Fachbeiträge & Kommentare zu SGB IX

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Schell, SGB IX § 230 Nah- u... / 2.1.3 S-Bahnen

Rz. 6 Nahverkehr ist der Verkehr mit S-Bahnen (Abs. 1 Nr. 3) der Deutschen Bahn AG und anderer Verkehrsträger in der 2. Wagenklasse.mehr

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Schell, SGB IX § 229 Persön... / 2 Rechtspraxis

2.1 Erhebliche Beeinträchtigung der Gehfähigkeit Rz. 2 In seiner Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist nach Satz 1, wer infolge einer Einschränkung des Gehvermögens (auch durch innere Leiden oder infolge von Anfällen oder von Störungen der Orientierungsfähigkeit) nicht ohne erhebliche Schwierigkeiten oder nicht ohne Gefahren für sich oder andere We...mehr

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Sauer, SGB IX § 54 Beteilig... / 2.1 Ausgangslage, Zuständigkeiten

Rz. 7 Die Vorschrift ist zunächst eine Maßgaberegelung zur Umsetzung der im SGB IX angelegten Zusammenarbeit der Rehabilitationsträger. Bei der Prüfung der Sicherung der Erwerbsfähigkeit des behinderten Menschen durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben ist die Bundesagentur für Arbeit in gebotenen Fällen sowohl schon bei der Einleitung als auch der Ausführung und nach d...mehr

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Sauer, SGB IX § 49 Leistung... / 2.9 Kfz-HV (Abs. 9)

Rz. 158 Abs. 9 enthält die erneuerte Ermächtigung für die Bundesregierung zum Erlass einer Kraftfahrzeughilfe-Verordnung . Diese existiert bereits seit dem 28.9.1987 (BGBl. I S. 2251). Die aktuellste Fassung v. 20.8.2021 (BGBl. I S. 3932) berücksichtigt das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts in Bezug auf...mehr

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Schell, SGB IX § 230 Nah- u... / 2.1.5.2 Nahverkehr

Rz. 10 Beschränkt ist der Anspruch auf unentgeltliche Beförderung auf Züge, die überwiegend dazu bestimmt sind, die Verkehrsnachfrage im Nahverkehr zu erfüllen, also auf Züge des Nahverkehrs. Dies gilt auch nach dem 1.9.2011 weiterhin. Rz. 11 Welche das sind, war bis zum 31.12.2011 in der Nahverkehrszügeverordnung bestimmt, zu deren Erlass § 154 Abs. 2 ermächtigt. Die Nahverk...mehr

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Sauer, SGB IX § 49 Leistung... / 1 Allgemeines

Rz. 2 Die Vorschrift hat ihren Ursprung in § 11 RehaAnglG. Dort wurden im früheren Abs. 1 die noch sog. berufsfördernden Leistungen nach ihrer Zielsetzung und Erfordernissen allgemein umschrieben und die wichtigsten Leistungen in Abs. 2 benannt. § 11 Abs. 3 RehaAnglG enthielt Bestimmungen zur Dauer der Leistung, die heute in § 53 enthalten sind. Rz. 3 Im SGB IX – Rehabilitati...mehr

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Sauer, SGB IX § 49 Leistung... / 2.3 Katalog der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 3)

Rz. 37 Abs. 3 listet die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben auf, die für eine (dauerhafte) Teilhabe am Arbeitsleben je nach Sachverhaltslage im Einzelfall die Voraussetzungen schaffen, etwa durch Ausbildung, Fortbildung, Vermittlung von Arbeit oder Förderung selbständiger Tätigkeit sowie durch sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben, um Menschen mit B...mehr

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Schell, SGB IX § 219 Begrif... / 2.1 Begriff der Werkstätten für behinderte Menschen

Rz. 2 Werkstätten für behinderte Menschen sind Einrichtungen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben i. S. des Kapitels 10 des Teils 1 und zur Eingliederung in das Arbeitsleben. Diese mit dem Schwerbehindertengesetz im Jahre 1974 geschaffene und seitdem fortentwickelte Konzeption verdeutlicht den doppelten Charakter der Werkstätten als Einrichtungen der beruflichen...mehr

