betrieben und Dienststellen nach § 49 Abs. 3 Nr. 4 teilnehmen (§ 156 Abs. 2 Nr. 1), sowie Stellen von Personen, dere...mehr

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Sauer, SGB IX § 185a Einhei... / 2.1 Aufgaben der Einheitlichen Ansprechstellen (Abs. 1 und 2)

Rz. 4 Aufgabe der Einheitlichen Ansprechstellen für Arbeitgeber ist es, Betriebe, die schwerbehinderte Menschen einstellen wollen oder beschäftigen, zu informieren, zu beraten und bei der Stellung von Anträgen bei den zuständigen Leistungsträgern zu unterstützen. Der Kernauftrag besteht also darin, Arbeitgeber bei allen Fragen der "Ausbildung, Einstellung, Berufsbegleitung u...mehr

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Sauer, SGB II § 20 Regelbed... / 2.2.5 Einwendungen gegen die RBEG 2017/2021

Rz. 192 Der Bundesrat hat sich schon im Zuge des RBEG 2017 zu der verwendeten Berechnungsmethode für die Ermittlung der Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche nach dem SGB II (und dem SGB XII) kritisch geäußert. Die Regelbedarfe für Kinder und Jugendliche sind demnach wissenschaftlich nicht belastbar ermittelt, weil nur eine sehr geringe Anzahl von Haushalten mit Kindern au...mehr

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Sauer, SGB IX § 172 Einschr... / 2.1.3 Einschränkung des Ermessens bei Sicherung eines Arbeitsplatzes

Rz. 13 Abs. 2 schränkt ebenso wie Abs. 1 Satz 2 und 3 das Ermessen des Integrationsamtes ein, wenn dem schwerbehinderten Menschen ein angemessener und zumutbarer Arbeitsplatz gesichert ist. "Angemessen" und "zumutbar" heißt, dass der schwerbehinderte Mensch nicht schlechter gestellt werden darf. Hierzu darf eine Zustimmung zur Kündigung also nicht führen, weil es auch der Au...mehr

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Sauer, SGB IX § 177 Wahl un... / 2.10 Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung

Rz. 31 Abs. 7 Satz 1 bestimmt die Dauer der Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung. Sie beträgt grundsätzlich 4 Jahre. Abweichungen gelten, wenn eine Schwerbehindertenvertretung außerhalb der regelmäßigen Wahlen gewählt worden ist (Abs. 5 Sätze 3 und 4). Ebenfalls 4 Jahre beträgt die Amtszeit des stellvertretenden Mitglieds bzw. der stellvertretenden Mitglieder, weniger abe...mehr

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Sauer, SGB IX § 178 Aufgabe... / 2.1.2 Aufgaben gegenüber den schwerbehinderten Beschäftigten

Rz. 9 Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung nach Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 ist die Entgegennahme von Anregungen und Beschwerden schwerbehinderter Menschen und die Verhandlung mit dem Arbeitgeber hierüber. Rz. 10 Der schwerbehinderte Mensch, der in dem Betrieb oder der Dienststelle beschäftigt ist, ist nicht verpflichtet, sich mit Anregungen und Beschwerden an die Schwerbehinderte...mehr

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Sommer, SGB V § 174 Besonde... / 2.1.1 Einleitung – Schließung einer Wählbarkeitslücke

Rz. 13 Beschäftigten von Betriebskrankenkassen ist ein besonderes, eigenständiges Wahlrecht zu der Krankenkasse eingeräumt, bei der sie beschäftigt sind. Rz. 14 Nach Abs. 1 ist der Anwendungsbereich des § 173 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 in entsprechender Anwendung auch für Versicherungspflichtige und Versicherungsberechtigte eröffnet, die bei einer Betriebskrankenkasse beschäftigt si...mehr