Fachbeiträge & Kommentare zu SGB

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§ 36 Rechtsübergang / 5. Krankenversicherung

Rz. 504 § 119 SGB X galt zwar bislang auch für Krankenversicherungsbeiträge zugunsten des Krankenversicherers. Es war bislang nur kein Fall denkbar, bei dem ein Anspruch auf Ersatz von Beiträgen hätte entstehen können, weil für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld Beitragsfreiheit besteht (vgl. § 224 SGB V; § 383 RVO a.F.). Rz. 505 Der mit Wirkung ab 1.1.1992 um den neu ei...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Anwendungsbereich

Rz. 429 Leistungsträger sind die Sozialversicherer, und zwar die gesetzliche Krankenkasse (§ 21 SGB I), die gesetzliche Unfallversicherung (§ 22 SGB I) und die gesetzliche Rentenversicherung einschließlich der Altershilfe für Landwirte (§ 23 SGB I). Ihnen gleichgestellt ist durch gesetzliche Anordnung (§ 116 Abs. 1 SGB X) der Träger der Sozialhilfe (§ 28 SGB I). Weiterhin is...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / N. Leistungsanrechnung

Rz. 237 Im Falle der vorsätzlichen Herbeiführung des Unfalles oder bei Herbeiführung auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg verbleibt der Ersatzanspruch beim Geschädigten (Entsperrung). In diesem Fall vermindert sich ausweislich des § 104 Abs. 3 SGB VII der Schadensersatzanspruch des Versicherten im Fall der vorsätzlichen Herbeiführung des Arbeitsunfa...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / A. Bedeutung und Gegenstand der Bindungswirkung

Rz. 1 § 108 SGB VII: Bindung der Gerichte (1) Hat ein Gericht über Ersatzansprüche der in den §§ 104 bis 107 genannten Art zu entscheiden, ist es an eine unanfechtbare Entscheidung nach diesem Buch oder nach dem Sozialgerichtsgesetz in der jeweils geltenden Fassung gebunden, ob ein Versicherungsfall vorliegt, in welchem Umfang Leistungen zu erbringen sind und ob der Unfallve...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 1. Pannenhilfe

Rz. 88 Verletzt sich ein Außenstehender bei der Pannenhilfe durch ein Verschulden des Fahrzeughalters, so stellt sich die Frage, ob seinen Schadensersatzansprüchen der Haftungsausschluss nach den §§ 104, 105 SGB VII entgegensteht. Dies ist der Fall, wenn für den Helfenden Unfallversicherungsschutz besteht und er sich in den "Fahrzeugbetrieb" eingegliedert hat. Wegen der inha...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 4. Niederschlagung oder Erlass der Haftung nach Übergang

Rz. 95 Bei Obliegenheitsverletzungen vor dem Unfall ist der Haftpflichtversicherer gegenüber seinem Versicherten von der Verpflichtung zur Leistung frei (§ 28 VVG, D. AKB 2015). Gegenüber dem geschädigten Dritten bleibt er aber leistungspflichtig (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 117 Abs. 1 VVG). Er kann dann bei dem Versicherten – im Innenverhältnis – Regress nehmen (§ 117 VVG, § ...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / B. Maßgebliche Entscheidungen

Rz. 7 Bei den Entscheidungen, die die Gerichte binden, handelt es sich in der Regel um die Bescheide der Versicherungsträger (z.B. der BG oder einer Krankenkasse) und um gerichtliche Entscheidungen (verwaltungs- und sozialgerichtliche Urteile, verfahrensbeendigende Beschlüsse, z.B. Gerichtsbescheide), aber auch um im sozialgerichtlichen Verfahren erzielte Anerkenntnisse und ...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 2. Ausschluss wegen des sog. Familienprivilegs – Haushaltsangehörigenprivileg

Rz. 69 Familienangehörige bilden in der Regel eine wirtschaftliche Einheit, die neben dem Familienfrieden erheblich gestört wäre, wenn Ersatzansprüche untereinander geltend gemacht würden, insbesondere wenn die Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft leben. § 67 Abs. 2 VVG a.F. sah deshalb den Ausschluss des Übergangs eines Schadensersatzanspruchs auf den privaten Versicherun...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Allgemeine Grundlagen

