Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerklasse

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Anhang 1 Inhaltsverzeichnis

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Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / LStR 9.11 Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Doppelte Haushaltsführung (1) 1Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt; die Anzahl der Übernachtungen ist dabei unerheblich. 2Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, solange die auswärtige Beschäftigung als ...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / 4. Freistellung im Lohnsteuerabzugsverfahren

Rz. 295 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Das vereinbarte Arbeitsentgelt je vereinbartem Arbeitstag (> Rz 267) ist bei DBA-Freistellung (> Rz 325 ff) für die Zahl der vereinbarten Arbeitstage steuerfrei, an denen sich der ArbN im Vertragsstaat aufgehalten hat (> Rz 260). Für die Aufteilung des Arbeitslohns sind Tage des Aufenthalts im Vertragsstaat nur solche vereinbarten Arbeitsta...mehr

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, Informationelle Selbstbestimmung

Rz. 1 Stand: EL 131 – ET: 09/2022 Das Recht des Einzelnen, über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten selbst zu bestimmen, hat – auch wenn es im GG nicht ausdrücklich erwähnt wird – als Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts und der Menschenwürde Verfassungsrang. Das wegweisende Urteil BVerfG 65, 1 vom 15.12.1983 – 1 BvR 209/83, 1 BvR 269/83, 1 BvR 362/83, 1 ...mehr

Kommentar aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führer Lohnsteuer, EStG § 52 EStG Anwendungsvorschriften

Stand: EL 131 – ET: 09/2022 (1)[1] 1Diese Fassung des Gesetzes ist, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, erstmals für den Veranlagungszeitraum 2022 anzuwenden. 2Beim Steuerabzug vom Arbeitslohn gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass diese Fassung erstmals auf den laufenden Arbeitslohn anzuwenden ist, der für einen nach dem 31. Dezember 2021 endenden Lohnzah...mehr

Buchungssatz aus Haufe Finance Office Premium
Midijobs, Teilzeitkräfte im... / 5 Übergang vom Minijob zum Midijob (Regelung bis 30.9.2022)

Wenn die Minijob-Grenze nur knapp überschritten wird, erhält der Arbeitnehmer weniger ausgezahlt als bei einem Minijob mit geringerem Entgelt. Um diesen Übergang abzumildern, wird in der Gleitzone das beitragspflichtige Entgelt mit dem Faktor F bemessen, indem bis zum 30.9.2022 der Wert von 30 % durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der A...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Praktische Auswirkungen

Rz. 5 Aufgrund der Kleinbetragsgrenze bleiben Erwerbe – ohne Berücksichtigung der Freibeträge nach § 16 ErbStG – in folgender Höhe steuerfrei: Steuerklasse I: 799,99 EUR[1] Steuerklasse II: 399,99 EUR[2] Steuerklasse III: 199,99 EUR[3] Unter Berücksichtigung des Freibetrags nach § 16 ErbStG ist z. B. der Erwerb eines Kindes in der Steuerklasse I Nr. 2 bis 400.799,99 EUR steuerfr...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschrift knüpft an die Tatbestände der Steuerpflicht eines Erwerbs von Todes wegen[1], einer Schenkung unter Lebenden[2], einer Zweckzuwendung[3] und der Erbersatzsteuer bei Familienstiftungen[4] an und konkretisiert bzw. ergänzt diese im Hinblick auf den Zeitpunkt der Tatbestandsverwirklichung. Systematisch steht § 9 ErbStG im Zusammenhang mit § 38 AO, wonach di...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / 4. Steuerliche Regelungen

Rz. 190 Es steht den Eheleuten frei, über die Wahl von Steuerklassen und/oder die Wahl der Veranlagung als Zusammenveranlagung oder getrennte Veranlagung die Höhe ihrer konkreten Einkünfte zu beeinflussen. Bei der Wahl der Steuerklassen kann es z.B. bei beiderseitigem Arbeitslohn darum gehen, dass Eheleute den Lohnsteuerabzug als Vorauszahlung auf die Einkommensteuerschuld da...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / III. Bestmögliche Ausnutzung von steuerlichen Möglichkeiten

Rz. 1017 Jeder getrennt lebende oder geschiedene Ehegatte muss es dem jeweils anderen ermöglichen, seine Steuerbelastung in zulässiger Weise zu reduzieren, sofern er dadurch im Ergebnis keine Nachteile hat.[1171] Getrennt lebende Eheleute, die im Trennungsjahr noch eine steuerliche Zusammenveranlagung durchführen können, sind deshalb hierzu jedenfalls dann verpflichtet, wenn ...mehr

