Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Einleitung des Ermittlungsverfahrens

Rz. 45 [Autor/Stand] Zu den Voraussetzungen der Verfahrenseinleitung und der Pflicht der Finanzbehörde zur Einleitung s. § 397 Rz. 4 ff. Zur Bedeutung der Verfahrenseinleitung und der damit verbundenen grundlegenden Veränderung der Rechtsstellung des Betroffenen s. § 393 Rz. 45 ff. sowie § 397 Rz. 1, 49 ff. Zur Bekanntgabe der Einleitung des Steuerstrafverfahrens und deren S...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 2. Sicherstellung, Beschlagnahme

Schrifttum: Bär, Polizeilicher Zugriff auf kriminelle Mailboxen, CR 1995, 489; Braun, Die Durchsicht elektronischer Speichermedien: Zugriff auf Speichermedien andernorts zulässig, PStR 2012, 856; Burhoff, Begründung: Anordnung einer Durchsuchung nach § 103 StPO, PStR 2000, 224; Burhoff, Durchsicht von Papieren, PStR 2003, 268; Dörn, Vernichtung beschlagnahmter Beweisunterlage...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Strafrechtliche Nebenfolgen

Rz. 138 [Autor/Stand] Im Übrigen kann neben der Freiheitsstrafe auf die in § 375 AO festgesetzten Nebenfolgen erkannt werden (vgl. die Erläuterungen zu § 375). Gemäß § 375 Abs. 1 AO i.V.m. § 45 Abs. 2 StGB kann die Amtsfähigkeit und Wählbarkeit aberkannt werden[2]. Gemäß § 375 Abs. 2 AO können Erzeugnisse, Waren und andere Sachen, auf die sich eine Hinterziehung von Verbrauch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 7. Durchsuchungsbeschluss

Rz. 163 [Autor/Stand] Der Durchsuchungsbeschluss muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Auch ein mündlicher Beschluss ist im Einzelfall möglich[2], wenn ein schriftlicher Beschluss in angemessener Zeit nicht herbeigeführt werden kann.[3] Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn die technischen Möglichkeiten nicht gegeben sind (mangelnde Fax- oder E-Mail-Möglichkeit) oder ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 5. Grundprinzipien der Rechtshilfe

Rz. 905 [Autor/Stand] Es ist stets von Amts wegen zu prüfen, ob die materiellen Unterstützungsvoraussetzungen vorliegen und Rechtshilfehindernisse nicht entgegenstehen[2]. Die wichtigsten Prinzipien sind hierbei Grundsatz der Gegenseitigkeit (Reziprozität); Erfordernis der beiderseitigen Straf- und Verfolgbarkeit; Spezialitätsgrundsatz (s. hierzu die Ausführungen zum Europäisch...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Einziehung als Strafe

Rz. 330 [Autor/Stand] Inwiefern nun strafrechtlich bereits abgeschlossene Steuerstrafverfahren im Hinblick auf einzuziehende Vermögenswerte neu überprüft werden, bleibt abzuwarten. Anlass für eine solche Prüfung könnten insb. steuerliche Selbstanzeigen sein, die über den strafrechtlich relevanten Zeitraum, wie häufig, hinausgingen. Auch bei erstinstanzlichen Urteilen, die na...mehr

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Berichtigungspflicht von St... / 1. Allgemeines

Die bereits bekannte alte Anzeige- und Berichtigungspflicht nach § 153 Abs. 1 S. 1 AO besteht grundlegend, wenn ein Steuerpflichtiger bzw. sein gesetzlicher Vertreter, sein Gesamtrechtsnachfolger oder eine andere in § 153 Abs. 1 S. 2 AO genannte Person nachträglich erkennt, dass eine von ihm oder für ihn abgegebene Erklärung objektiv unrichtig oder unvollständig ist und dass...mehr

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Berichtigungspflicht von St... / III. Fazit

Die Einordnung der Anzeigepflichten bei den bisher geregelten Steuererklärungspflichten folgt für § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO unmittelbar aus der in § 150 Abs. 2 AO besonders normierten Wahrheitspflicht, die auch nach Abgabe der Steuererklärung für den Steuerpflichtigen fortbesteht. Die Vorschriften des § 153 Abs. 1 bis 3 AO ergänzen hierbei aus systematischen Erwägungen heraus di...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / H. Selbstanzeige (§ 378 Abs. 3 AO)