Rz. 153 Das Haftungsprivileg des § 104 Abs. 1 SGB VII setzt tatbestandlich – in seiner Bedeutung als wohl herausragendstes Merkmal – das Vorliegen eines Versicherungsfalls voraus. Damit stellt der Gesetzeswortlaut unmissverständlich auf die in § 7 SGB VII normierten Versicherungsfälle ab, zu denen einerseits Arbeitsunfälle, andererseits Berufskrankheiten zählen. Rz. 154 Der A...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 1. Rechtsentwicklung

Rz. 483 Mit Wirkung ab 1.7.1983 erfasste § 119 SGB X den "Übergang von Beitragsansprüchen". In ihrer ursprünglichen Fassung nach dem Gesetz v. 4.11.1982 (BGBl I, S. 1450) galt die Vorschrift für Schadensfälle ab 1.7.1983 (vgl. Rdn 452 ff.). Rz. 484 Nach dem RRG 1992 (BGBl 1989 I, S. 2261) änderte sich der Beitragsregress nach § 119 SGB X mit Wirkung vom 1.1.1992 wegen der sic...mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / J. Exkurs: Unfälle mit Angehörigen der Streitkräfte

Rz. 114 Ansprüche der Sozialversicherungsträger im Regressweg aus § 116 SGB X kommen bei Arbeitsunfällen weder gegen die Behörde als Unternehmer noch gegen andere Betriebsangehörige infrage (§§ 104, 105 SGB VII). Rz. 115 Dementsprechend besteht aber die Regressmöglichkeit der Sozialversicherungsträger nach § 110 SGB VII. Für die Berufsgenossenschaft ist dies mit Rücksicht auf...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 4. Anwendungsbeispiel

Rz. 500 Der Verletzte hat Anspruch auf Ersatz des von ihm entrichteten Versichertenanteils und nimmt dafür den darauf entfallenden Erwerbsschaden in Anspruch. Ein Übergang findet insoweit weder nach § 116 SGB X noch nach § 119 SGB X n.F. statt. Rz. 501 Der Lohnersatzleistungsträger regressiert nach § 116 SGB X nur seinen Trägeranteil. Sofern er den vollen Beitrag zu zahlen ha...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / 2. Nothilfe

Rz. 95 Personen, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus gegenwärtiger Lebensgefahr oder erheblicher Gefahr für Körper oder Gesundheit zu retten unternehmen, genießen Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII (§ 539 Abs. 1 Nr. 9a RVO a.F.). Der Versicherungsschutz wird insoweit durch die Nothilfeleistung begrü...mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / G. Angestellte und Arbeiter

Rz. 94 Angestellte und Arbeiter der Behörden haben naturgemäß keinerlei beamtenrechtliche Versorgungsansprüche. Sie unterliegen vielmehr den allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen. Rz. 95 Unfallversicherung: Der Bund ist Träger der GUV (§ 114 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII). Die Aufgaben des Bundes als Unfallversicherungsträger werden nicht von den Berufsgenossenschaft...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / G. Von der Bindung nicht betroffene Tatumstände

Rz. 33 Eine Bindung besteht nicht, wenn es nach Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch den Sozialversicherungsträger nur noch um die Frage geht, ob der in Anspruch genommene Schädiger wegen des Vorliegens einer gemeinsamen Betriebsstätte haftungsprivilegiert ist, oder wenn das Vorliegen einer gemeinsamen Betriebsstätte zu verneinen ist.[33] Rz. 34 Die Bindung der Gerichte ers...mehr

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§ 40 Bundesbeamtengesetz un... / D. Umfang des Rechtsübergangs

Rz. 39 Nach dem Wortlaut des § 76 BBG und den entsprechenden landesrechtlichen Regelungen gehen die Schadensersatzansprüche des Beamten und der weiter genannten Personen anlässlich eines Unfalls insoweit auf den Dienstherrn über, als dieser Leistungen (z.B. Fortzahlung von Dienstbezügen, Gewährung von Beihilfen, Unfallfürsorge nach §§ 30 ff. BeamtVG) zu erbringen hat. Rz. 40...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / aa) Arbeitslosenhilfe

