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Sauer, SGB IX § 139 Begriff des Vermögens

Wolfgang Rombach
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) mit Wirkung zum 1.1.2020 in das SGB IX eingefügt worden.

Mit dem Gesetz zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) wurde ein Satz 3 (Härteregelung) angefügt.

Mit Art. 7 Nr. 3 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 die durch das Bürgergeldgesetz (Art. 5 Nr. 14 Bürgergeld-Gesetz v. 16.12.2022, BGBl. I S. 2338) erfolgte Erweiterung des Katalogs für das Schonvermögen um die Verwertung eines angemessenen Kraftfahrzeugs (§ 90 Abs. 2 Nr. 10 SGB XII) in § 139 übernommen.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Auch mit der Herauslösung der Eingliederungshilfe aus dem Fürsorgesystem der Sozialhilfe und Weiterentwicklung zu einem eigenständigen, wenn auch auf die Ermächtigung des Art. 74 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) gestütztem System im SGB IX gilt weiterhin der Grundsatz, dass ein Leistungsberechtigter auch mit seinem Vermögen einen Beitrag zu den steuerfinanzierten Leistungen der Eingliederungshilfe leisten muss.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Der Begriff des Vermögens und des geschützten Vermögens wird für die Leistungen der Eingliederungshilfe zum 1.1.2020 aus dem SGB XII übertragen. Zum Vermögen gehört grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen. Verwertbar ist ein Vermögensgegenstand nur, wenn er durch Veräußerung, Beleihung oder auf andere Weise in Geld umgewandelt werden kann und weder rechtliche noch tatsächliche Gründe (z. B. ideelle Werte, ein persönliches Wohnrecht) der Verwertung entgegenstehen (vgl. BSG, Urteil v. 9.12.2016,...

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