Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.2 Mitteilung von dritter Seite

(1) 1Geben Mitteilungen von dritter Seite Anlass, das Vorliegen einer Straftat in Betracht zu ziehen, so hängt es von der Werthaltigkeit und Belastbarkeit dieser Mitteilungen ab, ob die Familienkasse zunächst den Sachverhalt weiter aufklärt oder die Einleitung eines Strafverfahrens prüft. 2Daher ist insbesondere von Bedeutung, ob die vorliegenden Erkenntnisse auf zuverlässige...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 5.1 Mitteilung des Betroffenen

(1) 1Geht bei einer Familienkasse eine verspätete Mitteilung über den Wegfall der Anspruchsgrundlage ein, so ist zu prüfen, ob der Verdacht einer Steuerstraftat vorliegt. 2Die Festsetzungsstelle hebt die Kindergeldfestsetzung auf und fordert das überzahlte Kindergeld für die noch nicht verjährten Zeiträume zurück (vgl. V 12). (2) 1Nach Fälligkeit des Rückforderungsbetrags ist...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 1.1 Gesetzliche Vorschriften

Für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sind insbesondere folgende Vorschriften der AO von Bedeutung: Im Übrigen gelten die allgemeinen Geset...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 8 Verfahren

1Für die Bearbeitung von Ordnungswidrigkeiten und Strafsachen ist bei den Familienkassen eine BuStra-Stelle einzurichten. 2Tritt bei einer Familienkasse der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf, so ist die vollständige Kindergeldakte über den Leiter der Familienkasse an die BuStra-Stelle abzugeben. 3In der Abgabenachricht sind die Gründe für die Ab...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Kostenerstattung bei Freispruch oder Verfahrenseinstellung

Rz. 18 [Autor/Stand] Soweit der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das gerichtliche Verfahren gegen ihn endgültig eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last ( § 467 Abs. 1 StPO [2]). Das gilt auch bei einem Teilfreispruch (s. Rz. 17)[3]. Der An...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.2 Tatbestände des Steuerordnungswidrigkeitenrechts

(1) 1Im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld als Steuervergütung ist der Bußgeldtatbestand des § 378 AO (Leichtfertige Steuerverkürzung) maßgebend. 2Der objektive Tatbestand des § 378 AO entspricht hinsichtlich Tathandlung und Erfolg dem des § 370 AO (Steuerhinterziehung). 3Die Vorschriften unterscheiden sich in erster Linie im subjektiven Tatbestand. 4Während der...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.4 Versuchte Steuerhinterziehung

(1) 1Wenn der Täter den Steuervorteil (die Kindergeldzahlung) für sich oder einen anderen nicht erlangt hat, kommt nur der Tatbestand der versuchten Steuerhinterziehung in Betracht (§ 23 Abs. 1 StGB, § 370 Abs. 2 AO). 2Nach der gesetzlichen Definition des § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Allgemeines

Rn. 1 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Die Vorschrift wurde durch das AltEinkG vom 05.07.2004 (BGBl I 2004, 1427) in das EStG eingefügt. Sie trat zum 01.01.2005 in Kraft und dient der Sicherstellung der Besteuerung von Renten und anderen Leistungen iSd § 22 Nr 1 S 3 und Nr 5 EStG. Dies geschieht durch Mitteilung der Rentenbezüge (sog Rentenbezugsmitteilung) durch die in § 22a Abs ...mehr

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zfs 08/2023, Die Kostenentscheidung nach § 47 Abs. 2 OWiG - eine neue Waffe der Amtsrichter?

Ziel einer Verteidigung ist natürlich in erster Linie ein Freispruch. Gleichwohl sind Verteidigung und Mandant in der Regel mit einer Einstellung ebenso zufrieden, insbesondere wenn eine Rechtsschutzversicherung im Hintergrund die Kosten abfängt. Ärgerlich wird das Ganze immer dann, wenn die Einstellung in der Hauptverhandlung bei erwiesener Unschuld und einem unmittelbar be...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 10.2 Zumessungsgrundsätze

Die nachstehenden Zumessungsgrundsätze sollen eine möglichst einheitliche Sachbehandlung gewährleisten. S 10.2.1 Geldbußen bei Ordnungswidrigkeiten i.S.d. § 378 AO (1) 1Ausgangsbasis für die Zumessung der Geldbuße ist die Hälfte der Geldstrafe, die dem Betroffenen bei vorsätzlichem Handeln, welches ggf. strafrechtlich zu bewerten wäre, auferlegt würde. 2Von dem auf diese Weise...mehr

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Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / III. Sanktionen (§ 50f Abs 2 EStG)

