Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Schell, SGB IX § 163 Zusamm... / 2.7 Einblick in den Betrieb und in die Dienststelle

Rz. 21 Abs. 7 verpflichtet die Arbeitgeber, den Beauftragten der Bundesagentur für Arbeit und dem Integrationsamt auf deren Verlangen Einblick in ihren Betrieb oder ihre Dienststelle zu gewähren, aber nur "soweit", also nur in dem Umfang, in dem es im Interesse der schwerbehinderten Menschen erforderlich ist. Diese Formulierung ist einengend gefasst, sie kann aber so ausgele...mehr

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Schell, SGB IX § 163 Zusamm... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 redaktionell der Neubezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit angepasst. Durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde die Vorschrift mit Wirkung...mehr

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Schell, SGB IX § 163 Zusamm... / 2.4 Anzeige nicht beschäftigungspflichtiger Arbeitgeber

Rz. 17 Die Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Menschen nicht verpflichtet sind, weil sie (jahresdurchschnittlich) über weniger als 20 Arbeitsplätze verfügen, müssen eine Anzeige nicht jährlich, sondern nur auf Aufforderung durch die Bundesagentur für Arbeit alle 5 Jahre erstatten. Ziel ist, auch die Beschäftigung schwerbehi...mehr

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Schell, SGB IX § 163 Zusamm... / 2.6 Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 20 Abs. 6 verpflichtet die Arbeitgeber, zur Führung des Verzeichnisses nach Abs. 1 und zur Durchführung des Anzeigeverfahrens (Abs. 2 und 4) Vordrucke der Bundesagentur für Arbeit zu verwenden. Im Interesse der Abstimmung bei der gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung von Agenturen für Arbeit und Integrationsämtern im Zusammenhang mit der Beschäftigungspflicht und der Ausgleich...mehr

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Schell, SGB IX § 163 Zusamm... / 2.8 Benennung von Funktionsträgern

Rz. 22 Abs. 8 verpflichtet die Arbeitgeber, die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen, also die Schwerbehindertenvertretungen und – je nach Art des Arbeitgebers und Anzahl der Betriebe und Dienststellen – Konzern-, Gesamt-, Bezirks- und Hauptschwerbehindertenvertretung, sowie ihre Inklusionsbeauftragten unverzüglich nach ihrer Wahl als Vertretung bzw. ihrer Beste...mehr

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Schell, SGB IX § 163 Zusamm... / 2.9 Berichtspflicht der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 23 Angesichts der Vorbildfunktion aller Arbeitgeber der öffentlichen Hand bei der Beschäftigung schwerbehinderter und gleichgestellter behinderter Menschen ist eine Übersicht über die Beschäftigungsquote aller öffentlichen Arbeitgeber von besonderem Interesse. Deshalb war die Bundesagentur für Arbeit im ehemaligen Abs. 9 verpflichtet, jährlich eine entsprechende Übersich...mehr

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Schell, SGB IX § 163 Zusamm... / 2.2 Anzeige

Rz. 7 Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind, also jahresdurchschnittlich über wenigstens 20 Arbeitsplätze verfügen (§ 154 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Satz 2), haben jährlich einmal der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung...mehr

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Schell, SGB IX § 163 Zusamm... / 2.3 Feststellungsbescheid der Bundesagentur für Arbeit

Rz. 15 Abs. 3 verpflichtet die Bundesagentur für Arbeit zum Erlass eines Feststellungsbescheides, wenn der Arbeitgeber bis zum 30. Juni die nach Abs. 2 anzuzeigenden Daten nicht, nicht richtig oder nicht vollständig anzeigt. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt ist an dieser Stelle die Bezeichnung "das Arbeitsamt" durch die Bezeichnung "die Bun...mehr

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Kapitalanlagen-ABC / Rentennachzahlungen

Wurden Rentennachzahlungen gem. § 44 Abs. 1 SGB I verzinst, stellten die Zinszahlungen bis zur Einführung des Alterseinkünftegesetzes im Jahr 2005 Erträge nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar.[1] Ggf. waren Billigkeitsmaßnahmen zu prüfen. Mit der Reform der Rentenbesteuerung ab 2005 sind alle aus der Rentenversicherung stammenden Leistungen vollständig zu erfassen und einheitlich...mehr

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Schell, SGB IX § 197 Ergebnisbeobachtung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 30, Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.5.2004 angefügt. Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 eine redaktionelle Änderung aufgrund des ...mehr

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Schell, SGB IX § 236 Erfassung der Ausweise

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde in Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v...mehr

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Schell, SGB IX § 151 Geltungsbereich

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 2 die Bezeichnung "Arbeitsamt" an die neue Bezeichnung der Bundesagentur für Arbeit angepasst. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wi...mehr

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Schell, SGB IX § 238 Bußgeldvorschriften

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde geändert durch: das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Vorschriften v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) – Ergänzung in Abs. 1 Nr. 1 (anzuwenden ab 1.1.2003), das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) – Benennung de...mehr

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Schell, SGB IX § 170 Antragsverfahren