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§ 6 Die gleichgeschlechtlic... / I. Rechtliche Grundlagen

Rz. 9 Zur Entstehung des Lebenspartnerschaftsgesetzes ist folgendes zu erläutern. Das Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz – LPartG) war der wesentliche Bestandteil des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften.[9] Es ist am 1.8.2001 in Kraft getreten. Am 17.7.2002 hat das B...mehr

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§ 7 Familienrechtliche Vere... / cc) Abänderung

Rz. 438 Die Abänderung nachehelichen Unterhalts ist in der Regel komplizierter als etwa die Abänderung von Kindesunterhalt. Deshalb sollten die Grundlagen der Unterhaltsbemessung noch genauer als beim Kindesunterhalt in die Vereinbarung aufgenommen werden. Dies sollte auch bedacht werden, wenn Unterhaltsleistungen an Erfüllung statt (§ 364 BGB) erbracht werden, z.B. Zins- und...mehr

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§ 2 Kindschaftsrecht / b) Auskunftsanspruch zwischen Eltern und Kindern

Rz. 204 Ein Kind kann von demjenigen Auskunft über seine Einkünfte fordern, der ihm Barunterhalt schuldet. Das Kind muss mit Hilfe der Auskunft eine Einordnung in die Regelbedarfssätze der Düsseldorfer Tabelle vornehmen können. Damit wird dann die Höhe der Barunterhaltspflicht bestimmt. Die gilt nicht nur "im Ausnahmefall",[211] sondern grundsätzlich auch dann, wenn feste Bed...mehr

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§ 4 Ehegattenunterhalt / 1. Bemessungszeitpunkt

Rz. 245 Bemessungszeitpunkt für die Feststellung der ehelichen Lebensverhältnisse ist zunächst der Zeitpunkt der Trennung. Rz. 246 Hinweis Der Unterhaltsberechtigte darf zur Berechnung der ehelichen Lebensverhältnisse deshalb nicht etwa frei einen früheren Zeitraum der Eheführung wählen, in welchem eventuell ein besonders hohes Konsumverhalten der Eheleute zu verzeichnen war....mehr

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§ 5 Einstweiliger Rechtssch... / a) Muster: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff. 249 FamFG

Rz. 101 Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG Muster 5.3: Einstweilige Unterhaltsanordnung nach §§ 49 ff., 249 FamFG An das Amtsgericht – Familiengericht – In dem einstweiligen Anordnungsverfahren der Hausfrau _________________________ – Antragstellerin – Verfahrensbevollmächtigte: Rechtsanwälte _________________________ gegen den Arzt _____________...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 2.3.4 Leistungsentgelt

Rz. 22 Abs. 2 Nr. 4 geht von der Überlegung aus, dass ein Arbeitnehmer in einem 2. Dienstverhältnis nach der Lohnsteuerklasse VI besteuert wird. Beim Teil-Alg soll die Lohnsteuerklasse den Steuerabzug bei der Berechnung des Leistungsentgelts bestimmen, die für das verlorene Beschäftigungsverhältnis zuletzt maßgebend war. Damit hat es der Arbeitnehmer in der Hand, durch Änder...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sauer, SGB III § 162 Teilar... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Regelung soll Arbeitnehmern, die eine von mehreren nebeneinander ausgeübten versicherungspflichtigen Beschäftigungen verlieren, durch das Teilarbeitslosengeld (Teil-Alg) für eine begrenzte Zeit einen angemessenen Ersatz des wegen der eingetretenen Teilarbeitslosigkeit ausfallenden Arbeitsentgelts bieten. Damit wird eine Lücke im System der Arbeitslosenversicherung ...mehr

Beitrag aus TVöD Office Professional
Sterbegeld / 16 Steuer-, Sozial- und Zusatzversorgungspflicht

Hinsichtlich der Zahlung von Arbeitslohn an die Erben oder Hinterbliebenen eines verstorbenen Arbeitnehmers ist R 19.9 der Lohnsteuer-Richtlinien zu beachten. Arbeitslohn, der nach dem Tod des Beschäftigten gezahlt wird, darf grundsätzlich unabhängig vom Rechtsgrund der Zahlung nicht mehr nach den steuerlichen Merkmalen des Verstorbenen versteuert werden. Bei laufendem Arbei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Mehrfacher Erwerb desselben Vermögens (§ 37a Abs. 5 ErbStG)

