Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.5 Selbstanzeige durch Teilnehmer der Steuerhinterziehung

Rz. 143 Die Selbstanzeigehandlung ist die "Richtigstellung" (Rz. 69, 118ff.), d. h. die Korrektur der Tathandlung nach § 370 AO, die zur Aufdeckung einer unbekannten Steuerquelle führt und die vollständige Rückkehr zur Steuerehrlichkeit darstellt. Sind an der Tathandlung mehrere Personen als Mittäter, Gehilfen oder Anstifter beteiligt, so muss jeder nach den in Rz. 85ff. ent...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.7 Steuerrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 37 Auf die durch die Steuerhinterziehung ausgelösten steuerrechtlichen Folgen[1] hat die Straffreiheit aufgrund einer Selbstanzeige keinen Einfluss,[2] da diese generell nicht an eine Ahndung der Steuerhinterziehung anknüpft, sondern an die objektive und subjektive Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO. Diese Verwirklichung des Straftatbestands ist eine selbst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5 Verfahrensrechtliche Konsequenzen der Selbstanzeige

2.1.5.1 Besteuerungsverfahren Rz. 17 Aufgrund der Nacherklärung von Angaben beginnt die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO das Besteuerungsverfahren bzw. setzt ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren fort, das auf die unter Berücksichtigung der Nacherklärung nunmehr zutreffendere Steuerfestsetzung gerichtet ist (Rz. 37ff. zu den steuerlichen Folgen der Selbstanzeige). Die Steuerh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6 Strafrechtliche Folgen der Selbstanzeige

2.1.6.1 Persönlicher Strafaufhebungsgrund Rz. 24 Der Staat verzichtet – auch nach der sprachlichen Neuregelung des § 371 Abs. 1 AO – nachträglich auf den durch die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO entstandenen staatlichen Strafanspruch, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 371 Abs. 1–3 AO erfüllt werden.[1] Es entfällt in diesem Fal...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3 Ausschluss der strafbefreienden Wirkung der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 2 AO

2.3.1 Grundlagen Rz. 162 Liegt eine ordnungsgemäße Selbstanzeigeerklärung nach § 371 Abs. 1 AO vor, so wird hierdurch die Anwartschaft auf Straffreiheit begründet, allerdings nur, wenn vor dem rechtzeitigen Eingang der Selbstanzeigeerklärung bei der Finanzbehörde kein Ausschlussgrund nach § 371 Abs. 2 AO eingetreten ist.[1] Fehlt es demgegenüber bereits an einer ordnungsgemäße...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.4 Selbstanzeige bei der Steuerhinterziehung durch Nichtverwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern

Rz. 161 Eine Steuerhinterziehung begeht nach § 370 Abs. 1 Nr. 3 AO auch, wer vorsätzlich pflichtwidrig bei der Tabaksteuer die Verwendung von Steuerzeichen unterlässt. Diese Form der Tathandlung ist inhaltlich nur eine Modifizierung der Tathandlung "pflichtwidriges in Unkenntnis lassen" nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, die sich aus der Form der Besteuerung ergibt.[1] Die Abgabe v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.4 Begriff der Selbstanzeige

Rz. 13 Die gesetzliche Bezeichnung Selbstanzeige, die durch das RAOÄndG 1939[1] in den Gesetzessprachgebrauch eingeführt worden ist, kann allenfalls für den Regelungsbereich des § 371 Abs. 1 bis 3 AO , nicht hingegen für den des § 371 Abs. 4 AO (vgl. Rz. 436ff.) verwendet werden . Die Bezeichnung hat sich im allgemeinen Sprachgebrauch durchgesetzt, obgleich sie inhaltlich den...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.8 Disziplinar-, standes- und arbeitsrechtliche Folgen der Selbstanzeige

Rz. 40 Unterliegt der Anzeigeerstatter aufgrund seines Berufsstands einer Disziplinargewalt (z. B. Beamte, Richter, Soldaten) oder standesrechtlichen Bestimmungen (z. B. Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, Apotheker) so schließt die Selbstanzeige eine disziplinar- oder standesrechtliche Ahndung der pflichtwidrigen Handlung der Steuerhinterziehung regelmäß...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.2 Das Verhältnis der Selbstanzeige gem. § 371 AO zum Rücktritt gem. § 24 StGB

