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Schell, SGB IX § 163 Zusammenwirken der Arbeitgeber mit ... / 2.2 Anzeige

Dr. jur. Hanno Binkert
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Rz. 7

Arbeitgeber, die zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet sind, also jahresdurchschnittlich über wenigstens 20 Arbeitsplätze verfügen (§ 154 Abs. 1, § 160 Abs. 2 Satz 2), haben jährlich einmal der für ihren Sitz zuständigen Agentur für Arbeit die Daten anzuzeigen, die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht, zur Überwachung ihrer Erfüllung und der Ausgleichsabgabe erforderlich sind. Anders als in der entsprechenden Vorschrift des SchwbG (§ 13 Abs. 2) ist eine Aufgliederung der anzuzeigenden Daten für jeden Betrieb und jede Dienststelle gesondert nicht mehr vorgeschrieben. Auf die Verhältnisse in dem jeweiligen Betrieb oder der jeweiligen Dienststelle kommt es für die Erfüllung der Beschäftigungspflicht nur insoweit an, als der beschäftigungspflichtige und bei Nichterfüllung der Beschäftigungspflicht ausgleichsabgabepflichtige Arbeitgeber "Untererfüllungen" in einzelnen Betrieben oder Dienststellen durch "Übererfüllung" in anderen seiner Betriebe und Dienststellen ausgleichen kann. Für die Anzeige genügen aber die auf den Arbeitgeber bezogenen Gesamtdaten. Hiermit wird das Anzeigeverfahren vereinfacht.

 

Rz. 8

Die Daten über die in den jeweiligen Betrieben und Dienstellen der Arbeitgeber beschäftigten schwerbehinderten und gleichgestellten behinderten Menschen, die in den Anzeigen nunmehr nicht mehr enthalten sind, so aber für die Durchführung des Finanzausgleichs über das Aufkommen an Ausgleichsabgabe zwischen den Integrationsämtern (§ 160 Abs. 6 Satz 3) benötigt werden, müssen nun dem Verzeichnis entnommen werden, das die Arbeitgeber für jeden Betrieb der Anzeige beifügen müssen.

 

Rz. 9

Abs. 2 Satz 1 schreibt vor, dass die Anzeige die zur Berechnung des Umfangs der Beschäftigungspflicht und der Ausgleichsabgabe notwendigen Daten enthalten ...

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