Rz. 30 Nach § 27 ErbStG tritt beim Übergang desselben Vermögens unter näheren Voraussetzungen eine Steuerermäßigung ein. Nach § 37a Abs. 5 ErbStG führen im Rahmen des § 27 ErbStG auch nach dem ErbStG-DDR besteuerte Vorerwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.1991 zu einer Ermäßigung der Steuer. Allerdings weicht die Steuerklasseneinteilung des ErbStG von derjenigen des früheren ErbS...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Mindeststeuerbetrag (§ 14 Abs. 1 S. 4 ErbStG)

Rz. 41 Ausweislich der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/7918) soll die ab 1.1.2009 geltende Ergänzung nicht gerechtfertigte Steuervorteile, die sich im Zusammenhang mit der Berücksichtigung früherer Erwerbe bei der Steuerfestsetzung für einen späteren Erwerb ergeben, verhindern. Wenn die früher für einen Vorerwerb tatsächlich zu entrichtende Steuer höher sei als die fiktiv daf...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Inkrafttreten (§ 37 Abs. 1 ErbStG)

Rz. 1 § 37 Abs. 1 ErbStG wurde durch das WachstBeschlG[1] geändert und bestimmt den zeitlichen Anwendungsbereich der durch das WachstBeschlG geänderten Fassung des ErbStG. Diese Fassung ist auf Erwerbe anzuwenden, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht; dieser für die Steuerentstehung maßgebende Zeitpunkt ergibt sich aus § 9 ErbStG. Praktische Bedeutung hat die Änder...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Zusammenrechnung mit früheren Erwerben (§ 37a Abs. 4 ErbStG)

Rz. 20 Nach § 14 ErbStG sind mehrere innerhalb von 10 Jahren derselben Person anfallende Vermögensvorteile zusammenzurechnen und im Ergebnis wie ein Erwerb zu behandeln. Als frühere Erwerbe i. S. d. § 14 ErbStG sind nach § 37a Abs. 4 ErbStG auch solche zu behandeln, die vor dem 1.1.1991 dem ErbStG-DDR unterlegen haben. Einzelheiten zur Zusammenrechnung, insbesondere zur Maßg...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Erwerb von derselben Person

Rz. 10 Eine Zusammenrechnung erfolgt nur, wenn die mindestens 2 Erwerbe von derselben Person stammen. Es müssen Zuwendender und Empfänger je ein und dieselbe Person sein. Die Abfindung, die ein künftiger gesetzlicher Erbe an einen anderen Erben für den Verzicht auf einen künftigen Pflichtteilsanspruch zahlt, ist eine freigebige Zuwendung des künftigen gesetzlichen Erben an d...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.3 Zusammenrechnung von Erwerben mit Nutzungs- und Rentenlasten

Rz. 57 Nach § 25 Abs. 1 S. 1 ErbStG a. F. wurde der Erwerb von Vermögen, dessen Nutzungen dem Schenker oder dem Ehegatten des Schenkers oder Erblassers zustehen, ohne Berücksichtigung dieser Belastungen besteuert. Die Belastung wurde in der Weise berücksichtigt, dass der Teil der Steuer, der auf den Kapitalwert der Belastung entfällt, zinslos gestundet war. Das Abzugsverbot ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.4 Ermittlung der fiktiven Abzugssteuer (§ 14 Abs. 1 S. 2 ErbStG)

Rz. 30 Nach dem Gesetzeswortlaut wird von der Steuer für den Gesamterwerb die Steuer abgezogen, die "für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre". Haben sich die persönlichen Verhältnisse des Erwerbers oder die anwendbaren Gesetzesregeln geände...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3.7 Ermittlung der Jahressteuer nach § 23 ErbStG bei Zusammenrechnung mit Vorerwerben

Rz. 70 Hat der unentgeltliche Erwerber eines Rentenstammrechts die Jahresversteuerung nach § 23 ErbStG gewählt und muss für Zwecke der Besteuerung eine frühere Zuwendung als sog. Vorerwerb i. S. d. § 14 ErbStG berücksichtigt werden, wirft die Berechnung der Jahressteuer praktische Probleme auf. Der für die Jahressteuer anzusetzende Steuersatz[1] soll in diesem Fall nicht dad...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2 Bekanntgabe an Nachlasspfleger; Steuerzahlung und Sicherheitsleistung (§ 32 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 20 Sofern ein Nachlasspfleger bestellt ist und dieser gem. § 31 Abs. 6 ErbStG die Steuererklärung abgegeben hat, ist diesem – als gesetzlichem Vertreter für die unbekannten Erben[1] – der Steuerbescheid gem. § 32 Abs. 2 ErbStG bekannt zu geben.[2] Die gesetzliche Vertretung des Erben endet erst, wenn das Nachlassgericht die Nachlasspflegschaft aufgehoben hat. Das FA kann...mehr