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Schell, SGB IX § 228 Unentg... / 2.1.2 Hilflos

Rz. 4 Welche schwerbehinderten Menschen hilflos sind, bestimmt § 228 ebenfalls nicht selbst. Maßgeblich ist der im Einkommensteuergesetz geregelte Begriff (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 Schwerbehinderten-Ausweisverordnung in der durch Art. 56 SGB IX geänderten Fassung: "... wenn der schwerbehinderte Mensch hilflos i. S. d. § 33b EStG oder entsprechender Vorschriften ist"). Rz. 5 Hilf...mehr

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Schell, SGB IX § 219 Begrif... / 2.2.1.2 Berufsbildungsbereich

Rz. 7 Zur Durchführung der Maßnahmen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich haben die Bundesarbeitsgemeinschaft Werkstätten für behinderte Menschen und die Bundesagentur für Arbeit (als die für die Förderung der Maßnahmen in diesen Bereichen überwiegend zuständigen Rehabilitationsträger) im Jahre 1996 eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen, die Vereinbarung über Ra...mehr

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Schell, SGB IX § 209 Nachte... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift des § 209 hat den Zweck, in erster Linie die Legislativ- und Exekutivorgane, aber auch die Judikative dazu zu verpflichten, die Schaffung und Gewährung von Nachteilsausgleichen nur von der Art und der Schwere der Behinderung und nicht von deren Ursache abhängig zu machen (vgl. Masuch, in: Hauck/Noftz, SGB IX, Stand: August 2018, § 209 Rz. 2). § 209 bezi...mehr

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Schell, SGB IX § 228 Unentg... / 2.2.3 Keine Ausgabe von Wertmarken (Abs. 5)

Rz. 21 Eine Wertmarke zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr wird nach Abs. 5 Satz 1 nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung (im Gegensatz zur Kraftfahrzeugsteuerbefreiung) nach § 3a Abs. 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Welcher Personenkreis Anspruch auf Kraftfahrzeugsteuerbefre...mehr

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Schell, SGB IX § 219 Begrif... / 2.5 Förderung des Übergangs

Rz. 24 Die Werkstätten sind im Rahmen ihrer Aufgabenstellung verpflichtet, den Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt zu fördern. Seit dem 1.8.1996 ist die Förderung des Übergangs geeigneter Beschäftigter aus Werkstätten auf den allgemeinen Arbeitsmarkt als fachliche Anforderung an die Werkstätten für behinderte Menschen verordnungsrechtlich geregelt (vgl. § 5 Abs. 4 der ...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.1 Entgeltersatzleistungen (Abs. 1 Nr. 1)

Rz. 4 Die Rehabilitationsträger zahlen Erwerbstätigen bei medizinischen Rehabilitationsleistungen und bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Entgeltersatzleistungen. Der Grund: Wegen der Teilnahme an diesen "Maßnahmen" ist der Rehabilitand nicht selten an der ganztägigen Ausübung seiner Beschäftigung/Tätigkeit verhindert. Ihm entsteht deshalb ein Einkommensverlust. Sinn...mehr

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Sauer, SGB IX § 49 Leistung... / 2.2 Gewährleistung der Chancengleichheit (Abs. 2)

Rz. 35 Abs. 2 sichert Frauen mit Behinderungen gleiche Chancen im Erwerbsleben zu wie Männern, insbesondere durch in der beruflichen Zielsetzung geeignete, wohnortnahe und auch in Teilzeit nutzbare Angebote. Schon nach § 1 Satz 2 ist den besonderen Bedürfnissen von Frauen und Kindern mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Frauen (und Kinder sowie Menschen mit seelis...mehr

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Schell, SGB IX § 226 Blinde... / 2.4 Förderung

Rz. 7 Anerkannte Blindenwerkstätten, die nicht gleichzeitig als Werkstätten für behinderte Menschen anerkannt sind, sind dem allgemeinen Arbeitsmarkt zuzurechnen. Das heißt, für die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in den Blindenwerkstätten können die allgemeinen Förderleistungen nach dem SGB III (etwa Eingliederungszuschüsse bei erschwerter Vermittlung...mehr