Schrifttum: Behrendt, Arbeitskreis I, 2. Referat, Steuerberater-Kongress-Report 1982, 245; Beyer, Selbstanzeige ab 1.1.2015 – Fallstricke in der Praxis, NWB 2015, 769; Beyer, Selbstanzeigenberatung: Unwirksamkeit der Selbstanzeige bei verspäteter Erklärung zur Einkommensteuer?, NWB 2015, 2473; Beyer, Erste bundesweite Verwaltungsanweisung zur Neuregelung der Selbstanzeige zum...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VII. Wirkung der Selbstanzeige

Rz. 148 [Autor/Stand] Ebenso wie bei § 371 AO kommt die Bußgeldfreiheit gem. § 378 Abs. 3 AO nur dem Täter bzw. Beteiligten zugute, der die Selbstanzeige erstattet hat (§ 14 Abs. 3 Satz 2 OWiG, § 377 Abs. 2 AO)[2]. Nach § 153 AO sind nur anzeigepflichtige Dritte unter den Voraussetzungen des § 371 Abs. 4 AO i.V.m. § 378 Abs. 3 Satz 3 AO (s. Rz. 147) von einer Ahndung freiges...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / III. Erstattung der Selbstanzeige durch Dritte

Rz. 142 [Autor/Stand] Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige kann von dem Täter (s. Rz. 11–28) oder von einem Dritten für den Täter erstattet werden (s. im Einzelnen § 371 Rz. 81 f.)[2]. Unter Berufung auf die nachfolgend wiedergegebene Entscheidung des RG[3] war insb. im älteren Schrifttum die Auffassung weit verbreitet, im Unterschied zur strafbefreienden Selbstanzeige nach ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / II. Berichtigungserklärung

Rz. 129 [Autor/Stand] Nach dem Wortlaut des § 378 Abs. 3 AO waren bis zur Neufassung des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz an die Berichtigung die gleichen Anforderungen zu stellen wie bei § 371 Abs. 1 AO (s. Rz. 125.1). Nach der Neufassung des § 371 AO durch das Schwarzgeldbekämpfungsgesetz und das AO-Änderungsgesetz[2] kann hinsichtlich § 378 AO nicht mehr un...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Allgemeines

Rz. 124 [Autor/Stand] Eine besondere Regelung der Selbstanzeige für Fahrlässigkeitstäter sieht das Gesetz erst seit 1951 vor (§ 411 i.d.F. des Gesetzes zur Änderung der RAO vom 17.12.1951[2]). Die Rechtsentwicklung bis zu diesem Zeitpunkt wird im Zusammenhang mit § 371 Rz. 3 ff. dargestellt. Die Einführung des § 411 AO 1951, der in seinem sachlichen Gehalt § 404 Abs. 3 AO 196...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 378 Leichtfertige Steuerverkürzung

Schrifttum: Andresen/Kiesel, Weiße Einkünfte begründen keinen Tatbestand der Steuerordnungswidrigkeit, DStR 2011, 745; Berger, Vorsatz bei Abgabe authentifizierter, elektronischer Steuererklärungen durch Dritte, PStR 2017, 40; Beyer, Leichtfertige Steuerverkürzung und Festsetzungsfrist, AO-StB 2015, 225; Beyer, Falsche Angaben zu Vorschenkungen: Mehrfache Steuerhinterziehung ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / V. Ausschluss der Bußgeldfreiheit

Rz. 146 [Autor/Stand] Als negative Voraussetzung der bußgeldbefreienden Selbstanzeige sieht § 378 Abs. 3 Satz 1 AO nach wie vor ausschließlich die Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen der Tat vor. Entgegen der Regelung des § 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1b AO ist der Umfang der Sperrwirkung bei § 378 Abs. 3 AO auf jene Taten beschränkt, für die die Ei...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Subjektiver Tatbestand – Leichtfertigkeit

Schrifttum: Bilsdörfer, Die Entwicklung des Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenrechts, NJW 2008, 1362, NJW 2010, 1431; Braun, Steuerhinterziehung im Sport, PStR 2006, 202; Dörn, Die Bedeutung der Prüfung von Vorsatz und Leichtfertigkeit im Steuerstraf- und Steuerordnungswidrigkeitenverfahren, INF 1990, 488; Franz, Subjektive Elemente im Steuerstrafrecht: Ein Nachruf? ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / IV. Fristgerechte Nachzahlung der verkürzten Steuern