Rz. 225 Beim Bezug von Arbeitslosengeld und von Arbeitslosenhilfe in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung begründete der unfallbedingte Verlust des Anspruchs sowohl aus §§ 117 ff. SGB III (Arbeitslosengeld) als auch aus §§ 190 ff. SGB III (Arbeitslosenhilfe) einen Erwerbsschaden des Verletzten.[312] Beiden Leistungen war die Funktion des Lohnersatzes eigen. Sie sind jewe...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / II. Verschulden

Rz. 293 Der Erstattungsanspruch setzt Verschulden voraus. Neben Vorsatz genügt grobe Fahrlässigkeit (siehe bereits Rdn 290). Das Verschulden muss dem Unternehmer selbst zuzurechnen sein. Eine Gehilfenhaftung gibt es, sieht man von § 111 SGB VII ab, bei dem Rückgriffsanspruch nicht. Rz. 294 Für den Fall des Vorsatzes haften sowohl der Unternehmer als auch der Arbeitskollege na...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / P. Gestörtes Gesamtschuldverhältnis

Rz. 244 Der Haftungsausschluss hat Auswirkungen nicht nur für und gegen die in den §§ 104, 105 SGB VII genannten Personen. Er kann auch Auswirkungen haben auf die Haftung Dritter, die am Sozialversicherungsverhältnis nicht beteiligt sind. In Literatur und Praxis werden diese Fallgestaltungen unter dem Begriff des von der Rechtsprechung entwickelten "gestörten Gesamtschuldver...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / b) Schadensfälle bis zum 31.12.1983

Rz. 238 Soweit die Sozialversicherungsträger im Zeitraum bis zum 31.12.1983 Barleistungen (Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld) zu erbringen hatten, oblag es ihnen, hieraus die Beiträge zur Sozialversicherung zu zahlen (§ 12 Nr. 2 RehaAnglG i.E., § 1227 Abs. 1 Nr. 8a RVO a.F., § 2 Abs. 1 Nr. 10a AVG a.F., § 29 Abs. 1 Nr. 5 RKG a.F., §§ 168 Abs....mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Allgemeines

Rz. 228 § 106 SGB VII erstreckt das Haftungsprivileg auf weitere Personengruppen. Nach seinem Abs. 1 gelten die §§ 104, 105 SGB VII für die nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 8 SGB VII versicherten Personen. Dies sind Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in näher bezeichneten Betriebsstätten und Einrichtungen, Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnl...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / IX. Weitere Legalzessionen

Rz. 125 Folge eines gesetzlichen Forderungsübergang ist, dass dem Schuldner nunmehr ein neuer Gläubiger gegenübersteht. Der Schuldner einer Leistung kommt mithin nicht in den Genuss von Leistungen eines Nichtverpflichteten oder nur subsidiär Verpflichteten. Dies gilt besonders für den Bereich des bürgerlichen Rechts (§§ 268 Abs. 3, 426 Abs. 2, 774 Abs. 1, 1143 Abs. 1, 1150, ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / V. Gesetzliche Vertreter

Rz. 362 § 111 SGB VII (§ 641 RVO a.F.) dehnt die Haftung im Falle der Vertretung auf die vertretenen Personen selbst aus. Sie erstreckt sich auf die näher benannten Personengesellschaften des Handelsrechts (z.B. OHG, KG) und auf gesetzliche Vertreter und begründet für das Unternehmen eine Haftung aus § 110 SGB VII. Rz. 363 Die Haftung setzt in persönlicher Hinsicht voraus, da...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / I. Arbeitslose

Rz. 172 Bei Arbeitslosen können sich Probleme des Verdienstausfalls in zwei Richtungen ergeben: Rz. 173 1. Wer als Arbeitsloser staatliche Unterstützung bezieht, erleidet, wenn er unfallbedingt arbeitsunfähig wird, zwar keinen unmittelbaren Verdienstausfall. Da er infolge der Verletzung aber dem Arbeitsmarkt (ggf. vorübergehend) nicht mehr zur Verfügung steht, verliert er sei...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / D. Versicherungspflicht