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Schell, SGB IX § 230 Nah- u... / 2.1.5.3 Streckenverzeichnis

Rz. 13 Zur Inanspruchnahme der unentgeltlichen Beförderung in Zügen des Nahverkehrs benötigt der schwerbehinderte Mensch zu dem Ausweis (§ 152 Abs. 5 SGB IX i. V. m. § 1 Abs. 2 der Ausweisverordnung) ein Beiblatt mit Wertmarke (§ 3a der Ausweisverordnung). Ein Streckenverzeichnis gemäß § 7 Abs. 2 der Ausweisverordnung wird seit dem 1.9.2011 nicht mehr benötigt. Rz. 14/15 (unb...mehr

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Sauer, SGB IX § 49 Leistung... / 2 Rechtspraxis

Rz. 26 § 49 ist Eingangsvorschrift des Kapitel 10 in Teil 1 des SGB IX. Sie listet alle Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben an die leistungsberechtigten behinderten Menschen und ordnet sie zunächst ihren Zielsetzungen und dem Grundsatz der Chancengleichheit unter. Die Kernleistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben enthält Abs. 3 (nicht abschließend). Die Abs. 4 und 5 enthal...mehr

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Schell, SGB IX § 186 Berate... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die Aufgaben und die Zusammensetzung des Beratenden Ausschusses für behinderte Menschen bei dem Integrationsamt sowie die Berufung seiner Mitglieder. Ziel ist es, die vom Gesetz adressierten Personengruppen an der Planung und Umsetzung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben im Zuständigkeitsbereich der Integrations- bzw. Inklusionsämter zu b...mehr

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Schell, SGB IX § 219 Begrif... / 2.2.1.1 Eingangsverfahren

Rz. 6 Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzenden Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in das Arbeitsleben in Betrach...mehr

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Schell, SGB IX § 200 Entzie... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die zeitweise Entziehung des Schutzes als schwerbehinderter Mensch und der damit einhergehenden besonderen Hilfen, wenn die betroffenen Personen ihre Teilhabe am Arbeitsleben in vorwerfbarer Weise konterkariert. Die Vorschrift bezweckt in erster Linie, die betroffenen Personen zur konstruktiven Mitwirkung an ihrer Eingliederung ins Arbeitsleben z...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.3.2 Von der Zuschuss- zur Naturalleistung

Rz. 22 Der Rehabilitationssport hat die Aufgabe, unterstützend das Ziel der medizinischen Rehabilitation zu erreichen oder den Rehabilitationserfolg dauerhaft zu sichern. In der Zeit vom 1.10.1974 (Inkrafttreten des RehaAnglG) bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des SGB IX (1.7.2001) wurde der Rehabilitationssport von den Rehabilitationsträgern in Form eines Zuschusses fina...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.4.7 Kostenbelastung des Teilnehmers/Mitgliedsbeiträge

Rz. 71 Die Rehabilitationsträger haben beim Funktionstraining grundsätzlich sämtliche Kosten zu tragen, die der Funktionstrainingsgruppe für die Durchführung des Funktionstrainings entstehen (Naturalleistung). Eine Zuschussleistung – also lediglich eine Beteiligung des Rehabilitationsträgers an den Kosten – ist seit dem Inkrafttreten des SGB IX (1.7.2001) nicht mehr möglich....mehr

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Schell, SGB IX § 230 Nah- u... / 2.1.5 Eisenbahnen des Bundes im Nahverkehr

Rz. 8 Im Gegensatz zu den in Abs. 1 Nr. 1 bis 4 (auch Nr. 6 und 7) genannten Verkehrsmitteln, die der schwerbehinderte Mensch auch außerhalb seines Wohnortes und über einen festgelegten km-Radius hinaus unentgeltlich nutzen kann, galt bis zum August 2011 für die in Abs. 1 Nr. 5 aufgeführten Verkehrsmittel eine wesentliche Einschränkung. 2.1.5.1 50-km-Umkreis Rz. 9 Die unentgel...mehr