Rz. 403 In der Vergangenheit wurde die Ansicht vertreten, dass § 371 AO als lex specialis § 24 StGB verdränge und auch die Rechtsprechung schloss sich dieser Meinung an.[1] Nachdem der BGH in der Folge jedoch schon Bedenken geäußert hatte[2], änderte er im Jahr 1991 seine Rechtsprechung und begründete die Anwendbarkeit sowohl des § 371 AO als auch des § 24 StGB auf Fälle der...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.2 Zweck der Selbstanzeige

Rz. 8 Die Selbstanzeige ist eine steuerstrafrechtliche Besonderheit des deutschen Strafrechts,[1] weil bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 371 Abs. 1–3 AO Straffreiheit bei beendeter Straftat gewährt wird.[2] Hierin liegt der gesetzliche Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch. Deswegen wird die Regelung im Gegensatz zu den zeitlich begrenzten Sonderregelungen (Rz. 7)...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.6 Wiederaufleben der Selbstanzeige-Möglichkeit

Rz. 226 Nach dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist Anknüpfungspunkt für den Ausschluss der Straffreiheit das "Erscheinen" des Amtsträgers, d. h. ein exakt zu bestimmender Zeitpunkt. Hieraus wird z. T. gefolgert, dass von diesem Zeitpunkt an die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige endgültig entfällt.[1] Diese einschränkende Auslegung widerspricht dem Normzwec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2 Strafbefreiende Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1–3 AO

2.1 Grundlagen 2.1.1 Allgemeines Rz. 5 Die strafbefreiende Wirkung (vgl. Rz. 24ff.) der Selbstanzeige nach § 371 Abs. 1–3 AO knüpft das Gesetz an drei objektive Merkmale, die zusammen erfüllt sein müssen: Eine Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) wird abgegeben. Ein Ausschlussgrund [1] liegt nicht vor. Die Nachentrichtungspflicht (Rz. 304ff.) wird erfüllt. Rz. 6 Die Ausnahmeregelung ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.2 Steuerart

Rz. 105 Der Inhalt der Selbstanzeigeerklärung hat sich auf alle unverjährten Steuerhinterziehungen einer Steuerart zu erstrecken. Der Begriff der Steuerart ist in § 371 Abs. 1 AO nicht näher definiert. Der Gesetzgeber benutzte in den Materialien die Formulierungen "einzelne hinterzogene Steuer" bzw. "verkürzte Steuer" und stellt auf das Beispiel "Einkommensteuer" ab.[1] Es b...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3 Verbandssanktionengesetz

2.1.5.3.1 Allgemeines Rz. 23a Durch das geplante neue Gesetz zur Sanktionierung von verbandsbezogenen Straftaten[1] werden für Straftaten, durch die Pflichten eines Unternehmens verletzt werden, neue Sanktionsmöglichkeiten eben für diese Unternehmen eingeführt und es wird in einschlägigen Fällen zu einem zweiten, parallel zum Strafverfahren ablaufenden Verfahren führen. Die T...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Unter der Gesetzesüberschrift des § 371 AO "Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung" werden zwei unterschiedliche Regelungen mit unterschiedlichem Rechtscharakter getroffen: Zum einen regelt § 371 Abs. 1 bis 3 AO die eigentliche strafbefreiende Selbstanzeige des an einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO Beteiligten (Rz. 5–435a). Zum anderen regelt § 371 Abs. 4 AO den Fall...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.4 Geringfügige Abweichung

Rz. 116 Darüber hinaus ist zu klären, wie mit Selbstanzeigen zu verfahren ist, die nur geringfügig von den zutreffenden Besteuerungsgrundlagen abweichen. Vor der Änderung des § 371 Abs. 1 AO im Jahr 2011 wurden von der Rechtsprechung Fehlberechnungen von bis zu ca. sechs Prozent akzeptiert,[1] teilweise wurden in der Lit. sogar bis zu zehn Prozent als tolerabel angesehen.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.3.1 Persönlicher Wirkungsbereich