Rz. 22 Die Bindung der Gerichte erstreckt sich auch darauf, ob der Verletzte zu den versicherten Personen gehört.[19] Sie erstreckt sich auch auf die Entscheidung darüber, ob der Geschädigte den Unfall als Versicherter aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 S. 1 SGB VII oder als Hilfeleistender nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. a SG...mehr

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§ 20 Vertraglicher Haftungs... / Literaturtipps

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§ 36 Rechtsübergang / 6. Arbeitslosenversicherung

Rz. 507 Hinsichtlich der Bundesanstalt für Arbeit ergibt sich keine Änderung. Es bleibt bei der bisherigen Rechtslage. Hiernach kann sich die Bundesanstalt für Arbeit nicht auf den Forderungsübergang nach § 119 SGB X berufen. Der Verletzte hat keine Möglichkeit zur Begründung einer freiwilligen Arbeitslosenversicherung, sodass ihm deshalb auch kein Beitragsschaden entstehen ...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 8. Unfallversicherung

Rz. 510 Hinsichtlich der Beiträge zur gesetzlichen Unfallversicherung scheidet ein Regress nach § 119 SGB X aus, weil hier ausschließlich der Arbeitgeber zur Beitragstragung verpflichtet ist (vgl. § 150 SGB VII).mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / Q. SchüIerunfalIversicherung

Rz. 269 Seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Unfallversicherung für Schüler und Studenten sowie Kinder in Kindergärten vom 18.3.1971[315] sind Kindergartenkinder, Schüler und Studenten während des Besuches allgemeinbildender Schulen in der Unfallversicherung gegen "Arbeitsunfälle" versichert. Die damit normierte Ausdehnung der gesetzlichen Unfallversicherung hatte zum Zi...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 3. Das Fahrerprivileg

Rz. 82 In der Kfz-Haftpflichtversicherung sind die in A. I.2. AKB 2015 genannten Personen – namentlich der Fahrer – mitversichert; diese können ihre Versicherungsansprüche selbstständig geltend machen (A. I.2. AKB 2015). Daher liegt versicherungsrechtlich eine Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff. VVG vor (Fremdversicherung). Das Verhalten des Versicherungsnehmers ...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / III. Beitragsregress vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991

Rz. 478 Ausgelöst durch das Haushaltsbegleitgesetz 1984 (Rdn 238, 244 ff.) hat § 119 SGB X erheblich an Bedeutung gewonnen, ohne dass es insoweit zu einer inhaltlichen Änderung der Vorschrift gekommen ist. Rz. 479 Mit Wirkung vom 1.1.1984 ist für den Barleistungen (z.B. Krankengeld, Verletztengeld) erbringenden Sozialversicherungsträger die Beitragspflicht zur gesetzlichen Re...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / c) Schadensfälle im Zeitraum vom 1.1.1984 bis 31.12.1991

Rz. 244 Das Haushaltsbegleitgesetz 1984 vom 22.12.1983[331] führte mit Wirkung ab 1.1.1984 in der Rentenversicherung zur Streichung derjenigen Vorschriften, die die Beitragspflicht der Sozialversicherungsträger begründet hatten. Stattdessen bestimmte der neu eingeführte § 1385b Abs. 1 RVO a.F., dass bei Zahlung von Kranken- und Verletztengeld usw. "Beiträge" zur Rentenversic...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / W. Verjährung

Rz. 370 § 113 SGB VII (§ 642 RVO a.F.) regelt die Verjährung der Rückgriffsansprüche nach den §§ 110, 111 SGB VII. Es gilt eine dreijährige Verjährungsfrist, für deren Fristbeginn es entscheidend auf den Tag ankommt, an dem die Leistungspflicht für den Unfallversicherungsträger in Bindung erwächst bzw. ein entsprechendes Urteil rechtskräftig geworden ist. Rz. 371 Die Leistung...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / I. Unternehmer

Rz. 135 § 104 Abs. 1 SGB VII befreit unter den dort genannten Voraussetzungen den "Unternehmer" von der Haftung. Für das Verständnis dieses Begriffs hat der Gesetzgeber auf das Schutzsystem der Unfallversicherung und damit auf die in § 136 Abs. 3 SGB VII verwandte Begriffsbestimmung abgestellt. Rz. 136 Hiernach ist Unternehmer derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmi...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / II. Zweck des Übergangs