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ZErb 07/2022, Bewertung ein... / III. Zwischenergebnis

Der ermittelte Grundbesitzwert i.H.v. 187.646 EUR und der ermittelte Grundsteuerwert i.H.v. 161.500 EUR weichen um 26.146 EUR voneinander ab. Ich versichere an dieser Stelle, dass es auch dann eine Abweichung gegeben hätte, wenn ich nicht mit fiktiven Zahlen, sondern mit den tatsächlich im Grundstücksmarktbericht veröffentlichen Zahlen gerechnet hätte. Bei dieser Abweichung ist ...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 2. Überblick Betriebsvermögensbegünstigungen und ergänzende Hinweise

Rz. 103 Bevor das erwerbszeitpunktbezogene und das erwerbsfolgezeitraumbezogene Regelungsgefüge näher dargestellt werden, soll zunächst ein kursorischer Überblick über die Begünstigungsmöglichkeiten des begünstigungsfähigen und des hieraus zu sezierenden begünstigten Vermögens nach den §§ 13a–13c, 19a, 28, 28a ErbStG, den entscheidenden Parametern gegeben sowie auf einige Be...mehr

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§ 3 Gestaltungsalternativen... / I. Vor- und Nacherbschaft

Rz. 25 Auch wenn er allen gesetzlichen Beschränkungen unterworfen bleibt, hat der Vorerbe eine weitgehende Verwaltungs- und Verfügungsfreiheit über den Nachlass, die ihm beispielsweise eine Umschichtung des Nachlasses ermöglicht. Insoweit ist seine Rechtsstellung der des Testamentsvollstreckers vergleichbar. Während der Testamentsvollstrecker jedoch grundsätzlich nicht Erbe ...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / c) Erbschaftsteuerliche Folgen für den oder die Einziehungsbegünstigten

Rz. 83 Problematisch ist auch hier, dass das Gesetz Einziehungstatbestände – im Sinne einer Tatbestandskonkurrenz – an verschiedenen Stellen regelt.[123] In § 3 Abs. 1 Nr. 2 S. 3 ErbStG wird in Höhe der Wertdifferenz zwischen gemeinem Wert und Abfindung eine Schenkung auf den Todesfall, also ein Erwerb der verbleibendenden Gesellschafter vom ausscheidenden Gesellschafter, fi...mehr

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§ 12 Steuerliche Verantwort... / 5. Erwerbszeitraumbezogene Behaltensregelungen

Rz. 130 Die Betriebsvermögensbegünstigungen sollen nur dann erhalten bleiben, wenn der Erwerber gewisse Spielregeln einhält. Neben der zuvor dargestellten Lohnsummenregelung gehört dazu auch, dass das produktive Betriebsvermögen im Sinne einer nahtlosen Unternehmensfortführung für gewisse Mindestzeiträume (fünf bzw. sieben Jahre) er- bzw. gehalten wird. Anders gewendet: Der ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.1 Begünstigter Personenkreis

Rz. 3 Die Steuerermäßigung aus § 27 ErbStG wird nur gewährt, wenn der frühere und der nachfolgende Erwerb bei Personen der Steuerklasse I anfällt. Zur Steuerklasse I gehören die Ehegatten, die Kinder und Stiefkinder, ferner deren Kinder und Stiefkinder sowie die Eltern und Voreltern bei Erwerben von Todes wegen.[1] Nur diese Angehörigen zählen zu dem Personenkreis, der bei e...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Geht dasselbe Vermögen innerhalb weniger Jahre mehrfach auf nahe Angehörige über, so könnte dies zu einer übermäßigen Steuerbelastung führen. Nach dem Grundgedanken des § 27 ErbStG soll bei einem mehrfachem Übergang desselben Vermögens innerhalb von 10 Jahren auf den begünstigten Erwerberkreis die auf dieses Vermögen entfallende Steuer, soweit das Vermögen beim Vorerwe...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Begünstigter Vermögensübergang

