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Schell, SGB IX § 225 Anerkennungsverfahren

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurde in Satz 2 und 3 mit Wirkung v. 1.1.2004 die Bezeichnung der Bundesanstalt für Arbeit geändert.

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 142 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 225.

Durch Art. 23 Nr. 7 des Gesetzes zur Änderung des Bundesversorgungsgesetzes und anderer Vorschriften v. 17.7.2017 (BGBl. I S. 2541) ist in Satz 2 die Bezeichnung "überörtlichen Träger der Sozialhilfe"durch die Bezeichnung "Träger der Eingliederungshilfe" ersetzt worden (vgl. zum Trägerwechsel auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss v. 11.10.2020, L 8 SO 84/20 ER). Im Übrigen entspricht die Vorschrift dem bisherigen § 142.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung i. S. dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, der Anerkennung bedürfen.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die in diesem Kapitel aufgeführten Vergünstigungen sind:

  • die Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe (§ 223),
  • die bevorzugte Vergabe von Aufträgen durch die öffentliche Hand (§ 224).
 

Rz. 4

Auch in anderen Zusammenhängen ist die Anerkennung als Werkstatt Voraussetzung für die Erbringung von Leistungen und Vergünstigungen an die Werkstätten und die in diesen Einrichtungen geförderten und beschäftigten behinderten Menschen.

Eine Anerkennung ist Voraussetzung

  • für die institutionelle Förderung der Einrichtungen aus Mitteln der Rehabilitationsträger, aus Mitteln der Ausgleichsabgabe der Länder,
  • für die individuelle Förderung der beruflichen Bildung und der Beschäftigung der behinderten Menschen nach dem Leistungsrecht der Rehabilitationsträ...

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1Werkstätten für behinderte Menschen, die eine Vergünstigung im Sinne dieses Kapitels in Anspruch nehmen wollen, bedürfen der Anerkennung. 2Die Entscheidung über die Anerkennung trifft auf Antrag die Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit dem Träger der ...

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