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Schell, SGB IX § 210 Beschäftigung schwerbehinderter Menschen in Heimarbeit

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 9 Nr. 22 des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde in Abs. 4 Satz 2 die Bezeichnung "Arbeitsamt" an die neue Bezeichnung "Bundesagentur für Arbeit" angepasst.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 127 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 210. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 127 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 6 infolge der Verschiebung der Paragraphen des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift befasst sich mit schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten behinderten Menschen, die nicht auf Arbeitsplätzen in Betrieben und Dienststellen, sondern in Heimarbeit beschäftigt sind oder die in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind. Das für das Arbeitsleben dieser Menschen hauptsächlich maßgebende Regelungswerk ist das Heimarbeitsgesetz v. 14.3.1951 (BGBl. I S. 191), zuletzt geändert durch Art. 26 des Gesetzes v. 20.11.2015 (BGBl. I S. 2010).

2 Rechtspraxis

2.1 Anrechnung auf Pflichtarbeitsplätze

 

Rz. 2

Die Vorschrift des § 210 stellt eine systematische Verbindung zum Heimarbeitsgesetz (HAG) her und regelt insbesondere, dass schwerbehinderte Menschen und ihnen gleichgestellte behinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen nach § 1 Abs. 2 des Heimarbeitsgesetzes gleichgestellt sind und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, auf die Pflichtarbeitsplätze dieses Auftraggebers angerechnet werden (vgl. Griese, in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl., Stand: 1.7.2025, § 210 Rz. 3). Die Regelung ist ein Anreiz zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen, die eine Beschäftigung ausüben können, diese jedoch i. d. R. wegen ih...

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  (1) Schwerbehinderte Menschen, die in Heimarbeit beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes) und in der Hauptsache für den gleichen Auftraggeber arbeiten, werden auf die Arbeitsplätze für schwerbehinderte ...

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