Rz. 11 § 27 Abs. 1 ErbStG setzt den Übergang von Vermögen voraus, das seinerseits beim Ersterwerb der Besteuerung unterlegen hat. Der insoweit geforderte Übergang "desselben" Vermögens[1] bedeutet nicht, dass das vom Zweiterwerber erworbene Vermögen in seiner konkreten Form mit dem vom Ersterwerber erlangten Vermögen identisch sein muss. Gegen eine solche Auslegung spricht, ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Letzterwerb von Todes wegen

Rz. 9 Nach dem Wortlaut des § 27 Abs. 1 ErbStG gilt die Vorschrift nur für Erwerbe von Todes wegen. Diese Aussage beschränkt sich eindeutig auf den Letzterwerb. Eine Begünstigung des Vorerwerbs scheidet – auch im Billigkeitswege – aus.[1] Für den Vorerwerb fehlt eine entsprechende Einschränkung. Insoweit kann als Vorerwerb sowohl ein Erwerb von Todes wegen als auch eine Sche...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.5 Steuerfestsetzung und -entrichtung für den Vorerwerb

Rz. 18 § 27 Abs. 1 ErbStG setzt voraus, dass für den Vorerwerb "nach diesem Gesetz eine Steuer zu erheben war". Die Formulierung "nach diesem Gesetz" umfasst alle Steuerfestsetzungen unabhängig von der jeweils geltenden Fassung des ErbStG.[1] Rz. 19 Das Erfordernis einer zu erhebenden Steuer entspricht dem Zweck des § 27 ErbStG, Mehrfacherwerbe steuerlich zu entlasten. Deshal...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.4 Erhöhung der Freibeträge durch das Erbschaftsteuerreformgesetz/Jahressteuergesetz 2010

Rz. 5 Die persönlichen Freibeträge wurden mit der Erbschaftsteuerreform 2008 durchweg erhöht. Sie sollen – entsprechend der bisherigen Rechtslage – kleinere Vermögenserwerbe völlig von der Steuer freistellen. Die Anhebung der nach Steuerklassen gegliederten Freibeträge dient gleichzeitig der Verwaltungsökonomie, da sich die FinVerw nicht mit einer Vielzahl unbedeutenderer Er...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Der Tarif in der Ausprägung nach dem ErbStRG und der Modifikation nach dem Wachstumsbeschleunigungsgesetz

Rz. 8 § 19 Abs. 1 ErbStG stellt nach wie vor – basierend auf § 15 Abs. 1 ErbStG – auf 3 Steuerklassen ab. Die Vorschrift enthält auch nach der Reform 21 Steuersätze. Der bisherige Steuertarif der Steuerklasse I bleibt nach der Reform von den anzuwendenden Steuersätzen her unverändert; angeordnet ist dort wie bisher ein Anstieg in Stufen von 4 %. Allerdings wurden die jeweili...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.3 Die Verfassungsmäßigkeit des Tarifs nach dem ErbStRG

Rz. 9a Das FG Düsseldorf hatte mit Urteil vom 12.1.2011[1] entschieden, dass die fehlende Differenzierung der Steuersätze in den Steuerklassen II und III für das Streitjahr 2009 nicht gegen Art. 6 Abs. 1 GG verstößt. Dieser Einschätzung ist der BFH in seinem Vorlagebeschluss an das BVerfG gefolgt.[2] Nach Ansicht des BFH ist die Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.2 Freibeträge nach § 16 Abs. 1 ErbStG

Rz. 9 Zunächst ist in den Fällen unbeschränkter Steuerpflicht für Ehegatten und für Partner von eingetragenen Lebenspartnerschaften nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG ein Freibetrag von 500.000 EUR vorgesehen, ergänzt um einen Versorgungsfreibetrag von 256.000 EUR nach § 17 ErbStG. Zur rückwirkenden Anwendbarkeit der erhöhten Freibeträge für eingetragene Lebenspartner vgl. oben Rz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Härteausgleich (§ 19 Abs. 3 ErbStG)

Rz. 13 Das geringfügige Übersteigen des steuerpflichtigen Erwerbs über eine Wertgrenze führt beim Stufentarif systemimmanent zu einer Erhöhung der Steuerbelastung, die zunächst sogar erheblich höher ist, als der die Wertstufe übersteigende Betrag. Dieses Problem stellt sich nach der Reform am deutlichsten für die Steuerklassen II (nach dem WachstBeschlG[1] nicht mehr für Erw...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 8.1 Der Begriff des Kindes/Freibetrag

