Fachbeiträge & Kommentare zu Steuerklasse

Beitrag aus Hartz, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Tarifermäßigung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber

Rz. 125 Stand: EL 133 – ET: 03/2023 Außerordentliche Einkünfte iSv § 34 Abs 2 Nr 2 und Nr 4 EStG, die dem ArbN zusammengeballt zufließen (> Rz 128), sind beim LSt-Abzug regelmäßig als > Sonstige Bezüge zu behandeln (§ 39b Abs 3 Satz 9 EStG); davon darf der ArbG grundsätzlich nicht abweichen (kein Wahlrecht; zur Ausnahme > Rz 130). Der ArbG hat eine die Progressionswirkung des...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / III. Außerordentliche Einkünfte iSd § 34 EStG als sonstige Bezüge

Rz. 40 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Sowohl Entschädigungen iSd § 34 Abs 2 Nr 2 EStG iVm § 24 Nr 1 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 10 ff) als auch Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten iSd § 34 Abs 2 Nr 4 EStG (> Außerordentliche Einkünfte Rz 85 ff) werden nach der Fünftel-Methode tarifermäßigt: Die LSt wird ermäßigt, indem der sonstige Bezug bei der Ermittlung des vora...mehr

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Hartz/Meeßen/Wolf, ABC-Führ... / II. Berechnungsbeispiel

Rz. 50 Stand: EL 125 – ET: 02/2021 Zur Prüfung, ob es sich überhaupt um einen ‚Nettolohn’ handelt, und zur Besteuerungstechnik mit Beispielen > Nettolohn. Die auf den sonstigen Bezug entfallende LSt kann wie bei der Nettobesteuerung laufender Bezüge (> Nettolohn Rz 5) unschwer maschinell ermittelt werden. Bei personeller Bearbeitung ist die LSt durch Abtasten mit Hilfe einer ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.4.3 Übergang von begünstigtem und nicht begünstigtem Vermögen

Ist neben begünstigtem Vermögen auch anderes nicht begünstigtes Vermögen vorhanden, muss eine Aufteilung vorgenommen werden. Der Entlastungsbetrag ist wie folgt zu berechnen (§ 19a Abs. 4 ErbStG): Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers, Aufteilung der in b) ermittelten Steuer (nach Maßgabe des § 19a Abs. ...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.4.2 Übergang nur von begünstigtem Vermögen

Ist nur begünstigtes Vermögen vorhanden, ist der Entlastungsbetrag wie folgt zu berechnen (§ 19a Abs. 4 ErbStG): Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs Ermittlung der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse des Erwerbers, Ermittlung der Steuer nach der Steuerklasse I Entlastungsbetrag = Unterschiedsbetrag der Steuer nach der tatsächlichen Steuerklasse (b) und der Steuerklas...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.8 Tarifbegrenzung und eingetragene Lebenspartnerschaft

Bis zum Inkrafttreten des Jahressteuergesetzes 2010[1] waren eingetragene Lebenspartner in die Steuerklasse III einzuordnen. Aus diesem Grunde kam auch die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG zur Anwendung. Praxis-Beispiel Tarifbegrenzung bei eingetragenen Lebenspartnern – alte Rechtslage - Der Eingetragene Lebenspartner S schenkt in 2015 seinem eingetragenen Lebenspartner T eine...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.7 Verwaltungsvermögen und Tarifbegrenzung

Neben dem 15 %igen Anteil des begünstigten Vermögens fließt in die Tarifbegrenzung des § 19a ErbStG auch das Verwaltungsvermögen ein (§ 13b Abs. 2 Satz 3 ErbStG), welches innerhalb von 2 Jahren vor dem Besteuerungszeitpunkt zugeführt wurde.[1] Begrifflich spricht man hier von jungem Verwaltungsvermögen (vgl. auch R E 13b.19 ErbStR 2011). Hinzuweisen ist hier auf das Urteil d...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 12.1 Allgemeines