Rz. 12 § 116 SGB X dient[15] wie zuvor § 1542 RVO a.F. der Entlastung der Solidargemeinschaft der Sozialversicherten. Dem Schädiger wird der Einwand versagt, es sei kein Schaden entstanden, weil dem Betroffenen durch Leistungen der öffentlichen Versicherung ein gleichwertiger Vorteil zugefallen sei.[16] Die Legalzession des § 116 Abs. 1 S. 1 SGB X soll bewirken, dass der Lei...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / E. Unternehmer

Rz. 24 Die Bindung erstreckt sich weiterhin darauf, wer als Betriebsunternehmer in Betracht kommt.[24] Insoweit ist zur Beurteilung der Unternehmerstellung im Sinne der §§ 104 und 108 SGB VII auf § 136 Abs. 3 SGB VII abzustellen. Unternehmer ist derjenige, dem das Ergebnis des Unternehmens unmittelbar zum Vor- oder Nachteil gereicht.[25] Rz. 25 Vorstehend (Rdn 22) ist ausgefü...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 4. Drittleistungen

Rz. 187 Im Hinblick auf die erforderliche Aktivlegitimation des Kindes bei der Regulierung mit dem Schädiger bzw. seinem Haftpflichtversicherer und bei einer Klage gegen diese, aber auch im Hinblick auf dem Kind eventuell zustehende sichere Drittleistungen, ist zu prüfen, ob der entstandene Schaden (teilweise) durch die gesetzliche Unfallversicherung abgedeckt wird. Zahlreic...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / II. Nicht berücksichtigungsfähige Einkünfte

Rz. 21 Problematisch kann sein, ob Einkünfte Berücksichtigung finden dürfen, die auf rechtlich oder sittlich missbilligten Tätigkeiten beruhen. Grundsätzlich kann ein unsittlicher oder verbotener Erwerb keinen Schadensersatzanspruch begründen.[30] Entgegen einem gesetzlichen Verbot sind Einkünfte dann erzielt, wenn das einschlägige Verbotsgesetz nicht nur die Vornahme des Re...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / VI. Anspruchsübergang auf Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger

Rz. 66 Der verletzte Arbeitnehmer erleidet – wirtschaftlich gesehen – dann und solange keinen unmittelbaren Erwerbsschaden, wie er Leistungsansprüche gegen Dritte hat.[135] Arbeitnehmer haben, sofern sie unter das Entgeltfortzahlungsgesetz fallen, zunächst für maximal sechs Wochen gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 Abs. 1 S. 1 EFZG). Ist die Arb...mehr

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§ 25 Prozessvoraussetzungen / II. Prozessführungsbefugnis

Rz. 115 Die Prozessführungsbefugnis ist das Recht, einen Prozess als die richtige Partei im eigenen Namen zu führen.[212] Sie zählt zu den Prozessvoraussetzungen[213] und ist daher von der in der Begründetheit – insbesondere im Hinblick auf einen Forderungsübergang (siehe hierzu § 23 und § 37 B) – zu prüfenden Sachbefugnis, das heißt der Aktivlegitimation des Klägers und Pas...mehr

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§ 37 Bindung der Gerichte a... / H. Aussetzung des Verfahrens

Rz. 42 Nach § 638 Abs. 2 RVO a.F. bestand für das Gericht die Pflicht zur Aussetzung des Verfahrens bis zum Vorliegen der bestandskräftigen Entscheidung der Versicherungsbehörde.[39] Die Vorschrift wurde mit Wirkung vom 1.1.1983 gestrichen, weil sie entbehrlich erschien. Nachfolgend ergab sich ungeachtet dessen nach Maßgabe des § 148 ZPO die Möglichkeit der Aussetzung wegen ...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Geltendmachung und Verzicht

Rz. 301 Der aus § 110 SGB VII erwachsende Rückgriffsanspruch kann von jedem Sozialversicherungsträger, also z.B. auch vom Rentenversicherer, erhoben werden. Er richtet sich bei Ableben des Schuldners gegen dessen Erben,[373] ebenso gegen die Kraftfahrzeugversicherer nach § 3 Nr. 1 PflVG.[374] Allerdings ist die Bundesagentur für Arbeit als Trägerin der Arbeitslosenversicheru...mehr