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 2 eine sprachliche Anpassung an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) w...mehr

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Schell, SGB IX § 159 Mehrfachanrechnung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) werden mit Wirkung v. 1.1.2005 in Abs. 1 und 2 sprachliche Anpassungen an die neue Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit vorgenommen. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 60...mehr

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Schell, SGB IX § 204 Verfahrensvorschriften

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch Art. 9 Nr. 21 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde in Abs. 1 die Bezeichnung "Widerspruchsausschuss beim Landesarbeitsamt" in "Widerspruchsausschüsse bei der Bundesagentur für Arbeit" geändert. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmu...mehr

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Schell, SGB IX § 198 Verordnungsermächtigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde die Bezeichnung des zuständigen Bundesministeriums aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien redaktionell angepasst. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbe...mehr

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Schell, SGB IX § 214 Statistik

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift wurde durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 30.12.2016 neu gefasst. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bunde...mehr

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Schell, SGB IX § 218 Verordnungsermächtigung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Vorschriften v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde eine redaktionelle Änderung der Vorschrift aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien vorgenommen. Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10....mehr

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Schell, SGB IX § 225 Anerkennungsverfahren

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde in Satz 2 und 3 mit Wirkung v. 1.1.2004 die Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit geändert. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v...mehr

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Schell, SGB IX § 237 Verordnungsermächtigungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 2 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v...mehr

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Schell, SGB IX § 161 Ausgleichsfonds

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Es wurde eine redaktionelle Änderung durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien mit Wirkung zum 1.1.2003 vorgenommen. Aufgrund des erneuten Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesminis...mehr

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Schell, SGB IX § 193 Aufgaben

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 In Abs. 2 wurde durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) mit Wirkung zum 1.5.2004 die Nr. 7 geändert und Nr. 1a, 1b und 8 eingefügt. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegeset...mehr

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Klose, SGB I § 29 Leistunge... / 2.4 Zuständiger Rehabilitationsträger (Abs. 2)

Rz. 27 Nach § 29 Abs. 2 sind für die Teilhabeleistungen die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter, die in einigen Bundesländern auch als Inklusionsämter bezeichnet werden, zuständig. Der Gesetzgeber wählt das Wort "Leistungsträger", welches sich an dem in § 12 genannten und definierten Begriff des Sozialleistungsträgers orientier...mehr

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Schell, SGB IX § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 116 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 199. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 116 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 2 infolge der V...mehr

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Schell, SGB IX § 203 Widerspruchsausschüsse der Bundesagentur für Arbeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch das Erste Gesetz für Moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4607) wurde eine Verweisung in Abs. 4 berichtigt. Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954, Art. 9 Nr. 20 des Gesetzes) wurden die Überschrift sowie Abs. 1 und 3 an die neue Organisation der Bundesage...mehr

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Schell, SGB IX § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 122 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 205. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 122. 1 Allgemeines Rz. 1a Die Vorschrift stellt klar, dass...mehr

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Schell, SGB IX § 237a Strafvorschriften

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 ist als Strafvorschrift § 237a in das SGB IX eingefügt worden. Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 155. 1 Allgemeines Rz. 1a Im Gesetzgebungsverfahren zum ...mehr

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Schell, SGB IX § 207 Mehrarbeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 124 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 207. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 124. 1 Allgemeines Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt eine...mehr

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Schell, SGB IX § 232 Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien in Abs. 2 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2003 eine redaktionelle Änderung vorgenommen. Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsveror...mehr

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Schell, SGB IX § 211 Schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, Richterinnen und Richter, Soldatinnen und Soldaten

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift des § 128 (a. F.) als Vorgängervorschrift zum aktuellen § 211 enthielt ursprünglich die gleichlautenden Regelungen des § 50 des Schwerbehindertengesetzes (SchwbG) v. 26.8.1986 (BGBl. I S. 1421). Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 2 zum 1.5.20...mehr

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Schell, SGB IX § 102 Leistungen der Eingliederungshilfe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden. Vorgängervorschrift zu § 102 war § 54 SGB XII (a. F.), die am 31.12.2019 im Wege des BTHG außer Kraft getreten...mehr

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Schell, SGB IX § 213 Geheimhaltungspflicht

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Ursprünglich fand sich der Regelungsgehalt des § 213 in § 52 des Schwerbehindertengesetzes v. 26.8.1986 (vgl. BGBl. I S. 1421) und wurde sodann in die direkte Vorgängervorschrift des § 130 (a. F.) übernommen. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz –...mehr

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Schell, SGB IX § 224 Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wurde der bisherige § 141 (a. F.) zu § 224. Zudem wurde ein neuer Abs. 2 angefügt, sodass die Vorschrift auch für Inklusionsbetriebe gilt. In Abs. 1 entspric...mehr

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Schell, SGB IX § 161 Ausgle... / 2.2 Entscheidungen über die Vergabe der Mittel

Rz. 8 Entscheidungen über die Vergabe der Mittel des Ausgleichsfonds darf das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aufgrund von Vorschlägen des Beirats für die Teilhabe behinderter Menschen treffen (§ 86 Abs. 1 Satz 3 SGB IX und § 44 SchwbAV).mehr

