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Schell, SGB IX § 237b Strafvorschriften

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) zum 1.1.2018 ist neben § 237a als weitere Strafvorschrift § 237b in das SGB IX eingefügt worden. Die Vorschrift ersetzt – gemeinsam mit § 237a – den bisherigen § 155. Zuvor waren Strafvorschriften im Verhältnis zu den Vertrauensleuten schwerbehinderter Menschen in § 69 des Schwerbehindertengesetzes (vgl. BGBl. I 1986 S. 1421, 1550) enthalten.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Im Gesetzgebungsverfahren zum SGB IX im Rahmen des BTHG bestand zunächst die Absicht, die Strafvorschrift des § 155 aufzuheben (Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drs. 18/9522). Zur Begründung wurde in dem Gesetzentwurf ausgeführt, eine besondere Strafvorschrift, die sich ausschließlich gegen die Vertrauenspersonen richte, sei entbehrlich, es fänden auch für die Vertrauenspersonen der schwerbehinderten Menschen die allgemeinen strafrechtlichen Vorschriften des Strafgesetzbuches Anwendung.

 

Rz. 3

Diese Auffassung teilte der Bundesrat nicht. In seiner Stellungnahme v. 23.9.2016 (BR-Drs. 428/15, Beschluss) wies er darauf hin, dass die Nichtübernahme des § 155 zu Strafbarkeitslücken führe, wenn es um Vertrauenspersonen schwerbehinderter Menschen in Privatunternehmen gehe. Diese seien in der Regel weder Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete, noch Personen, die Aufgaben und Befugnisse nach dem Personalvertretungsrecht wahrnehmen, so dass sie dann insbesondere nicht unter § 203 StGB fielen.

 

Rz. 4

Die Bundesregierung sagte in ihrer Gegenäußerung zu der Stellungnahme des Bundesrates zu, der Prüfbitte des Bundesrates nachkommen zu wollen. Allerdings komme eine unveränderte Übernahme des § 155 a. F. nicht in Betracht, weil er de...

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