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Schell, SGB IX § 227 Verord... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift enthält in Abs. 1 die Rechtsgrundlage zum Erlass von Verordnungen durch die Bundesregierung, die bestimmte Einzelheiten über die Aufgaben und den Betrieb einer Werkstatt für Menschen mit Behinderung, die Aufnahmevoraussetzungen, die Wirtschaftsführung und weitere Aspekte regelt. Daneben enthält Abs. 2 die Rechtsgrundlage zum Erlass von Verordnungen über...mehr

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Schell, SGB IX § 183 Verord... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Mit Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 100 (vgl. BGBl. I 2001 S. 1046) mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 183. Die Vorschrift entspricht inhaltlich ohne Änderungen dem bisherigen § 100.mehr

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Schell, SGB IX § 194 Beauft... / 2.3 Vereinbarung

Rz. 6 Die Auftraggeber schließen mit dem Integrationsfachdienst für jeden Beratungs- und Betreuungsfall eine Vereinbarung. In dieser sind die Einzelheiten wie Art, Umfang und Dauer des notwendigen Einsatzes sowie das für die Tätigkeit des Integrationsfachdienstes anfallende Entgelt zu regeln.mehr

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Schell, SGB IX § 226 Blinde... / 2.5 Sozialversicherung

Rz. 9 Eine Besonderheit gilt für die Sozialversicherung der Beschäftigten in anerkannten Blindenwerkstätten. Für sie gelten die gleichen Regelungen wie für die in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen Beschäftigten (vgl. hierzu im Einzelnen Komm. zu § 219).mehr

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Schell, SGB IX § 228 Unentg... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift bestimmt den zur unentgeltlichen Beförderung im öffentlichen Personenverkehr anspruchsberechtigten Personenkreis schwerbehinderter Menschen und bestimmt im Übrigen dem Grunde nach einen Anspruch der Beförderungsunternehmen auf Erstattung der durch die unentgeltliche Beförderung entstehenden Fahrgeldausfälle.mehr

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Schell, SGB IX § 219 Begrif... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift definiert Werkstätten für behinderte Menschen und bestimmt den Personenkreis, der in diesen Einrichtungen eine angemessene berufliche Bildung und Beschäftigung findetmehr

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Sauer, SGB IX § 52 Rechtsst... / 2 Rechtspraxis

Rz. 5 Die Vorschrift gilt gemäß § 221 Abs. 4 auch für Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsverfahren und Berufsbildungsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen. 2.1 Rechtsstellung von Teilnehmern in beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen Rz. 6 Die Vorschrift bezieht sich auf den Fall nach § 51 Abs. 1 Satz 1, nach dem Leistungen zur beruflichen Rehabilitation durch B...mehr

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Schell, SGB IX § 228 Unentg... / 2.1 Personenkreis

Rz. 2 Abs. 1 Satz 1 beschreibt den Personenkreis schwerbehinderter Menschen (nicht Gleichgestellte, für diese finden die Vorschriften des Kap. 13 keine Anwendung), die infolge ihrer Behinderung Anspruch auf unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr haben. Im Einzelnen sind dies schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr erh...mehr

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Schell, SGB IX § 217 Finanz... / 2.4 Rechtsanspruch

Rz. 10 Auf die Leistungen besteht kein Rechtsanspruch, es handelt sich ausdrücklich um "Kann-Leistungen". Eine Förderung dem Grunde nach sowie nach Art und Umfang stehen im pflichtgemäßen Ermessen der Leistungsträger (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 30.4.2007, 12 B 255/07).mehr

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Schell, SGB IX § 231 Erstat... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr und die Berechnung der Erstattung. Die eigentliche Grundlage des Erstattungsanspruchs ist die Vorschrift des § 228 Abs. 7 Satz 1. Der Umfang des Erstattungsanspruchs wiederum wird nach einem Prozentsatz festgelegt, der anhand der nach § 236 erfassten Daten berechnet wird.mehr

