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Schell, SGB IX § 212 Unabhängige Tätigkeit

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 129 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 212. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 129 (a. F.) und hatte ihren Ursprung in § 51 des Schwerbehindertengesetzes v. 26.8.1986 (BGBl. I S. 1421).

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt, dass schwerbehinderten Menschen bei selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeiten, für deren Ausübung eine Zulassung erforderlich ist (z. B. Ärzte, Rechtsanwälte, Apotheker), eine solche Zulassung bevorzugt erteilt werden soll. § 212 begründet somit keinen konkreten Anspruch auf ein bestimmtes Ergebnis behördlichen Handelns, sondern hebt das besondere Bedürfnis schwerbehinderter Menschen nach einer möglichst zügigen Berufszulassung bei Erfüllung aller anderen gesetzlichen Bedingungen deklaratorisch hervor (vgl. Wurtmann, in: Knittel, SGB IX Kommentar, 12. Aufl., § 212 Rz. 1; Griese, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., § 212 Rz. 4).

2 Rechtspraxis

2.1 Voraussetzung

 

Rz. 2

Voraussetzung für eine Bevorzugung ist, dass die fachliche Eignung sowie die für die Ausübung der entsprechenden selbständigen Tätigkeit geforderten gesetzlichen Voraussetzungen der jeweiligen Berufsordnungen und ggf. weiterer spezifischer Regelungen vorliegen. Eine fachliche Eignung kann beispielsweise ein bestimmter schulischer Abschluss oder eine universitäre Ausbildung sein. Eine gesetzliche Voraussetzung kann darin bestehen, dass bestimmte unabhängige Tätigkeiten nur mit bestimmten Ausbildungsabschlüssen oder nur von deutschen Staatsangehörigen ausgeübt werden dürfen. Ohne die Erfüllung solcher fachlicher oder gesetzlicher Voraussetzungen können auch schwerbehinderte Menschen keine Zulassu...

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Soweit zur Ausübung einer unabhängigen Tätigkeit eine Zulassung erforderlich ist, soll schwerbehinderten Menschen, die eine Zulassung beantragen, bei fachlicher Eignung und Erfüllung der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen die Zulassung bevorzugt erteilt ...

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