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Schell, SGB IX § 205 Vorrang der schwerbehinderten Menschen

Dr. jur. Hanno Binkert
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Mit Inkrafttreten des Art. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wird der bisherige § 122 mit Wirkung zum 1.1.2018 zu § 205. Die Vorschrift entspricht inhaltlich dem bisherigen § 122.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift stellt klar, dass ein Arbeitgeber auch dann zur bevorzugten Einstellung von Menschen mit Behinderung verpflichtet bleibt, wenn er auch nach anderen gesetzlichen Regelungen zur vorrangigen Einstellung anderer besonderer Personenkreise verpflichtet ist. Damit wird verdeutlicht, dass verschiedene gesetzliche Vorschriften zur besonderen Berücksichtigung bestimmter Personengruppen gleichrangig nebeneinander gelten und kumulativ eingehalten werden müssen (vgl. Wurtmann, in: Knittel, SGB IX, Kommentar, 12. Aufl., § 205 Rz. 5).

2 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Im Hinblick auf entsprechende Obliegenheiten zur bevorzugten Beschäftigung von Menschen mit Behinderung ist festzustellen, dass betroffene Personen keinen individuellen Einstellungsanspruch aus derartigen Regelungen herleiten können (vgl. BAG, Urteil v. 5.10.1995, 2 AZR 923/94). Der einzelne schwerbehinderte Mensch kann seine Einstellung also nicht etwa mithilfe eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens erzwingen. Bereits die Vorschrift des § 164 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 verdeutlicht diesen Grundsatz, indem auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verwiesen wird. Das AGG wiederum sieht in § 15 AGG lediglich einen Schadensersatzanspruch vor, wenn ein Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungs- und Einstellungsprozesses gegen Regelungen des SGB IX, des AGG oder anderer vergleichbarer Regelungen in vorwerfbarer Weise verstoßen hat. Hinsichtlich potenzieller Verstöße gegen Gleichbehandlungs- und Bevorzugungsregelungen enthält § 22 AGG eine B...

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