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Schell, SGB IX § 195 Fachli... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift benennt die fachlichen und innerorganisatorischen Anforderungen, denen ein Integrationsfachdienst genügen muss. Da die Integrations- bzw. Inklusionsämter die strukturelle und finanzielle Verantwortung für die Integrationsfachdienste tragen, bindet die Regelung des § 195 auch die Integrationsämter an die dortigen Modalitäten. Die Integrationsämter haben ...mehr

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Schell, SGB IX § 181 Inklus... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift befasst sich mit dem Inklusionsbeauftragten des Arbeitgebers und seinen Aufgaben. Der Inklusionsbeauftragte ist Ansprechpartner für schwerbehinderte Beschäftigte im Betrieb, für die Schwerbehindertenvertretung und für die Betriebs- und Personalräte und stellt eine Verbindungsperson zwischen Betrieb, Agentur für Arbeit und Integrations- bzw. Inklusionsam...mehr

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Schell, SGB IX § 64 Ergänze... / 2.4.8 Verfahren von der Bewilligung bis zur Auswahl der Funktionstrainingsgruppe

Rz. 74 Das Verfahren gleicht dem für den Rehabilitationssport. Deshalb wird auf die Komm. zu Rz. 51 verwiesen.mehr

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Schell, SGB IX § 231 Erstat... / 2.4.6 Berechnung von Bruchteilen

Rz. 23 Der sich nach Division der Zahlen aus Abs. 4 Nr. 1 durch die Zahlen aus Nr. 2 ergebende Bruchteil ist – da ein Prozentsatz ermittelt werden soll – mit 100 zu vervielfachen. Sich nach dieser Berechnung ergebende Bruchteile von 0,005 und mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, darunter liegende Bruchteile abgerundet.mehr

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Schell, SGB IX § 230 Nah- u... / 2.1 Nahverkehr

Rz. 2 In Abs. 1 Nr. 1 bis 7 sind die Beförderungsmittel aufgeführt, mit denen schwerbehinderte Menschen und ihre notwendigen Begleitpersonen (§ 229 Abs. 2) im Nahverkehr unentgeltlich befördert werden können. 2.1.1 Straßenbahnen, Omnibusse Rz. 3 Nahverkehr ist der Verkehr mit Straßenbahnen und Omnibussen i. S. des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) (Abs. 1 Nr. 1). Rz. 4 Der B...mehr

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Schell, SGB IX § 230 Nah- u... / 2.1.4 Eisenbahnen im Verbundverkehr

Rz. 7 Nahverkehr ist der Verkehr mit Eisenbahnen in der 2. Wagenklasse in Zügen und auf Strecken und Streckenabschnitten, die in Verkehrsverbunden sowie in Verkehrs- und Tarifgemeinschaften mit den in Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 oder Nr. 3 genannten Verkehrsmitteln zusammengeschlossen sind (Abs. 1 Nr. 4).mehr

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Sauer, SGB IX § 49 Leistung... / 2.8.6 Wohnungshilfe (Abs. 8 Satz 1 Nr. 6)

Rz. 151 Nach Abs. 8 Satz 1 Nr. 6 sind die Kosten der Beschaffung, der Ausstattung und der Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung in angemessenem Umfang zu übernehmen. Die gesetzliche Unfallversicherung hat zum Ziel, ein Höchstmaß an Rehabilitation, selbstbestimmter Lebensführung und Teilhabe in allen Aspekten des täglichen beruflichen und sozialen Lebens zu ermöglichen...mehr

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Sauer, SGB IX § 51 Einricht... / 3 Materialien

Rz. 22 Bundesarbeitsgemeinschaft Berufsbildungswerke, Standorte und Bildungsangebote der Berufsbildungswerke, www.bagbbw.de. Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR), Publikationen. Bundesverband Deutscher Berufsförderungswerke e. V., Ausbildungsorte und Umschulungsmaßnahmen der Berufsförderungswerke, www.bv-bfw.de.mehr