Rz. 145 [Autor/Stand] Nach § 378 Abs. 3 Satz 2 AO tritt Bußgeldfreiheit nach einer Selbstanzeige nur dann ein, wenn die verkürzten Steuern innerhalb einer von der BuStra (Nr. 11 Abs. 4 AStBV (St) 2014, s. AStBV Rz. 11) bestimmten angemessenen Frist nachentrichtet werden. Dies war dem Verweis des § 378 Abs. 3 Satz 2 AO a.F. auf § 371 Abs. 3 AO zu entnehmen. Bei § 371 Abs. 3 A...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / cc) Angestellte

Rz. 75 [Autor/Stand] Jeder Stpfl. darf die Bearbeitung von steuerlichen Angelegenheiten auf Angestellte übertragen (z.B.: Mitarbeiter der Steuerabteilung), die eine hinreichende Sachkunde in Steuerfragen besitzen[2]. Macht der Stpfl. von dieser Möglichkeit Gebrauch, so hat er sich innerhalb des ihm Möglichen und Zumutbaren zu vergewissern, ob die Hilfspersonen die ihnen über...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. Abgrenzung zur Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz

Rz. 55 [Autor/Stand] Allgemein anerkannt wird, dass die Leichtfertigkeit einen gegenüber der Fahrlässigkeit gesteigerten Grad der Schuld darstellt[2]. Diese Auffassung wird auch durch die Entstehungsgeschichte des AO-Änderungsgesetzes vom 11.5.1956 bestätigt. Nach der Begründung des Gesetzes war die von Rechtswissenschaft und Wirtschaft erhobene Forderung, nicht jede fahrläs...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. § 378 AO und §§ 379–382 AO

Rz. 164 [Autor/Stand] Die Gefährdungsdelikte der §§ 379–382 AO stehen zu § 378 AO in Gesetzeskonkurrenz [2]. Auch ohne die ausdrückliche Regelung in den § 379 Abs. 4, § 380 Abs. 2, § 381 Abs. 2, § 382 Abs. 3 AO wäre nach der allgemeinen Regel, dass Gefährdungsdelikte gegenüber einem Verletzungstatbestand subsidiär sind, die Tat nur nach § 378 AO zu ahnden, wenn im Einzelfall ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / VI. Bußgeldfreiheit im Fall des § 153 AO

Rz. 147 [Autor/Stand] Für Personen, die gem. § 153 AO zur Anzeige verpflichtet sind, gilt § 371 Abs. 4 AO (s. § 371 Rz. 836 ff.) entsprechend ( § 378 Abs. 3 Satz 3 AO ); die Bußgeldfreiheit kommt damit auch den Personen zugute, denen die ursprüngliche Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gem. § 153 AO berichtigten bzw. nachgeholten Erklärung zur Last fällt. Der steuerlich...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. § 378 Abs. 1 Satz 1 AO i.V.m. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO

Rz. 44 [Autor/Stand] Infolge der Verweisung auf die Unterlassensvariante des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO kann die leichtfertige Steuerverkürzung auch dadurch begangen werden, dass der Täter die FinB pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt. Zur Bedeutung dieser Tatbestandsmerkmale s. im Einzelnen § 370 Rz. 271 ff. Zur leichtfertigen Steuerverkürzung d...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / f) Umsatzsteuerliche Einzelfragen

Rz. 94 [Autor/Stand] Insbesondere im Bereich der Umsatzsteuer (Geltendmachung der Vorsteuer oder Steuerbefreiung) hat sich in den letzten Jahren eine Kasuistik zum Verschulden herausgebildet. Auch insoweit wird die Evidenz (oder gleichwertige Umschreibungen) als maßgebliches Kriterium der Leichtfertigkeit angesehen. So hat sich der BFH beispielsweise in seinem Urteil vom 7.4...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / dd) Hinwirken auf steuerehrliches Verhalten des Mandanten

Rz. 119 [Autor/Stand] Eine weitere Frage ist, welche Maßnahmen der Steuerberater ergreifen muss, um auf ein steuerehrliches Verhalten seines Auftraggebers hinzuwirken. Der steuerliche Berater ist nicht allein aufgrund seiner Rechtsstellung Garant gegenüber dem nach § 378 AO geschützten Steueranspruch des Staates (s. Rz. 109). Entdeckt bspw. der steuerliche Berater Mängel in ...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / I. Konkurrenzen