Rz. 52 Die Anwartschaft auf Straffreiheit erlangt nach § 371 Abs. 1 AO, "wer" berichtigt, ergänzt oder nachholt. Sie entsteht also nur für die Person, die die Selbstanzeigeerklärung abgibt. [1] Sind noch weitere Personen an der Tat beteiligt gewesen, wirkt die Selbstanzeige des handelnden Tatbeteiligten nicht zugleich für sie. Weitere Tatbeteiligte bleiben somit strafbar. Rz....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.5 Verzicht auf die Vollständigkeit

Rz. 117b Die Finanzbehörde hat – ebenso wie die Strafverfolgungsorgane – keine rechtliche Möglichkeit, auf die Vollständigkeit der Selbstanzeige zu verzichten. Ob eine Selbstanzeige vollständig ist, richtet sich allein nach dem Wortlaut der Norm und ist selbstständig vom zuständigen Tatrichter zu entscheiden. Praxis-Beispiel Aufgrund der hohen Anforderungen an die Vollständig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.3.2 Vertretung bei der Erklärung

Rz. 53 Dies bedeutet aber nicht, dass der Selbstanzeigende die Erklärung auch selbst abgeben muss. Sie ist keine höchstpersönliche Handlung.[1] Da die Selbstanzeige im Besteuerungsverfahren erklärt wird, kann sie – wie auch andere Erklärungen – durch gesetzliche oder satzungsmäßige Vertreter ebenso vorgenommen werden wie durch Vertreter i. S. d. § 80 AO .[2] Mehrere Tatbeteili...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.3.3 Zeitraum

Rz. 109 Die Offenbarungspflicht umfasst seit dem 1.1.2015 sämtliche "unverjährte Steuerstraftaten einer Steuerart […] mindestens der letzten zehn Kalenderjahre". Im Hinblick auf die "unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart" ergibt sich aus der Anknüpfung an den Straftatbestand der Steuerhinterziehung, dass die strafrechtliche Verfolgungsverjährung[1] und nicht die steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.1 Verhältnis zu § 153 AO

Rz. 389 § 153 AO und § 371 AO regeln zwei unterschiedliche Wege, eine Erklärung zu berichtigen, wenn sie auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben beruht und zu einer Steuerverkürzung führen kann oder die Verkürzung bereits eingetreten ist. Durch die neue, am 3.5.2011 in Kraft getretene Fassung des § 371 AO ist die Abgrenzung zwischen einer (steuerstrafrechtlichen) Selbst...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.3 Schätzung der Angaben

Rz. 133 Nach § 371 Abs. 1 AO hat der Selbstanzeigende die fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu berichtigen oder nachzuholen. Dabei treten allerdings immer wieder Situationen auf, in denen der Stpfl. gar nicht oder nicht zeitnah in der Lage ist, die exakten Angaben zu rekonstruieren. Praxis-Beispiel 1. Der Einzelhändler V hat seit 2008 jeden Abend einen Betrag von ca. 10...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.2.1 Grundsatz

Rz. 85 Für den Inhalt der Selbstanzeige verlangt § 371 Abs. 1 AO die vollständige Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der fehlerhaften oder unterlassenen Angaben zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten zehn Kalenderjahre. Es müssen also ausschließlich Angaben gemacht werden, die für die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.2 Finanzbehörde

Rz. 72 Nach § 371 Abs. 1 AO muss die die Anwartschaft auf Straffreiheit begründende Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung "gegenüber der Finanzbehörde" erfolgen. Aus dem Rechtscharakter der Selbstanzeige als Erklärung im Besteuerungsverfahren (Rz. 14) folgt, dass es sich um eine Finanzbehörde i. S. d. § 6 Abs. 2 AO handeln muss.[1] Die Orientierung am engeren Begriff der F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3 Ausschluss der Straffreiheit durch Bekanntgabe der Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens – § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO

2.3.3.1 Allgemeines Rz. 183 Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeige wird nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO auch dadurch ausgeschlossen, dass vor der Abgabe der Selbstanzeigeerklärung dem an der Tat Beteiligten oder seinem Vertreter die Einleitung des Straf- oder Bußgeldverfahrens bekannt gegeben worden ist. Die seit dem 1.1.2015 geltende Fassung des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2 Voraussetzungen