In § 19a ErbStG ist beim Übergang von begünstigtem Vermögen i. S. d. § 13b ErbStG für einen bestimmten Personenkreis eine Tarifbegrenzung vorgesehen. Die Vorgängervorschrift hierzu war § 19a ErbStG 2008, der die neue Vorschrift nachgebildet ist. Anwendung findet sie bei Erwerbern, welche in die Steuerklassen II und III einzuordnen sind. Hierunter fallen z. B. Neffen, Nichten...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / Zusammenfassung

Überblick Ein Kernstück der Erbschafsteuerreform 2009[1] war die völlige Neugestaltung der Vergünstigungen für Betriebsvermögen. Seit dem 1.1.2009 hat der Erwerber grundsätzlich die Möglichkeit, zwischen 2 Verschonungsmaßnahmen zu wählen. Zum einen kann er sich unter bestimmten Voraussetzungen für einen 85 %igen Verschonungsabschlag entscheiden. Hier erfolgt dann eine 15 %ig...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 3.2 Regelverschonung

Die Regelverschonung sieht für nach § 13b Abs. 1 ErbStG begünstigtes Vermögen einen 85 %igen Verschonungsabschlag vor (§ 13a Abs. 1 Satz 1 ErbStG i. V. m. § 13b Abs. 4 ErbStG). 15 % des Vermögens unterliegen demnach immer der Besteuerung. Hier kommen aber noch ein Abzugsbetrag (§ 13a Abs. 2 ErbStG und R E 13a.2 ErbStR 2011) und gegebenenfalls die Tarifbegrenzung nach § 19a E...mehr

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Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 8.3.2 Verwaltungsvermögen beläuft sich zwischen 11 % und 50 %

Beläuft sich das Verwaltungsvermögen auf mehr als 10 %, aber nicht mehr als 50 %, kommen die Begünstigungen des § 13a ErbStG in Form des 85 %igen Verschonungsabschlags (§ 13a Abs. 1 ErbStG) und des Abzugsbetrags (§ 13a Abs. 2 ErbStG) zur Anwendung. Sofern der Erwerber der Steuerklasse II und III angehört (vgl. auch R E 19a.1 Abs. 1 Satz 1 ErbStR 2011), kommt auch noch die Tar...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 6 Träger de... / 2.3 Einrichtung von Außendiensten

Rz. 8 Abs. 1 Satz 2 HS 2 formuliert die Einrichtung eines Außendienstes zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch als eigenständige Aufgabe der Leistungsträger. Die Vorschrift ist als Soll-Vorschrift ausgestaltet. Dies bedeutet, dass die Agenturen für Arbeit bzw. die Kreise und kreisfreien Städte entweder als zugelassene kommunale Träger oder als Mitglied einer gemeinsamen Einr...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Erbschaftsteuer: Begünstigu... / 17 Zeitliche Anwendungsregelung

Die neuen Regelungen traten zum 1.1.2009 in Kraft (Art. 6 Abs. 1 ErbStRG und § 37 Abs. 1 ErbStG). Für die geänderten Regelungen durch das Wachstumsbeschleunigungsgesetz[1] gelten folgende Anwendungsregelungen:mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 42... / 2.7 Umfang der Haftung des Arbeitgebers

Rz. 31 Die Höhe des Haftungsbetrags richtet sich nach der LSt, die der Arbeitgeber pflichtwidrig nicht einbehalten und abgeführt hat, also nach der individuell ermittelten LSt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber mangels ausreichender liquider Mittel zwar den Nettolohn an den Arbeitnehmer ausgezahlt, aber keine LSt abgeführt hat. Er kann sich nicht darauf berufen, kein...mehr

Kommentar aus SGB Office Professional
Sauer, SGB II § 9 Hilfebedü... / 2.1 Hilfebedürftigkeit

Rz. 3 Abs. 1 verdeutlicht, dass Hilfebedürftigkeit umfassend für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nach § 7 zu verstehen ist. Betrachtet werden zwar zunächst allein die wirtschaftlichen Verhältnisse des erwerbsfähigen Hilfebedürftigen und der mit ihm in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen bei abstrakter Einzelbetrachtung. Die erforderlichen ergänzenden Regelungen enthält Abs...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / II. Historische Entwicklung