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Schell, SGB IX § 237b Strafvorschriften

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 ist neben § 237a als weitere Strafvorschrift § 237b in das SGB IX eingefügt worden. Die Vorschrift ersetzt – gemeinsam mit § 237a – den bisherigen § 155. Zuv...mehr

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Schell, SGB IX § 233 Erstattungsverfahren

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Art. 48 Nr. 7 des Gesetzes zur Gleichstellung behinderter Menschen und zur Änderung anderer Gesetze v. 27.4.2002 (BGBl. I S. 1467) wurde in Abs. 1 Satz 3 eine fehlerhafte Verweisung berichtigt. Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) ...mehr

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Schell, SGB IX § 196 Finanzielle Leistungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch Art. 1 Nr. 29b, Art. 7 Abs. 4 des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBl. I S. 606) wurde Abs. 1 Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert. Durch Art. 1 Nr. 29c, Art. 7 Abs. 1 des obigen Gesetzes wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.5.2004 angefügt. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes ...mehr

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Schell, SGB IX § 206 Arbeitsentgelt und Dienstbezüge

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 123 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 206. Die Vorschrift entspricht ohne Änderungen dem bisherigen § 123, dessen wortgleiche Vorgängervorschrift § 45 de...mehr

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Schell, SGB IX § 223 Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 140 zu § 223. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 140. 1 Allgemeines Rz. 1a Die Vorschrift regelt die Anrechnung von Aufträgen an W...mehr

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Schell, SGB IX § 151 Geltun... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Abs. 1 bestimmt den Grundsatz, für welchen Personenkreis — neben den Regelungen des Teils 1 des SGB IX — die besonderen Regelungen des Teils 3, des Schwerbehindertenrechts, gelten. Sie gelten ausschließlich für schwerbehinderte und diesen gleichgestellte behinderte Menschen.mehr

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Schell, SGB IX § 162 Verordnungsermächtigungen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wird mit Wirkung zum 1.1.2005 in Nr. 4 der Neuorganisation der Bundesanstalt für Arbeit Rechnung tragend die Bezeichnung "Landesarbeitsamtsbezirke" durch die Bezeichnung "Bundesländer" ersetzt. Mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigu...mehr

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Schell, SGB IX § 212 Unabhängige Tätigkeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 129 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 212. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 129 (a. F.) und hatte ihren Ursprung in § 51 des Schwerb...mehr

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Schell, SGB IX § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch Art. 9 Nr. 22 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde in Abs. 4 Satz 2 die Bezeichnung "Arbeitsamt" an die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" angepasst. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (...mehr

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Schell, SGB IX § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) sind mit Wirkung zum 30.12.2016 die Überschrift ergänzt und ein Abs. 5 angefügt worden. Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Mensch...mehr

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Schell, SGB IX § 237a Straf... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 ist als Strafvorschrift § 237a in das SGB IX eingefügt worden. Die Vorschrift ersetzt den bisherigen § 155.mehr

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Schell, SGB IX § 158 Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 75 wird durch das Gesetz zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen v. 23.4.2004 (BGBL I S. 606) in Abs. 1 und 2 geändert, Abs. 2a wurde mit Wirkung v. 1.5.2004 angefügt. Mit dem Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) erfolgt in Abs. 2 mit Wirkung v. 1.1.2005 eine sprachliche Anpass...mehr

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Schell, SGB IX § 151 Geltun... / 2.2.2 Voraussetzung/Antragstellung

Rz. 7 Die Gleichstellung behinderter Menschen mit schwerbehinderten Menschen erfolgt aufgrund einer Feststellung nach § 152 auf Antrag des behinderten Menschen die Bundesagentur für Arbeit. Im Rahmen des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) ist in dem damaligen § 68 die Bezeichnung "Arbeitsamt" nicht durch das Wort "Ag...mehr

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Klose, SGB I § 29 Leistunge... / 2.3 Besondere Leistungen und Hilfen im Rahmen des "Schwerbehindertenrechts" (Abs. 1 Nr. 5)

Rz. 25 Die in Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten Hilfen nach dem 3. Teil des SGB IX (ab § 151 SGB IX) können ausschließlich schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen (vgl. hierzu § 2 Abs. 2 und 3 SGB IX) beanspruchen. Im Wesentlichen handelt es sich um folgende Hilfen: Anspruch gegenüber dem Arbeitgeber auf Besetzung eines freien Arbeitsplatzes mit einem schwerbehinderten Me...mehr

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Schell, SGB IX § 237 Verord... / 2.2 Ermächtigung zum Erlass der Nahverkehrszügeverordnung (SchwbNV)

Rz. 3 Im Gegensatz zu der Verordnung aufgrund der Regelung in Abs. 1, die von der Bundesregierung zu erlassen ist, sieht Abs. 2 die Ermächtigung an das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vor, in einer Ministerverordnung festzulegen, welche Zuggattungen von Eisenbahnen des Bundes zu den Zügen des Nahverkeh...mehr