2.3.3.2.1 Verfahrenseinleitung Rz. 184 Ein Steuerstrafverfahren ist nach § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald von der Finanzbehörde oder den Strafverfolgungsorganen eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.[1] Dasselbe gilt gem. § 397 Abs. 1 AO i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO für die Einleitu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7 Ausschluss der Straffreiheit durch Tatentdeckung – § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO

2.3.7.1 Allgemeines Rz. 247 Nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO führt die Selbstanzeigeerklärung nicht zur Straffreiheit, wenn im Zeitpunkt der Abgabe eine der – zur Selbstanzeige gebrachten "Steuerstraftaten … ganz oder z. T. bereits entdeckt war und der Täter dies wusste oder bei verständiger Würdigung der Sachlage damit rechnen musste". Der Sperrgrund der Tatentdeckung ist som...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6 Ausschluss der Straffreiheit durch Erscheinen eines Amtsträgers zur Nachschau (§ 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO)

2.3.6.1 Allgemeines Rz. 238 Durch den mit Wirkung zum 1.1.2015 eingefügten § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1e AO wird klargestellt, dass eine strafbefreiende Selbstanzeige auch dann ausgeschlossen ist, wenn ein Amtsträger der Finanzbehörde zu einer rechtmäßigen Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27b UStG, Lohnsteuer-Nachschau nach § 42g EStG oder sonstigen Nachschau nach anderen steuerrecht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.2 Objektive Voraussetzung

2.3.7.2.1 Tatentdeckung Rz. 248 Die strafbefreiende Wirkung der Selbstanzeigeerklärung wird nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AO nur dann ausgeschlossen, wenn "eine der Steuerstraftaten im Zeitpunkt der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung ganz oder z. T. bereits entdeckt war". Die Tatentdeckung muss mithin objektiv vorliegen. Die Entdeckungsgefahr begründet die Ausschlusswirku...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8 Ausschluss der Straffreiheit durch die Höhe des Steuerschadens – § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO

2.3.8.1 Allgemeines Rz. 283 Die Selbstanzeige begründet nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO auch dann keine Anwartschaft auf Straffreiheit, wenn die nach § 370 Abs. 1 AO verkürzte Steuer[1] oder der für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Steuervorteil[2] einen bestimmten Betrag übersteigt. Von der Einführung dieses Ausschlussgrundes im Jahr 2011 bis zum 1.1.20...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3 Erscheinen des Amtsträgers

2.3.4.3.1 Begriff des "Erscheinens" Rz. 205 Die Ausschlusswirkung nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO tritt ein, wenn der Amtsträger erschienen ist, nicht erst mit Beginn der steuerlichen Prüfung.[1] Maßgeblich ist das tatsächliche Erscheinen in der Herrschaftssphäre des Beteiligten, also der reale Vorgang.[2] Damit der Prüfer vor Ort erschienen ist muss er mithin am Ort der bea...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.2 Ausschluss der Straffreiheit durch Bekanntgabe einer Außenprüfung – § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO

2.3.2.1 Grundlagen Rz. 169 In der Praxis bildet – neben dem Ankauf von Datenträgern – die Ankündigung von steuerlichen Prüfungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe einer Selbstanzeigeerklärung. Deshalb hat die Gesetzesänderung durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz (Rz. 2) im Jahr 2011 die Ausschlussgründe für die Selbstanzeige um diese Sachverhaltskonstell...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.9 Ausschluss der Straffreiheit aufgrund des Vorliegens eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung – § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO

2.3.9.1 Allgemeines Rz. 296 Durch § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO in der seit dem 1. 1. 2015 geltenden Fassung hat der Gesetzgeber in dogmatisch problematischer Weise für diejenigen Fälle, die vom Gesetzgeber gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO [1] als Regelbeispiele für das Vorliegen eines besonders schweren Falls der Steuerhinterziehung bewertet werden, einen weiteren Sperrgrun...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4 Ausschluss der Straffreiheit durch Erscheinen eines Amtsträgers der Finanzbehörde zur steuerlichen Prüfung – § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO

2.3.4.1 Steuerliche Prüfung Rz. 198 In der Praxis bildete die Ankündigung von steuerlichen Ermittlungshandlungen durch die Finanzbehörde den Hauptgrund für die Abgabe der Selbstanzeigeerklärung. Durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz wurde im Jahr 2011 die Bekanntgabe der Prüfungsanordnung als selbstständiger Ausschlussgrund in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO eingefügt, sodass de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.1 Persönlicher Strafaufhebungsgrund