Rz. 10 [Autor/Stand] Die Erbschaftsteuer gehört ebenso wie die Steuern vom Grundbesitz zu den ältesten bekannten Steuern. So wurde eine Art Erbschaftsteuer schon lange vor unserer Zeitrechnung im Sumerischen Reich erhoben. Nach einem Papyrus aus dem Jahre 117 v. Chr. ist sie als Besitzwechselabgabe im alten Ägypten bezeugt.[2] Rz. 11 [Autor/Stand] Ein einheitliches Erbschafts...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Einführung / V. Erbschaftsteuer und Europarecht

Rz. 89 [Autor/Stand] Anders als andere Steuerarten – etwa die Umsatzsteuer oder die Einkommensteuer – ist die Erbschaftsteuer durchaus länger unbeeinflusst vom Europarecht geblieben. Rz. 90 [Autor/Stand] Das Europarecht geht dem deutschen Erbschaftsteuerecht vor. Eine Normenhierarchie im klassischen Sinne besteht allerdings nicht. Deshalb ist eine gemeinschaftswidrige Vorschr...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / IV. Auszahlung

Tz. 5 Stand: EL 130 – ET: 02/2023 Das Auszahlungsverfahren regeln die §§ 115–118 EStG. Arbeitnehmer erhalten die Energiepreispauschale vom Arbeitgeber, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen ersten Dienstverhältnis stehen und in die Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach § 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn beziehen, § 117 Abs. 1 Satz 1 EStG. Zur...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Fragen und Antworten zu den... / 3. Führt die Aufnahme von volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinerziehende in ihren Haushalt zum Wegfall der Steuerklasse II?

Die Aufnahme von volljährigen Kriegsflüchtlingen aus der Ukraine durch Alleinstehende in ihren Haushalt führt in den Jahren 2022 und 2023 aus Billigkeitsgründen aus Sicht des Aufnehmenden nicht zu einer steuerschädlichen Haushaltsgemeinschaft und damit auch nicht zum Wegfall der Steuerklasse II beziehungsweise des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende.mehr

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Das Testament / 2.1.3.1 Steuerrechtliche Besonderheiten

Zu beachten ist, dass die Vor- und Nacherbschaft erbschaftsteuerlich gem. §§ 6, 7, 9, 10 und 20 ErbStG abweichend vom Zivilrecht behandelt wird, was insbesondere für die Bestimmung der Steuerklasse und die Höhe der Freibeträge der Erben bedeutsam sein kann. Die Vor- und Nacherbfolge führt zur doppelten Besteuerung desselben Nachlasses, wenn die Nacherbfolge durch den Tod des...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
Das Testament / 2.5.5 Steuerrechtlicher Exkurs zum Berliner Testament

Nach dem BFH[1] kann ein durch das Berliner Testament enterbter Abkömmling beim zweiten Erbfall seinen Pflichtteilsbetrag aus dem ersten Erbfall als Nachlassverbindlichkeit vom Nachlasswert absetzen. Damit hat der BFH die erbschaftsteuerlichen Nachteile des Schlusserben scheinbar beseitigt. Diese Rechtsprechung überzeugt allerdings nur, soweit der enterbte Abkömmling seinen ...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 6 Verfahren

Rz. 35 Nach § 38b S. 2 Nr. 2 EStG gehören in die Steuerklasse II Arbeitnehmer, die an sich in die Steuerklasse I gehören (Ledige, Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind), wenn bei ihnen der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag als ELStAM (§ 39 Abs. 4 Nr. 1, § 38b Abs. 1 S. 2. Nr. 2 EStG) zu berü...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Frotscher/Geurts, EStG § 24... / 2.2 Haushaltszugehörigkeit des Kindes

Rz. 9 Der Entlastungsbetrag setzt die Haushaltszugehörigkeit mindestens eines Kindes voraus. Die Zugehörigkeit zum Haushalt entspricht der Aufnahme in den Haushalt gem. § 32 Abs. 1 Nr. 2 und § 64 Abs. 2 EStG. Diese wird regelmäßig durch drei Merkmale bestimmt[1]: Wohnen im Haushalt des Alleinstehenden (örtlich gebundenes Zusammenleben); Versorgung als materielles Merkmal (fina...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerber der Steuerklasse I

