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Klose, SGB I § 29 Leistungen zur Rehabilitation und Teil ... / 2.4 Zuständiger Rehabilitationsträger (Abs. 2)

Siegfried Wurm
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Rz. 27

Nach § 29 Abs. 2 sind für die Teilhabeleistungen die in den §§ 19 bis 24a, 27 und 28 genannten Leistungsträger und die Integrationsämter, die in einigen Bundesländern auch als Inklusionsämter bezeichnet werden, zuständig. Der Gesetzgeber wählt das Wort "Leistungsträger", welches sich an dem in § 12 genannten und definierten Begriff des Sozialleistungsträgers orientiert. Eigentlich hätte der Gesetzgeber auch den Begriff "Rehabilitationsträger" verwenden können; denn die (Sozial-)Leistungsträger, die nicht zugleich Rehabilitationsträger sind, haben auch keine Leistungen nach § 29 zu erbringen (einzige Ausnahme sind die Integrationsämter, aber diese werden in § 29 Abs. 2 extra erwähnt; Näheres vgl. Rz. 29).

Interessanterweise werden die Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende auch erfasst, weil diese und deren Leistungen in § 19a geregelt sind und somit zu den in "§§ 19 bis 24 genannten Trägern" zählen. Nach Ansicht des Autors dürfte es sich allerdings um ein Versehen des Gesetzgebers handeln; der Grund: Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitssuchende zum 1.1.2004 und dem Einschub des § 19a (ebenfalls mit Wirkung zum 1.1.2004) vergaß der Gesetzgeber, die Nennung des § 19a aus der Auflistung in § 29 Abs. 2 herauszunehmen.

Die Pflegekassen (§ 21a), die organisatorisch bei den gesetzlichen Krankenkassen angesiedelt sind, werden ebenfalls gemäß § 29 Abs. 2 zu den Leistungsträgern gezählt, die die Teilhabeleistungen zu erbringen haben. Pflegekassen erbringen zwar keine Teilhabeleistungen, allerdings wirken sich ihre Leistungen unter Umständen positiv auf die Teilhabe aus (z. B. Leistungen nach § 40 Abs. 4 oder § 45b SGB XI). Im Übrigen können Pflegekassen beim Persönlichen Budget (§ 29 SGB IX) beteiligt werden.

 

Rz. 28

Eine Übersicht über die Rehabilitationstr...

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