Rz. 14 Für Kinder i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 des § 15 Abs. 1 ErbStG ist der Freibetrag nach § 17 Abs. 2 ErbStG zu gewähren. Der Kindesbegriff des § 17 Abs. 2 ErbStG entspricht dem des § 15 ErbStG (§ 15 ErbStG Rz. 13 ff.). Damit sind insbesondere Enkel nicht vom Tatbestand umfasst, da diese zur Steuerklasse I Nr. 3 des § 15 Abs. 1 ErbStG gehören. § 15 Abs. 1a ErbStG ist al...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 19 Abs. 1 ErbStG bestimmt die auf den jeweiligen Erwerb anzuwendenden Steuersätze und ist damit die zentrale Tarifnorm des ErbStG. Es handelt sich um einen einheitlichen Steuertarif, d. h. er gilt über alle Vermögensarten, für Fälle der beschränkten und der unbeschränkten Steuerpflicht und für Schenkungen, genauso wie für Erwerbe von Todes wegen. § 19 ErbStG stellt somit...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.2 Personenbezogenheit

Rz. 2 Die Freibeträge des § 16 ErbStG sind Freibeträge, die sich an der Person des Erwerbers orientieren, d. h. es handelt sich um persönliche Freibeträge. Anders als bei den sachlichen Freibeträgen[1], die an die Art des zugewendeten Gegenstandes (z. B. Hausrat) oder an den Zweck einer Zuwendung (z. B. Gemeinnützigkeit) anknüpfen, orientiert § 16 ErbStG die Höhe des Freibet...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 5 Prüfungsreihenfolge

Rz. 6 Vorrangig sind die Befreiungsvorschriften des § 13 Abs. 1 Nrn. 16 und 18 ErbStG zu prüfen. Diese befreien Zuwendungen an Kirchen, gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Institutionen bzw. an politische Parteien vollständig von der Schenkungssteuer. Dabei handelt es sich um einen gesetzlichen Anwendungsvorrang. § 18 ErbStG hat dagegen als lex specialis Anwendungsvorra...mehr

Kommentar aus Haufe Finance Office Premium
Frotscher/Geurts, EStG § 12... / 5.4 Sonstige Personensteuern

Rz. 116 Personensteuern (oder Subjektsteuern) sind neben der ESt und den unter Rz. 114 bezeichneten Steuern die "sonstigen" auf die Personen zugeschnittenen Steuern, d. h. diejenigen Steuern, die, im Gegensatz zu den Sach- oder Realsteuern (vgl. Rz. 122), die persönlichen Verhältnisse, wie Familienstand, Alter, Krankheit, Kinder usw., berücksichtigen.[1] Rz. 117 bis 119 einst...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 3 Freistellungsfälle aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen (§ 19 Abs. 2 ErbStG)

Rz. 10 In § 19 Abs. 2 ErbStG wird ein Progressionsvorbehalt angeordnet. Damit muss für die Steuersatzermittlung neben dem steuerpflichtigen Erwerb auch ein steuerfreier Erwerb einbezogen werden. Eine Steuerfreistellung bewirkt somit nicht gleichzeitig eine Tarifverbesserung für den nicht begünstigten Erwerb. Der BFH hat in einer Entscheidung zur Einkommensteuer vom 4.8.1976 d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.3.3 Haftungsfallen

Der Steuerberater sollte sich strikt an den Aufgabenkatalog laut Bestallungsurkunde halten und im Zweifel immer Rücksprache mit dem Nachlassgericht nehmen. Nach der Inbesitznahme des Nachlasses muss der Nachlasspfleger beim Nachlassgericht ein Nachlassverzeichnis einreichen (§ 1802 BGB): Er muss die Überschuldung des Nachlasses prüfen und ggf. nach § 317 InsO ein Nachlassins...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Sommer, SGB V § 47b Höhe un... / 2.1.4 Anpassung des Krankengeldes bei Änderung der Verhältnisse während des Krankengeldbezuges (Abs. 2)

Rz. 13 Ändern sich während des Bezuges von Krankengeld die Verhältnisse des Versicherten maßgeblich, ist auf Antrag des Versicherten der Betrag des Arbeitslosengeldes zu zahlen, den er bezogen hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig erkrankt wäre (§ 47b Abs. 2 Satz 1). Zu den maßgeblichen Verhältnissen eines Versicherten, die sich ändern können, zählt z. B. die Änderung der Steu...mehr