Rz. 4 Der Erwerb von Todes wegen muss von Personen (Letzterwerbern) erfolgen, die nach dem Verhältnis zu ihrem unmittelbaren Erblasser im Steuerentstehungszeitpunkt der Steuerklasse I zuzuordnen sind. Bei eingetragenen Lebenspartnern gibt es die Steuerermäßigung, da sie rückwirkend der Steuerklasse I zugeordnet worden sind (zur Steuerklasseneinteilung siehe § 15 ErbStG Rdn 2...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Steuerklasse I

Rz. 4 Ist Erwerber ein Ehegatte des Erblassers/Schenkers, gehört er zur Steuerklasse I. Ob im Besteuerungszeitpunkt eine Ehe rechtlich besteht/bestand, richtet sich nach dem Zivilrecht, ggf. nach internationalem Privatrecht. Durch aufschiebend bedingte Schenkung kann z.B. der Besteuerungszeitpunkt auf den Tag der Eheschließung gelegt und damit die Steuerklasse I erreicht wer...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Steuerklasse II

Rz. 9 Die Zugehörigkeit zur Steuerklasse II ergibt sich aus der Aufzählung im Gesetz und dem Zivilrecht. Erwerbe unter Geschwistern werden m.E. trotz der verwandtschaftlichen Nähe relativ stark besteuert. Hierzu hat das FG Köln, bestätigt durch den BFH,[18] entschieden, dass Geschwister, die ihr Leben lang in einer Haushalts-, Wirtschafts- und Versorgungsgemeinschaft "zusamm...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 4. Andere Steuerklasse aus Billigkeitsgründen

Rz. 11 Soweit ersichtlich, hat es die Rechtsprechung bisher abgelehnt, Personen aus Billigkeitsgründen einer günstigeren Steuerklasse zuzuordnen bzw. die Steuersätze der günstigeren Steuerklasse anzuwenden.[23] Nach den Wertungen des Gesetzgebers, wie sie in den §§ 9, 11, 15 und 16 ErbStG zum Ausdruck kommen, sollen vor allem familiäre Beziehungen zwischen dem Erblasser und ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 3. Steuerklasse III

Rz. 10 Erwerber, die im Verhältnis zum Erblasser/Schenker weiter entfernt verwandt, nicht verwandt oder verschwägert sind, fallen in die Steuerklasse III. Lebenspartner eingetragener Lebenspartnerschaften fallen rückwirkend ab 1.8.2001 in Steuerklasse I (Näheres dazu siehe Rdn 4). Sind sie in der Vergangenheit bestandskräftig nach Steuerklasse III veranlagt worden, bleibt es...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / V. Steuerklasse bei der Erbersatzsteuer (Abs. 2 S. 3)

Rz. 17 § 15 Abs. 2 S. 3 ErbStG regelt die Steuerklasse bei Berechnung der Erbersatzsteuer. Inländische Familienstiftungen und Familienvereine unterliegen alle 30 Jahre der so genannten Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Die Steuerpflicht setzt voraus, dass die Stiftung an dem für sie maßgebenden Besteuerungszeitpunkt (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG) ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 2. Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III

Rz. 9 Den Erwerbern der Steuerklassen II und III steht für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände jeweils insgesamt nur eine Steuerbefreiung von bis zu 12.000 EUR zu. Im Übrigen gelten dieselben Anforderungen wie bei einem Erwerb durch Personen der Steuerklasse I. Da die sachliche Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG selbstständig neben die persönliche...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel, Praxiskommentar Erbschaftsteuer und Bewertungsgesetz, ErbStG § 15 Steuerklassen

Gesetzestext (1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: Steuerklasse II:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VII. Steuerklasse bei Schenkung durch eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft (Abs. 4)

Rz. 22 § 15 Abs. 4 ErbStG, der durch Art. 11 des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (BeitrRLUmsG) v. 7.12.2011[57] eingefügt worden ist, regelt die Rechtsfolgen der Schenkung einer Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft auf Veranlassung einer unmittelbar oder mittelbar an der Kapitalgesellschaft/Genossenschaf...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / 1. Erwerb durch Personen der Steuerklasse I sowie eingetragene Lebenspartner