Schrifttum: Brenner, Von der Strafbarkeit des steuerlichen Garanten (§ 153 AO), DRiZ 1981, 412; Dörn, Anwendung der §§ 379, 380 AO auch bei Selbstanzeigen gemäß §§ 371, 378 Abs. 3 AO, wistra 1995, 7; Franzen, Zur Vollendung der Steuerverkürzung (§§ 396, 404 AO), DStR 1965, 187; Göhler, Ist die fortgesetzte Handlung mit der Entscheidung des Großen Senats in Strafsachen, wistra...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 4.3 Verhaltenstipps bei einer Steuerstraftat

Insbesondere im Steuerstrafrecht ist eine zeitnahe und einzelfallbezogene Beratung erforderlich. Als Leitlinie sollen hier 3 Empfehlungen gegeben werden: Der Geschäftsführer, der sich durch seine Aussage dem Verdacht einer Straftat aussetzen würde, darf schweigen. Dieses Schweigerecht sollte der Geschäftsführer als Schweigepflicht betrachten. Gegenüber Steuerfahndungsbeamten ...mehr

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Steuerliche Haftungsrisiken... / 5 Fazit

Der Geschäftsführer sollte sich zumindest über seine grundlegenden steuerlichen Pflichten informieren, wenn er sein Amt annimmt. Zu diesem Zeitpunkt sollte der Geschäftsführer auch eine Bestandsaufnahme für bereits bestehende Steuern durchführen (lassen). Es ist auch empfehlenswert, dass die steuerlichen Belange der GmbH durch einen Steuerberater erledigt werden, wenn dies A...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 127 Eine Ablaufhemmung tritt ein, wenn vor Ablauf der Festsetzungsfrist mit einer Steuer- oder Zollfahndungsprüfung nach § 208 AO beim Stpfl. begonnen wird.[1] Die in der AO eingeführte Ablaufhemmung für Steuer- und Zollfahndungsprüfungen macht die ältere Rspr. des BFH[2] gegenstandslos, wonach für die Frage der Verjährung eine solche Prüfung als Betriebsprüfung anzusehe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.10 Erstattung einer Anzeige, Abs. 9

Rz. 167 Das Gleiche wie in Rz. 157 gilt, wenn der Stpfl. eine der in den in Abs. 9 genannten Bestimmungen vorgesehene Anzeige erstattet. Auch hier soll der Finanzbehörde mindestens ein Jahr zur Verfügung stehen, um aus der Anzeige die steuerlichen Konsequenzen zu ziehen. Nach Abs. 9 tritt daher eine Ablaufhemmung von einem Jahr nach Eingang der Anzeige ein. Es muss sich um e...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 1.1 Wesen der Ablaufhemmung

Rz. 1 § 171 AO enthält in 17 Absätzen die Tatbestände der Ablaufhemmung. Eine Hemmung der Festsetzungsfrist tritt ein, wenn aus bestimmten Gründen eine endgültige Steuerfestsetzung während der Festsetzungsfrist nicht möglich ist, der Gesetzgeber aber die Möglichkeit einer endgültigen Steuerfestsetzung noch erhalten will. Die Ablaufhemmung tritt nur ein, wenn die reguläre Fes...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.3.1 Tatbestand der Ablaufhemmung

Rz. 17 Die Vorschrift des Abs. 3 bildete ursprünglich mit Abs. 3a eine einzige Vorschrift. Sie wurde durch Gesetz v. 22.12.1999, BStBl I 2000, 13 in die Abs. 3 und 3a aufgespalten. Diese Regelung gilt für alle bei Inkrafttreten des Gesetzes am 30.12.1999 noch nicht abgelaufenen Festsetzungsfristen.[1] Nach der Neuregelung enthält Abs. 3 die Ablaufhemmung bei Antrag eines Stpf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.16 Verjährung des Erstattungsanspruchs, Abs. 14

Rz. 196 Abs. 14 ist durch Gesetz v. 19.12.1985, BStBl I 1985, 735[1] eingefügt worden. Die Vorschrift gilt für alle Festsetzungsfristen, die bei Inkrafttreten des Steuerbereinigungsgesetzes 1986 am 1.1.1987 noch nicht abgelaufen waren.[2] Nach Abs. 14 läuft die Festsetzungsfrist für eine Steuerfestsetzung nicht ab, soweit ein Erstattungsanspruch des Stpfl. aus derselben Steu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 2.6.1.3 Sachlicher Umfang der Ablaufhemmung

