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Schell, SGB IX § 236 Erfassung der Ausweise

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde in Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.2003 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Satz 2 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Durch das Gesetz zur Änderung des Neunten Buches Sozialgesetzbuch v. 8.12.2012 (BGBl. I S. 2480) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2013 neu gefasst (Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes v. 8.12.2012).

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 153 zu § 236. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 153 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift verpflichtet die für die Ausstellung der Ausweise zuständigen Behörden zur Erfassung der Ausweise nach bestimmten Merkmalen sowie zur Erfassung der ausgegebenen Wertmarken und der aus dem Verkauf der Wertmarken erzielten Einnahmen. Es werden diejenigen gültigen Schwerbehindertenausweise, die sich am Jahresende im Umlauf befinden, nach Art und besonderen Eintragungen erfasst.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Seit dem 1.1.2013 ist die Erfassung der Ausweise und der Wertmarken entfallen, soweit sie bisher auch getrennt nach der Zugehörigkeit zu einer der in § 234 Satz 1 genannten Gruppen notwendig war. Gemeint ist die bisher aufgrund der Kostentragung durch den Bund...

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