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§ 13 Erwerbsschaden / 1. Brutto- und Nettolohnmethode

Rz. 93 Der Erwerbsschaden eines Arbeitnehmers ist in der Regel ganz oder jedenfalls in größerem Umfang durch Leistungen Dritter – Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger – abgedeckt, auf die die Ersatzansprüche im Rahmen der Leistungspflicht übergehen. Möglicherweise verbleibt eine ungedeckte Schadensspitze, die der Geschädigte selbst geltend machen kann. Ziel der Schadens...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / I. Grundlagen

Rz. 426 § 117 SGB X knüpft an die zu § 1542 RVO a.F. ergangene Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an, der in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, dass in der normierten Fallgestaltung Gesamtgläubigerschaft anzunehmen war.[530] Die Vorschrift dient der Beschleunigung und letztlich, aus der Sicht des Schuldners, der Vereinfachung des Regresses. Hinsichtlich der Sätze 2...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / a) Grundlagen

Rz. 234 Nach § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X, der durch Art. 5 Nr. 2 RRG 1992 vom 18.12.1989[324] angefügt und mit Wirkung vom 1.1.1992 in Kraft getreten ist, unterliegen Beiträge, die von Sozialleistungen zu zahlen sind, dem Forderungsübergang. Gemäß § 116 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 SGB X, der aufgrund des Art. 10 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes vom 21.12.2000[325] in die Regelu...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / L. Erstreckung des Haftungsprivilegs auf nicht versicherte Unternehmer

Rz. 224 § 105 Abs. 2 SGB VII erstreckt den Haftungsausschluss auch auf solche Unternehmer, die selbst in der gesetzlichen Unfallversicherung nicht versichert sind. Die Vorschrift führt zu einer systemwidrigen Ausdehnung des Haftungsprivilegs: Rz. 225 Ist der Unternehmer selbst unfallversichert (§ 6 SGB VII: freiwillige Versicherung), muss er sich die Haftungsbefreiung entgegen...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / c) Einzelfälle

Rz. 217 Abfindungen Soweit der Unfallversicherungsträger anstelle von Renten eine Abfindung gem. §§ 75 ff. SGB VII (§§ 603 ff. RVO a.F.) zahlt, entspricht der Zweck dieser Leistung der sonst gezahlten Rente. Daher ist Kongruenz gegeben. Rz. 218 Zeitlich steht der Abfindungszahlung zwar im Augenblick regelmäßig ein auch nur annähernd gleich hoher Betrag an Schadensersatzforderu...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / V. Mitverschulden

Rz. 320 In seiner älteren Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass das Mitverschulden des Verletzten dem Sozialversicherungsträgers nicht entgegengesetzt werden könne.[396] Diese Auffassung stützte sich darauf, dass es sich bei § 640 RVO a.F. nicht um einen abgeleiteten Regressanspruch, sondern um einen originären Ersatzanspruch handele.[397] Rz. 321 Nach de...mehr

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§ 36 Rechtsübergang / 2. Regelungszweck

Rz. 486 Zum Normzweck des § 119 SGB X vgl. die Ausführungen bei Rdn 241. Mithilfe der Regelung soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherungsträger den Fortkommensschaden tatsächlich regressiert. Mit dem Anspruchsübergang soll sichergestellt werden, dass der Sozialversicherte später Sozialleistungen erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen.[585] Den in der...mehr

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§ 38 Haftung der Unternehme... / III. Weitere Fragestellungen

Rz. 233 Abs. 4 erstreckt das Haftungsprivileg auf Betriebsangehörige gegenüber den nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 SGB VII kraft Satzung versicherten Personen, die sich an der Unternehmensstätte aufhalten. Rz. 234 Soweit § 106 SGB VII auf die Geltung der §§ 104, 105 SGB VII verweist, ist der Begriff der betrieblichen Tätigkeit für Lernende oder Schüler die gegenüber der Arbeitswelt ver...mehr