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Schell, SGB IX § 222 Mitbestimmung, Mitwirkung, Frauenbeauftragte

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) sind mit Wirkung zum 30.12.2016 die Überschrift ergänzt und ein Abs. 5 angefügt worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 139 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 222. Die Vorschrift entspricht § 139 in der Fassung des Art. 2 dieses Gesetzes. Im Übrigen sind die Verweisungen in Folge der Verschiebung der Paragraphen in den Teilen 1 und 3 angepasst worden.

Im Rahmen des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/957 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 zur Änderung der Richtlinie 96/71EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen v. 10.7.2020 (BGBl. I S. 1657) wurde in § 39 Abs. 4 der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung die Finanzierung der Tätigkeit der Interessenvertretung der Werkstatträte auf Bundesebene neu geregelt.

Mit Art. 1 der Verordnung zur Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung und der Versorgungsmedizin-Verordnung v. 19.6.2023 (BGBl. I Nr. 158) wurde zum 24.6.2023 in § 39a der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung die Finanzierung der Tätigkeit der Interessenvertretung der Frauenbeauftragten auf Bundesebene geregelt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift bestimmt das Recht der in den Werkstätten beschäftigten behinderten Menschen auf Mitwirkung und mit dem Inkrafttreten des Art. 2 des Bundesteilhabegesetzes ab dem 30.12.2016 auf Mitbestimmung in den besonders wichtigen Fragen der Beschäftigung in der Werkstatt für behinderte Menschen. Mit diesem Gesetz ist zum 30.12.2016 außerdem e...

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