Rz. 35

Nach § 38b S. 2 Nr. 2 EStG gehören in die Steuerklasse II Arbeitnehmer, die an sich in die Steuerklasse I gehören (Ledige, Verheiratete, Verwitwete oder Geschiedene, bei denen die Voraussetzungen der Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind), wenn bei ihnen der Alleinerziehenden-Entlastungsbetrag als ELStAM (§ 39 Abs. 4 Nr. 1, § 38b Abs. 1 S. 2. Nr. 2 EStG) zu berücksichtigen ist.

Das FA darf die Steuerklasse II nur dann als ELStAM bilden, wenn der Arbeitnehmer dem FA schriftlich versichert hat, dass die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende vorliegen und ihm seine Verpflichtung bekannt ist, die Bildung der Steuerklasse II als ELStAM umgehend ändern zu lassen, wenn diese Voraussetzungen wegfallen.

Die Steuerklasse II bleibt solange wirksam, bis die Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag entfallen und der Stpfl. dies dem FA mitteilt.

Mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Kindes wird die Steuerklasse II automatisiert beendet und im Folgemonat in die Steuerklasse I geändert. Sollten die Voraussetzungen für die Steuerklasse II weiterhin vorliegen, muss der Stpfl. einen Antrag auf LSt-Ermäßigung stellen. Durch die Gewährung des Entlastungsbetrags als Freibetrag wird mangels ausdrücklicher Nennung keine Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ausgelöst.

 

Rz. 35a

Der Entlastungsbetrag wird bei Arbeitnehmern in der Steuerklasse II nur für ein Kind, also mit 4.008 EUR /ab Vz 2023; 4.260 EUR) berücksichtigt, auch wenn der Stpfl. mehrere berücksichtigungsfähige Kinder hat. Dies hängt damit zusammen, dass die Zahl der Kinderfreibeträge, die als LSt-Abzugsmerkmal berücksichtigt werden, nicht immer mit der Zahl der Kinder, die für den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende maßgeblich ist, übereinstimmt.

Deshalb muss der Erhöhungsbetrag von 240 EUR für ein zweites Kind und weitere Erhöhungsbeträge (abhängig von der Zahl der weiteren, im Haushalt des Stpfl. lebenden Kinder) etc. gesondert beim FA beantragt werden (LSt-Ermäßigungsverfahren) gem. § 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG.[1] Für die Beantragung des Freibetrags ist die Antragsgrenze von 600 EUR nicht maßgeblich (§ 39a Abs. 2 S. 4 EStG).

Durch die Freibetragsermittlung für den Entlastungserhöhungsbetrag (§ 39a Abs. 1 S. 1 Nr. 4a EStG) wird mangels ausdrücklicher Nennung keine Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ausgelöst.[2]

 

Rz. 36

Fallen die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags im Lauf des Kj. weg, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, die Eintragung der Steuerklasse beim FA umgehend ändern zu lassen (§ 39 Abs. 5 S. 1 und 2 EStG). Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das FA die Steuerklasse von Amts wegen und wird zu wenig erhobene LSt vom Arbeitnehmer nachfordern (§ 39 Abs. 5 S. 5 EStG).

Sind nach dem Wegfall der Voraussetzungen für den Entlastungsbetrag diese Voraussetzungen im Lauf des Kj. wieder erfüllt (z. B. wegen Beendigung einer schädlichen Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person), kann die Steuerklasse II wieder eingetragen werden. Die Änderung der LSt-Abzugsmerkmale ist beim FA zu beantragen (§ 39 Abs. 6 S. 1 EStG). Bei Änderung der Voraussetzungen ist auch eine mehrfache Änderung der LSt-Klasse möglich bzw. erforderlich.

 

Rz. 36a

In den Fällen des Witwensplittings (Steuerklasse III) kann der Entlastungsbetrag nur über einen Freibetrag im Rahmen der LSt-Ermäßigung gewährt werden (§ 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG). Durch die Freibetragsermittlung wird mangels ausdrücklicher Nennung keine Veranlagungspflicht nach § 46 Abs. 2 Nr. 4 EStG ausgelöst.

 

Rz. 36b

Der Freibetrag gem. § 39a Abs. 1 Nr. 4a EStG (Entlastungserhöhungsbetrag für Alleinerziehende) und der Freibetrag gem. § 39a Abs. 1 Nr. 8 EStG (Entlastungsbetrag bei Verwitweten mit Steuerklasse III) wird ab Vz 2016 längstens für einen Zeitraum von 2 Kj. ab Beginn des Kj., für das der Freibetrag erstmals gilt oder geändert wird, berücksichtigt (§ 39a Abs. 1 S. 3 EStG). Der Arbeitnehmer kann eine Änderung des Freibetrags innerhalb dieses Zeitraums beantragen, wenn sich die Verhältnisse zu seinen Gunsten ändern. Ändern sich die Verhältnisse zu seinen Ungunsten, muss er dies dem FA umgehend anzeigen (§ 39a Abs. 1 S. 5 EStG). Ist der als LSt-Abzugsmerkmal festgestellte Freibetrag zu hoch und wird dadurch zu wenig LSt einbehalten, wird die Finanzbehörde die LSt vom Arbeitnehmer durch Nachforderungsbescheid nachfordern (§ 39a Abs. 5 EStG).

 

Rz. 37

Bei der Durchführung des betrieblichen LSt-Jahresausgleichs muss der Arbeitgeber die Jahres-LSt nach Maßgabe der Steuerklasse, die die für den letzten Lohnzahlungszeitraum des Ausgleichsjahres als ELStAM abgerufen oder auf der Bescheinigung für den LSt-Abzug oder etwaigen Mitteilungen über Änderungen zuletzt eingetragen wurde, ermitteln (§ 42b Abs. 2 EStG). Dies würde bei einem unterjährigen Steuerklassenwechsel zu einer unzutreffenden LSt führen, da der Arbeitgeber die zuletzt eingetragene Steuerklasse für das gesamte Jahr anwenden müsste. Daher darf de...

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