Rz. 24 Der Staat verzichtet – auch nach der sprachlichen Neuregelung des § 371 Abs. 1 AO – nachträglich auf den durch die rechtswidrige und schuldhafte Verwirklichung des Straftatbestands des § 370 AO entstandenen staatlichen Strafanspruch, wenn die Tatbestandsmerkmale des § 371 Abs. 1–3 AO erfüllt werden.[1] Es entfällt in diesem Fall nur die Strafbarkeit, sodass die Rechts...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.1 Allgemeines

Rz. 83 Die inhaltlich ordnungsgemäße Angabe der Besteuerungsgrundlagen i. S. v. § 371 Abs. 1 AO (vgl. Rz. 85ff.) ist eine objektive Straffreiheitsvoraussetzung. Die Finanzbehörde oder die sonstigen Strafverfolgungsorgane können auf die Einhaltung dieser Voraussetzung nicht verzichten oder nur geringere Anforderungen an den Inhalt der Selbstanzeige stellen. Eine unvollkommene...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.5.3 Ahndung der Gefährdung von Abzugsteuern nach § 380 AO und der Schädigung der USt nach §§ 26a Abs. 1 und 26c UStG

Rz. 35 Erfolgt eine Selbstanzeige wegen der Verletzung der Anmeldepflicht von Abzugsteuern, so schließt diese eine Ahndung der Verletzung der Einbehaltungs- und Abführungspflicht nach § 380 AO nicht aus.[1] Rz. 36 Gleiches gilt für die Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26a Abs. 1 UStG bzw. für die banden- oder gewerbsmäßige Schädigung des USt-Aufkommens nach § 26c UStG.[2]...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.9.3 Umfang der Sperrwirkung

Rz. 301 Der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO ist tatbezogen zu verstehen, sodass er in persönlicher Hinsicht sowohl für Täter als auch für Teilnehmer eingreift. Da Nr. 4 als einzige Voraussetzung das Vorliegen eines besonders schweren Falles der Steuerhinterziehung nennt, muss sein Vorliegen für jeden Beteiligten gesondert geprüft und festgestellt werden.[1] Fo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.1 Besteuerungsverfahren

Rz. 17 Aufgrund der Nacherklärung von Angaben beginnt die Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO das Besteuerungsverfahren bzw. setzt ein noch nicht abgeschlossenes Verfahren fort, das auf die unter Berücksichtigung der Nacherklärung nunmehr zutreffendere Steuerfestsetzung gerichtet ist (Rz. 37ff. zu den steuerlichen Folgen der Selbstanzeige). Die Steuerhinterziehung eröffnet der Fin...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.8.3 Umfang der Sperrwirkung

Rz. 292 Der Ausschlussgrund des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO ist tatbezogen zu verstehen, sodass er in persönlicher Hinsicht sowohl für Täter als auch für Teilnehmer eingreift. Da Nr. 3 als einzige Voraussetzung die Höhe der hinterzogenen Steuer oder des nicht gerechtfertigt erlangten Steuervorteils nennt, muss sein Vorliegen für jeden Beteiligten gesondert geprüft und festges...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.5.2 Ahndung der Steuergefährdung nach § 379 Abs. 1 AO

Rz. 34 Bewirkt die Tathandlung der Steuerhinterziehung zugleich eine Steuerordnungswidrigkeit, i. d. R. eine Steuergefährdung nach § 379 AO, so ist deren Ahndung nicht ausgeschlossen.[1] Wird aufgrund der Selbstanzeige wegen der Steuerhinterziehung eine Strafe nicht verhängt, so kann nach § 21 Abs. 2 OWiG die Handlung als Steuergefährdung geahndet werden,[2] allerdings wird ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.9.4 Rechtsfolge

Rz. 303 Liegt ein besonders schwerer Fall der Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 bis 6 AO vor[1], ist die Selbstanzeige gem. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO gesperrt. Das weitere Verfahren für diese Tat bestimmt sich nach § 398a AO nach dem von der Strafverfolgung abgesehen werden kann, wenn die dort genannten Auflagen[2] fristgemäß erfüllt werden. Stellt sich im Str...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.1 Verfolgbare Steuerhinterziehung

