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Schell, SGB IX § 218 Verordnungsermächtigung

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Art. 1 des Gesetzes zur Änderung von Fristen und Bezeichnungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch und zur Änderung anderer Vorschriften v. 3.4.2003 (BGBl. I S. 462) wurde eine redaktionelle Änderung der Vorschrift aufgrund des Neuzuschnitts der Bundesministerien vorgenommen.

Mit Art. 261 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) ist eine erneute redaktionelle Änderung aufgrund des erneuten Zuschnitts und der Neubezeichnung der Bundesministerien ab November 2005 vorgenommen worden.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 135 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 218. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 135 mit der ab 1.1.2018 maßgebenden Umbenennung der Integrationsprojekte in Inklusionsbetriebe in § 215.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Ermächtigung ermöglicht es dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) nähere Einzelheiten in einer Rechtsverordnung zu regeln.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Das BMAS wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere über den Begriff und die Aufgaben der Inklusionsbetriebe, die für sie geltenden fachlichen Anforderungen, die Aufnahmevoraussetzungen und die finanziellen Leistungen zu regeln.

Das BMAS ist zum Erlass einer solchen Verordnung nicht verpflichtet, sondern ausdrücklich ermächtigt. Ob und zu welchem Zeitpunkt es von seinem Recht Gebrauch machen wird, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen.

 

Rz. 4

Eine solche Veranlassung ist bisher nicht gesehen worden. Die in der Verordnung zu regelnden Fragen sind in den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften behandelt und in Ausführung dieser Regelungen ergänzend in den von der Bundesar...

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