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Schell, SGB IX § 199 Beendigung der Anwendung der besonderen Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 116 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 199. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 116 mit Anpassung der Verweisung in Abs. 2 infolge der Verschiebung des Schwerbehindertenrechts in Teil 3.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift regelt das Verfahren für die Fälle, in denen die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch entfällt oder die Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen widerrufen oder zurückgenommen wird. Damit definiert § 199 auch die Voraussetzungen für den Wegfall der Schwerbehinderteneigenschaft dergestalt, dass einerseits der Tatbestand des § 2 Abs. 2 und 3 nicht mehr erfüllt sein darf und andererseits die fehlende Schwerbehinderteneigenschaft durch einen bestandskräftigen Feststellungs- oder Widerrufsbescheid festgestellt wurde. Hinsichtlich des Wegfalls der Schwerbehinderteneigenschaft stellt § 199 Abs. 1 und 2 also nicht auf den Zeitpunkt des tatsächlichen Wegfalls ab, sondern auf dessen behördliche, unanfechtbare Feststellungsverfügung. Eine Ausnahme hiervon und vom Grundsatz des § 39 SGB X bildet wiederum § 199 Abs. 2 Satz 3, der die Wegfallfrist der besonderen Schwerbehindertenrechte auf 3 Monate seit Eintritt der Unanfechtbarkeit einer Widerrufsverfügung festlegt.

2 Rechtspraxis

2.1 Wegfall der Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch

 

Rz. 2

Die Vorschrift bestimmt, dass die im Teil 3 SGB IX getroffenen besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen nicht mehr anzuwenden sind, wenn die Schwerbehinderteneigenschaft entfallen ist. § 38 des Schwerbehindertengesetzes in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung sprach von dem Erlöschen des gesetzlichen Schutzes Schwerbehinderter.

Die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 entfa...

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  (1) Die besonderen Regelungen für schwerbehinderte Menschen werden nicht angewendet nach dem Wegfall der Voraussetzungen nach § 2 Absatz 2; wenn sich der Grad der Behinderung auf weniger als 50 verringert, jedoch erst am Ende des dritten Kalendermonats ...

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