Rz. 4 Hausrat bleibt bis zu einem Wert von 41.000 EUR steuerfrei, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG. Da es sich nicht um eine Freigrenze handelt, die mit ihrem Überschreiten insgesamt entfallen würde, kann der jeweilige Erwerber Hausrat bis einschließlich 41.000 EUR stets steuerfrei vereinnahmen. Erst der überschießende Betrag unterliegt einer Besteuerung. Der nicht ausgenu...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Erwerb durch Familienstiftung, Familienverein, Trust (Abs. 2 S. 1)

Rz. 13 § 15 Abs. 2 S. 1 ErbStG regelt die Steuerklasse bei Erwerb durch eine inländische Familienstiftung. Der Erwerb infolge der Errichtung[28] einer inländischen Familienstiftung (zumindest mit Geschäftsleitung im Inland) ist steuerbar. Das Vermögen unterliegt zusätzlich einer Erbersatzsteuer im 30-Jahresturnus. Zu den Kriterien, nach denen eine inländische Familienstiftun...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 19 Abs. 1 ErbStG enthält die Steuersätze für Erwerbe, für die die Steuer nach dem 31.12.2009 entsteht bzw. entstanden ist. Die Steuersätze sind formal nach drei Steuerklassen (entsprechend § 15 Abs. 1 ErbStG) unterteilt. Die bis 2008 geltende Steuersätze der Steuerklasse I blieben weitgehend unverändert, allerdings wurden die jeweiligen Tarifstufen, bis zu denen der ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 15 ErbStG enthält ein antiquiertes Steuerklassensystem, mit dem früher allgemein die unterschiedliche Besteuerung/Belastung für bestimmte Gruppen geregelt worden ist. Die heutige Steuerklasseneinteilung in § 15 ErbStG hat vor allem für die Anwendung der Steuersätze, für die Differenzierung der persönlichen Freibeträge, für die Steuerbefreiung von Hausrat und beweglic...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Nach dem persönlichen Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker werden die folgenden drei Steuerklassen unterschieden: Steuerklasse I: Steuerklasse II:mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Steuerklasseneinteilung (Abs. 1)

Rz. 2 Maßgebend für die Steuerklasseneinteilung ist das persönliche Verhältnis des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker am Besteuerungszeitpunkt (§§ 9, 11 ErbStG). Die Zuordnung zu einer Steuerklasse ist also aus Erwerbersicht vorzunehmen. Mit persönlichem Verhältnis ist gemeint der Familienstand, die Verwandtschaft oder die Verschwägerung nach dem Zivilrecht im Zeitpunkt d...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / Gesetzestext

(1) Steuerfrei bleibt in den Fällen der unbeschränkten Steuerpflicht (§ 2 Absatz 1 Nummer 1) der Erwerbmehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / IV. Aufhebung/Auflösung einer Familienstiftung/eines Familienvereins (Abs. 2 S. 2)

Rz. 15 § 15 Abs. 2 S. 2 ErbStG regelt die Steuerklasse bei Erwerb infolge der Aufhebung einer Stiftung bzw. der Auslösung eines Vereins. Im Gegensatz zu Satz 1 des § 15 Abs. 2 ErbStG gilt die Begünstigungsregelung in Satz 2 des § 15 Abs. 2 ErbStG für alle Stiftungen und Vereine im In- und im Ausland und gem. § 7 Abs. 1 Nr. 9 S. 2 ErbStG auch für ausländische Vermögensmassen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Freibetragsberechtigte Personen

Rz. 2 Die Personen, für die der Freibetrag zu gewähren ist, ergeben sich aus dem Gesetz (§ 15 ErbStG und H E 15.1 und 15.2 ErbStH 2019). Mit der Zuordnung zu einer Steuerklasse wird inzident auch über den zutreffenden Freibetrag entschieden.[3] Näheres dazu siehe § 15 ErbStG Rdn 4 ff. Bei den Kindern[4] (im Rechtssinne[5]) ist eigentlich nur die Einordnung als Stiefkind,[6] ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / III. Freibetragshöhe

