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Schell, SGB IX § 237 Verordnungsermächtigungen

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Gesetz zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde mit Wirkung zum 1.1.2003 in Abs. 2 aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien eine redaktionelle Änderung vorgenommen.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist in Abs. 2 eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Neuzuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Durch Art. 20a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) ist im Zusammenhang mit der Änderung in § 147 Abs. 1 Nr. 5 die Nahverkehrszügeverordnung mit Wirkung zum 1.1.2012 aufgehoben worden. Die Ermächtigungsnorm, auf der die Nahverkehrszügeverordnung beruht, ist nicht verändert worden, um eine entsprechende Verordnung wieder erlassen zu können, wenn sich ein Bedarf dafür ergibt.

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.206 (BGBl. I S. 3234) wurde mit Wirkung zum 30.12.2016 in Abs. 1 die Verweisung redaktionell angepasst.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 wird der bisherige § 154 zu§ 237. Die Vorschrift entspricht dem bisherigen § 154 mit Anpassung der Verweisungen infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift ermöglicht es der Bundesregierung und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Verordnungen, mit Bezug zur Ausstellung...

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