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Sauer, SGB IX § 49 Leistung... / 2.8.4 Arbeitsassistenz (Abs. 8 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 135 Unter Arbeitsassistenz wird die regelmäßig wiederkehrende Unterstützung schwerbehinderter Menschen bei der Ausübung ihres Berufs verstanden. Die Unterstützung geht über einzelne bedarfsbezogene Hilfestellungen hinaus, die Arbeitsassistenz fungiert mit Einverständnis des Arbeitgebers als eine von dem schwerbehinderten Menschen beauftragte Arbeitskraft oder wird aus de...mehr

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Schell, SGB IX § 230 Nah- u... / 2.1.6 Sonstige Eisenbahnen

Rz. 17 Nahverkehrsmittel i. S. d. Abs. 1 Nr. 6 sind sonstige Eisenbahnen, also solche, die nicht unter die Nr. 4 und 5 fallen. Hierbei handelt es sich im Wesentlichen um Eisenbahnen in nicht öffentlicher Trägerschaft, diese werden beispielsweise in den Fahrplänen der Deutschen Bahn AG und in Übersichten über Anschlusszüge als "Züge Dritter" (DNR) bezeichnet.mehr

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Schell, SGB IX § 220 Aufnah... / 1 Allgemeines

Rz. 1a Die Vorschrift regelt die Verpflichtung der Werkstätten für behinderte Menschen zur Aufnahme derjenigen behinderten Menschen, die zur Teilhabe am Arbeitsleben und zur Eingliederung in das Arbeitsleben auf diese Einrichtungen angewiesen sind. Aus der Verpflichtung der Werkstatt resultiert ein Rechtsanspruch des behinderten Menschen auf Aufnahme.mehr

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Sauer, SGB IX § 54 Beteilig... / 2.3 Umsetzung der Beteiligung

Rz. 18 § 15 fordert ein koordiniertes, zügiges Vorgehen der Rehabilitationsträger, wenn mehr als ein Träger an einem Rehabilitationsverfahren zu beteiligen ist. Das gilt insbesondere für kurze Reaktionsfristen seitens des angegangenen Rehabilitationsträgers. Dementsprechend müssen sich die beteiligten Rehabilitationsträger kurzfristig abstimmen. Die Bundesagentur für Arbeit ...mehr

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Schell, SGB IX § 228 Unentg... / 2.1.1 Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit

Rz. 3 Zur Definition "infolge der Behinderung in der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr besonders beeinträchtigt" vgl. § 229 Abs. 1.mehr

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Schell, SGB IX § 217 Finanz... / 2.5 Antragsverfahren

Rz. 11 Die Arbeitsgemeinschaft, in der sich die Integrationsämter zusammengeschlossen haben, hat zur Förderung der Inklusionsbetriebe Empfehlungen erarbeitet. In ihnen sind die Einzelheiten dargestellt. Rz. 12 Die Anträge auf Förderung sind bei dem Integrationsamt zu stellen, in dessen Bereich der Inklusionsbetrieb seinen Sitz hat.mehr

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Schell, SGB IX § 217 Finanz... / 2.3 Individuelle Leistungen

Rz. 9 Neben den Leistungen der Projektförderung können grundsätzlich auch in den Inklusionsbetrieben individuelle Leistungen erbracht werden, wie sie die Ausgleichsabgabeverordnung für Arbeitgeber und schwerbehinderte Menschen vorsehen, jedoch nur insoweit, als sie durch Leistungen der Projektförderung nicht abgedeckt sind. Zu den möglichen Leistungen gehören auch Einglieder...mehr

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Schell, SGB IX § 228 Unentg... / 2.2.4 Verwaltungsbehörde

Rz. 22 Die Wertmarke und das Beiblatt zum Ausweis werden auf Antrag vom örtlich zuständigen Versorgungsamt ausgegeben (Abs. 5 Satz 2). An dieses ist auch die Wertmarke in den Fällen des Abs. 3 Satz 1 und 2 zurückzugeben. Schwerbehinderte Menschen, die an Stelle der unentgeltlichen Beförderung die Kraftfahrzeugsteuerermäßigung in Anspruch nehmen wollen, erhalten das Beiblatt ...mehr