Zur zivilrechtlichen Wirksamkeit eines Nießbrauchs an einem Grundstück sind die notarielle Beurkundung[1] sowie die Eintragung in das Grundbuch notwendig.[2] Fehlt die Grundbucheintragung, entsteht ein obligatorisches Nutzungsrecht, wenn durch einen bürgerlich-rechtlich wirksamen Nutzungsvertrag eine schuldrechtlich gesicherte Position begründet und dies auch tatsächlich durchgeführt wird.

Bei Bestellung eines Nießbrauchs zugunsten minderjähriger Kinder ist die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers notwendig, da der Nießbrauch neben Rechten auch Pflichten des Nießbrauchers begründet und dieser damit nicht lediglich einen rechtlichen Vorteil erhält. Ein solcher rechtlicher Nachteil ist z. B. der Eintritt in ein Vermietungsverhältnis, aber auch die gesetzlich verankerte Pflicht zur Lastenübernahme oder zum wirtschaftlichen Erhalt des Nießbrauchsobjekts.[3] Selbst bei Einräumung eines Bruttonießbrauchs an minderjährige Kinder ist die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers erforderlich, wenn das Kind in bestehende Mietverhältnisse eintritt oder zur Vermietung verpflichtet ist.[4] Ein lediglich rechtlicher Vorteil ist nur gegeben, wenn das minderjährige Kind aus seinem Vermögen, das es vor Abschluss des Vertrages besaß, nichts aufgeben und keine neue Belastung auf sich nehmen muss, damit der Vertrag zustande kommt. Denn bei ausschließlich vorteilhaften Geschäften entfällt die Gefahr, dass die Eltern als gesetzliche Vertreter eigennützige Interessen verfolgen.[5] Demgemäß hat das FG des Saarlandes[6] einen Vertrag, mit dem ein Steuerpflichtiger seinen Anteil an einem Mietwohngrundstück aus Anlass der Ehescheidung an seine beiden minderjährigen Kinder unter Vorbehalt eines lebenslangen, bis zur Volljährigkeit aufschiebend bedingten Nießbrauchsrechts im Wege der Schenkung übertragen hat, steuerlich anerkannt, obwohl kein Ergänzungspfleger bestellt war.

Die Bestellung des Nießbrauchs ohne Mitwirkung eines Ergänzungspflegers ist generell in den Fällen anzuerkennen, in denen das Vormundschaftsgericht die Mitwirkung eines Ergänzungspflegers für entbehrlich gehalten hat.

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