Rz. 49 Die Selbstanzeige setzt zunächst das Vorliegen des Straftatbestands der Steuerhinterziehung voraus. Die Tathandlung muss bereits verübt sein und die Steuerhinterziehung sich damit nach § 370 Abs. 2 AO zumindest im Versuchsstadium befinden, da anderenfalls Vorbereitungshandlungen für die Tat noch keine Strafbarkeit begründen[1], die durch eine Selbstanzeige aufgehoben ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.5.1 Allgemeines

Rz. 33 Die Selbstanzeige schließt nur eine Bestrafung der Steuerhinterziehung nach § 370 AO aus. Deshalb enthält § 378 Abs. 3 AO eine Sonderregel für Fälle der leichtfertigen Steuerverkürzung. Danach sind § 371 Abs. 3 und 4 AO entsprechend im Fall einer bußgeldbefreienden Selbstanzeige anwendbar. Die Vorschrift bildet allerdings eine Ausnahmeregelung, sodass auf alle übrigen...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.1 Allgemeines

Rz. 401 Die Selbstanzeige gem. § 371 AO ist ein persönlicher Strafaufhebungsgrund, sodass im Fall einer wirksamen Selbstanzeige die Möglichkeit der Bestrafung der Tat als Steuerhinterziehung entfällt (Rz. 24ff.). Ein anderer Weg zur Straffreiheit ist der im allgemeinen Strafrecht geregelte strafbefreiende Rücktritt vom Versuch gem. § 24 StGB. § 371 AO findet sowohl für die v...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.5 Form der Erklärung

Rz. 80 § 371 Abs. 1 AO stellt hinsichtlich der Form der Selbstanzeige keine Anforderungen. Für die inhaltliche Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung der fehlerhaften oder unterlassenen Angaben gilt also der Grundsatz der Formfreiheit.[1] Die Selbstanzeigeerklärung kann damit mündlich,[2] auch fernmündlich, zu Protokoll der Finanzbehörde,[3] per Telefax oder E-Mail[4] erfol...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.2 Steuerstrafverfahren

Rz. 18 Die Wertung des Verhaltens im Besteuerungsverfahren als Selbstanzeigeerklärung (Rz. 69ff.) ist nichts anderes als die Schöpfung eines Tatverdachts i. S. v. § 152 Abs. 2 StPO .[1] Hiernach sind die Strafverfolgungsorgane bzw. ihre Ermittlungspersonen aufgrund des Legalitätsprinzips bei Vorliegen zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte verpflichtet, wegen aller verfolgb...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Rz. 217 Der persönliche Umfang der Ausschlusswirkung ergibt sich aus dem Erscheinen des Amtsträgers zur steuerlichen Prüfung, da eine steuerliche Prüfung ein konkretes Besteuerungsverfahren voraussetzt, das durch die Person des Beteiligten i. S. d. § 78 AO definiert ist. Die Ausschlusswirkung richtet sich somit nur gegen die Tatbeteiligten, in deren Besteuerungsverfahren die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.6.4 Ahndung anderer Straftaten

Rz. 32 Nicht strafbefreiend wirkt eine Selbstanzeige hinsichtlich sonstiger Straftaten, die keine Steuerstraftaten sind (z. B. eine Urkundenfälschung),[1] auch wenn sie im Rahmen einer wirksamen Selbstanzeige einer Steuerhinterziehung aufgedeckt werden, und unabhängig davon, ob zur Steuerhinterziehung Tateinheit oder Tatmehrheit besteht.[2] Der Verfolgbarkeit dieser nichtste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.3.4.1 Wahrheitsgehalt der Angaben

Rz. 118 Die Anwartschaft auf Straffreiheit wird durch eine Richtigstellung begründet. Nach § 371 Abs. 1 AO sind die unrichtigen Angaben zu berichtigen, die unvollständigen Angaben zu ergänzen oder die unterlassenen Angaben nachzuholen, und zwar in vollem Umfang. Aufgrund dieser "Richtigstellung" muss die eingetretene oder mögliche Steuerverkürzung kompensiert werden.[1] Eine...mehr