Rz. 139 Einen umfassenden Prüfungsauftrag, wie die Prüfungsanordnung bei der Außenprüfung, gibt es bei der Steuer- oder Zollfahndung nicht. Die Fahndung ermittelt immer nur wegen konkreter Sachverhalte. Das berücksichtigt die Vorschrift, indem sie die Ablaufhemmung an "Ermittlungen der Besteuerungsgrundlagen" knüpft und nicht, wie § 171 Abs. 4 AO, an die Tatsache einer umfas...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.7 Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen, Abs. 6

Rz. 75 § 170 Abs. 6 AO [1] enthält eine besondere Anlaufhemmung für die Besteuerung von Kapitalerträgen, die aus dem Ausland stammen. Diese Anlaufhemmung greift nach Art. 97 § 10 Abs. 13 EGAO für alle Festsetzungsfristen ein, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Nach Abs. 1 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Da Abs. 6 d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.4 Rücktritt und Selbstanzeige

Rz. 42 Wurde die Tat lediglich versucht, so gelten die allgemeinen Rücktrittsregeln des § 24 StGB. Demnach wird insbes. nicht bestraft, wer freiwillig die weitere Ausführung der Tat aufgibt oder die weitere Ausführung verhindert bzw. sich freiwillig und ernsthaft bemüht, die Vollendung zu verhindern, wenn die Tat ohne Zutun des Zurücktretenden nicht vollendet wird. § 371 AO ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4 Versuch, Vollendung, Beendigung, Rücktritt und Selbstanzeige

4.1 Versuchsbeginn (Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zum Versuch) Rz. 35 Der Versuch der Steuerhehlerei ist gem. § 374 Abs. 3 AO strafbar. Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch.[1] Die Tat versucht damit derjenige, d...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 4 Ablaufhemmung

Rz. 100 Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sind verschiedene Tatbestände der Ablaufhemmung[1] bedeutsam.[2] Wird durch Verletzung der Anzeige- bzw. Erklärungspflicht eine Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit begangen, gilt gem. § 171 Abs. 7 AO eine besondere Ablaufhemmung.[3] Diese Regelung wird durch § 171 Abs. 9 AO für die Fälle ergänzt, in denen eine berichtigte...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.3 Zeitpunkt der Beendigung

Rz. 41 Beendigung der Steuerhehlerei nach § 374 AO ist dann gegeben, wenn die Erzeugnisse und Waren sicher in die Hand des Erwerbers gekommen sind.[1]mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1.3 Erwerb verschwiegenen Vermögens ("Schwarzgeld")

Rz. 6 Besondere steuerliche Risiken birgt der Erwerb verschwiegenen Vermögens, dessen Existenz der Finanzbehörden nicht bekannt ist. Soweit der Erblasser bislang die Abgabe von Steuererklärungen unterlassen hatte, geht diese Verpflichtung[1] auf den Erben über. Daneben – unabhängig von der Berichtigungspflicht einer vom Erwerber selbst abgegebenen Steuererklärung oder Anzeig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.2 Zeitpunkt der Vollendung

Rz. 40 Vollendet ist die Tat, wenn der Täter sämtliche Tatbestandsmerkmale des § 374 AO erfüllt hat. Dies ist etwa dann der Fall, wenn der Täter die auf seine Weisung an einen Übergabeort gelieferten Zigaretten auch tatsächlich übernimmt.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 4.1 Versuchsbeginn (Abgrenzung zwischen strafloser Vorbereitungshandlung und unmittelbarem Ansetzen zum Versuch)

Rz. 35 Der Versuch der Steuerhehlerei ist gem. § 374 Abs. 3 AO strafbar. Bei den steuerlichen Einfuhrdelikten gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze zur Abgrenzung strafloser Vorbereitungshandlungen vom strafbaren Versuch.[1] Die Tat versucht damit derjenige, der nach seiner Vorstellung von der Tat zur Tatbestandsverwirklichung unmittelbar ansetzt.[2] Im Einzelnen: Rz. 3...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.3 Steuerverkürzung durch den Stpfl.