Rz. 4 § 16 ErbStG regelt die persönlichen Freibeträge in Abhängigkeit von der persönlichen Steuerpflicht nach § 2 ErbStG und dem Familienstand bzw. der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Steuerklasse am Besteuerungszeitpunkt. Die Freibeträge bewirken, dass Erwerbe in bestimmter Höhe nicht der Erbschaft- und Schenkungsbesteuerung unterworfen werden. Lt. BFH v. 27.7.2020[12] be...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 In seinem Beschluss vom 22.6.1995 forderte das BVerfG den Gesetzgeber auf, die verminderte Leistungsfähigkeit des Erwerbers von betrieblich gebundenem Vermögen i.R.d. Erbschaft- bzw. Schenkungbesteuerung in einer Weise zu berücksichtigen, die unabhängig von der verwandtschaftlichen Nähe zwischen Zuwender und Empfänger eine angemessene Entlastung bewirkt.[1] Seit Einfüh...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VIII. Bereicherung bei Auflösung einer Stiftung (Abs. 1 Nr. 9)

Rz. 146 Fällt Stiftungsvermögen bei Auflösung oder Aufhebung einer rechtsfähigen Stiftung den Anfallberechtigten kraft Gesetz (§ 88 BGB) zu, beinhaltet dies nach § 7 Abs. 1 Nr. 9 ErbStG eine steuerpflichtige Schenkung. Der Grund für die Aufhebung ist unerheblich. Wird Vermögen an andere Personen ausgekehrt, kommt eine freigebige Zuwendung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Betr...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Abstufung der Steuersätze

Rz. 5 Die Steigerungen der Steuersätze (Belastung) sind von Steuerklasse I bis III unterschiedlich hoch. Die Wertstufen enthalten unterschiedlich große Spannen, im Bereich kleinerer Erwerbe ergibt sich ein steilerer Anstieg als im Bereich höherer Erwerbe. Innerhalb der Steuerklassen ist die Steigerung der Steuersätze ab 26.000.000 EUR niedriger als in den niedrigeren Stufen ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 27 ErbStG ist als gesetzliche Billigkeitsregelung zu verstehen.[1] Mehrfache Erwerbe von ein und derselben Person innerhalb von 10 Jahren können durch Kumulierung der Besteuerung ggf. einen Großteil des Erwerbs aufzehren. Dies wird durch § 27 ErbStG – allerdings nur für Erwerbe von Personen, die der Steuerklasse I zuzuordnen sind – abgemildert. Die Regelung betrifft ...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / I. Berechnung des Entlastungsbetrages

Rz. 10 Die Tarifermäßigung gem. § 19a Abs. 3 und Abs. 4 ErbStG wird auf der Grundlage einer Verhältnisrechnung festgestellt. Der Wert des nach Abs. 2 S. 1 tarifbegünstigten Vermögens, vermindert um den Verschonungsabschlag nach § 13a Abs. 1 (bzw. § 13a Abs. 1 i.V.m. § 13a Abs. 10, § 13c Abs. 1 ErbStG) und den Abzugsbetrag nach § 13a Abs. 2 ErbStG und vermindert um den abzugs...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / II. Freibeträge im Überblick

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / C. Verfahrensrecht

Rz. 28 Grundsätzlich ergibt sich das persönliche Verhältnis des Erwerbers und oder die (Rechts-)Eigenschaft zum Erblasser/Schenker am Besteuerungszeitpunkt (§ 9 ErbStG) aus den Angaben des Steuerpflichtigen und/oder aus amtlichen Unterlagen. Bei unbekannten Erben ist die Zuordnung zu einer Steuerklasse nach den bekannten Umständen schätzweise vorzunehmen. Die Entscheidung üb...mehr

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Daragan/Halaczinsky/Riedel,... / VI. Gegenseitige Erbeinsetzung (Berliner Testament) (Abs. 3)

Rz. 18 § 15 Abs. 3 ErbStG ermöglicht in Fällen des Berliner Testaments unter gewissen Voraussetzungen eine Abmilderung der Steuerbelastung des Schlusserben/Vermächtnisnehmers.[50] Der Schlusserbe/Vermächtnisnehmer eines Berliner Testaments erwirbt den gesamten Nachlass grundsätzlich vom letztversterbenden Ehegatten/Lebenspartner. Der Versteuerung ist daher grundsätzlich (von...mehr