Rz. 31a Die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung kann begangen sein vom Stpfl. selbst (Rz. 32) oder einer Person, für die er die Verantwortung trägt (Rz. 37a); in beiden Fällen besteht für den Stpfl. keine Exkulpationsmöglichkeit; durch einen Dritten, für den der Stpfl. keine Verantwortung trägt; hier kann der Stpfl. sich exkulpieren (Rz. 41ff.). Rz. 32 Die V...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 2.6 Rechtsfolgen einer Verletzung der Anzeigepflicht

Rz. 71 Ein Verstoß gegen die Anzeigepflicht kann steuerstrafrechtliche Folgen auslösen.[1] Zwar enthält § 30 ErbStG – anders als § 33 Abs. 4 ErbStG – keine Strafvorschrift für den Fall der Verletzung der Anzeigepflicht; eine Steuerordnungswidrigkeit (§ 377 AO) kommt daher nicht in Betracht.[2] Es kann jedoch u. U. eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) vorliegen, wenn...mehr

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Fischer/Pahlke/Wachter, Erb... / 1 Allgemeines

Rz. 1 § 33 ErbStG ist ein wesentlicher Bestandteil des sich zusammen mit §§ 30, 34 ErbStG ergebenden Systems der Anzeigepflichten. Auch § 34 ErbStG dient in erster Linie dazu, dem FA die Prüfung zu erleichtern, ob und wen es im Einzelfall zur Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung aufzufordern hat.[1] Die Vorschrift hat wegen der durch sie begründeten Anzeigepflicht u. a. der...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Berücksichtigung von Steuer... / b) Ansicht der Finanzverwaltung

Die Finanzverwaltung übernimmt in ihrem Erlass nur z.T. den Beurteilungsansatz der aktuellen Entscheidung des BFH zur Auslegung des § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG, wonach neben bestehenden bzw. sich unmittelbar mit der Annahme der Erbschaft für die Erben ergebenden rechtlichen Verpflichtungen, sondern darüber hinaus auch latente wirtschaftliche Belastungen in Zusammenhang mit der ...mehr

Beitrag aus Deutsches Anwalt Office Premium
AGS 07/2022, Willkürliche A... / II. Abweichung vom Regelfall nicht ohne Begründung

Das VerfG weist daraufhin, dass die Auslegung des Gesetzes und seine Anwendung auf den Einzelfall Sache der Fachgerichte und der Nachprüfung durch den Verfassungsgerichtshof grds. entzogen seien. Ein Richterspruch verstoße nicht schon dann gegen das Verbot objektiver Willkür, wenn die angegriffene Rechtsanwendung oder das Verfahren fehlerhaft seien. Hinzukommen müsse, dass R...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Kontrollmitteilungen / 1.7 Anhörung des Steuerpflichtigen

Der Prüfer muss den Steuerpflichtigen, bei dem die Außenprüfung durchgeführt wird, weder vor Ausschreibung der Kontrollmitteilung anhören noch danach unterrichten. Er kann ihn jedoch nach seinem Ermessen hiervon unterrichten, insbesondere wenn er hierzu befragt wird. Wird beabsichtigt, im Rahmen der Außenprüfung eines Berufsgeheimnisträgers Kontrollmitteilungen zu fertigen, ...mehr

Beitrag aus Haufe Finance Office Premium
Auslandsbeteiligungen: Steu... / 4. Rechtsfolgen eines Verstoßes gegen die Anzeigepflicht

Die Erfüllung der Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO kann, wie auch die nach § 138 Abs. 1 AO, durch das Finanzamt mit den in §§ 328 ff. AO genannten Zwangsmitteln (vor allem Zwangsgeld) erzwungen werden.[1] Zudem gilt der Verstoß gegen die Anzeigepflicht nach § 138 Abs. 2 AO als Ordnungswidrigkeit nach § 379 Abs. 2 Nr. 1 AO.[2] Gleichwohl ist in der Praxis festzustellen, das...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Finance Office Premium
Haftung / 1.2 Haftung des Steuerhinterziehers

Wer eine Steuerhinterziehung (oder eine Steuerhehlerei) begeht oder an einer solchen Tat teilnimmt, haftet für die verkürzten Steuern und die zu Unrecht gewährten Steuervorteile sowie für die Zinsen nach § 235 AO und die Zinsen nach § 233a AO, soweit diese nach § 235 Abs. 4 AO auf die Hinterziehungszinsen angerechnet werden.[1] Praktisch erfasst werden damit Geschäftsführer ...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Ablaufhemmung gemäß § 171 Abs. 7 AO bei Hinterziehung der Steuer durch den Erblasser und den Erben

Leitsatz 1. Die von einem Erben durch eine unterlassene Berichtigung gemäß § 153 Abs. 1 AO begangene Steuerhinterziehung (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO) führt nicht zu einer weiteren Verlängerung der Festsetzungsfrist, wenn diese sich schon aufgrund einer Steuerhinterziehung des Erblassers nach § 169 Abs. 2 Satz 2 AO auf zehn Jahre verlängert hatte. 2. Gemäß § 171 Abs. 7 AO läuft die...mehr