Rn. 18 Stand: EL 166 – ET: 08/2023 Bis 25.11.2019 (s Rn 1a aE): Die Geldbuße kann in den Fällen des § 50f Abs 1 Nr 1 EStG bis zu einem Betrag iHv 50 000 EUR und in den Fällen des § 50f Abs 1 Nr 2 EStG iHv 10 000 EUR verhängt werden (§ 50f Abs 2 EStG). Ab 26.11.2019: Die Geldbuße beträgt nun einheitlich bis zu 50 000 EUR. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung des §...mehr

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Dienstanweisung zum Kindergeld / S 2.1 Tatbestände des Steuerstrafrechts

[1]Für Familienkassen hat vor allem der Straftatbestand des § 370 AO (Steuerhinterziehung) Bedeutung, der als lex specialis § 263 StGB (Betrug) vorgeht. [2]Zu beachten sind insbesondere § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO (Unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen) und § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Pflichtwidriges Unterlassen einer Mitteilung über steuerlich erh...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.2.3 Offenbaren in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten

Rz. 48 Nach § 393 Abs. 2 AO ist die Verwendung der Tatsachen und Beweismittel zur Strafverfolgung des Stpfl. nur dann verboten, wenn er diese in Erfüllung steuerrechtlicher Pflichten offenbart hat. Unerheblich ist insoweit, ob die Finanzbehörde die Angaben von dem Stpfl. mittels eines Verwaltungsakts, z. B. mittels eines Auskunftsersuchens nach § 93 AO, abverlangt oder nur d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.3 Verfolgbarkeit der Tat

Rz. 21 Tat i. d. S. ist eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung oder Unterlassung, die den die Ahndung begründenden Gesetzestatbestand in Form einer Steuerstraftat oder -ordnungswidrigkeit verwirklicht.[1] Unerheblich ist das Stadium der Tat, solange sie nur strafbewehrt ist.[2] Das Zwangsmittelverbot greift jedoch nicht ein, wenn nur eine straflose Vorbereitungshandlung...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 4.4 Wirkung des Verwendungsverbots

Rz. 59 Durch das Verwendungsverbot wird der im Besteuerungsverfahren mitwirkende Stpfl. geschützt.[1] Das Verwendungsverbot ist von den Strafverfolgungsorganen im Ermittlungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren ohne besondere Rüge von Amts wegen zu beachten.[2] Erst im Revisionsverfahren muss nach § 344 Abs. 2 StPO der Verfahrensverstoß gerügt werden.[3] Rz. 59a Das Verbo...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Normzweck

Rz. 12 Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens[1] und auch die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens lassen – auch wenn beide Verfahren nebeneinander geführt werden – die Mitwirkungspflichten im Besteuerungsverfahren grundsätzlich unberührt.[2] Die Vermutung straf- bzw. bußgeldrechtlich relevanten Verhaltens begründen für den Beschuldigten oder Verdäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.6.1 Beratungspflicht

Rz. 41 Der Verteidiger muss seinen Mandanten umfassend beraten.[1] Diese Beratung erstreckt sich auf mögliche Probleme des Ermittlungsverfahrens sowie auftretende Fragen tatsächlicher und rechtlicher Art. Hierzu gehört insbesondere die Aufklärung über die prozessuale und materielle Rechtslage, aber auch die Information über etwaige steuerliche Folgen und die Möglichkeit, z. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 2.2 Zuständigkeit nach der Tatentdeckung (Abs. 1 Nr. 1, 2. Var.)

Rz. 9 Nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO ist für die strafrechtlichen Ermittlungen auch die Finanzbehörde i. S. v. § 386 AO örtlich zuständig, in deren Bezirk die Tat entdeckt worden ist. Das Merkmal der Tatentdeckung, das mit vergleichbarem Inhalt auch in § 371 Abs. 2 Nr. 2 AO enthalten ist, muss im Rahmen der Würdigung nach § 388 Abs. 1 Nr. 1 AO unter verfahrensrechtlichen Gesicht...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.3.2.1 Behördliches Ermittlungsverfahren

Rz. 8a Das strafrechtliche Ermittlungsverfahren wird im ersten Verfahrensabschnitt durch die Strafverfolgungsbehörden geführt. Es ist grundsätzlich Aufgabe der Staatsanwaltschaft.[1] Die erforderlichen Ermittlungen kann der Staatsanwalt entweder selbst vornehmen oder durch das Amtsgericht bzw. durch Ermittlungspersonen vornehmen lassen. Die Aufgabe der Staatsanwaltschaft wir...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.1 Rechtsweg

Rz. 18 Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO in strafrechtlichen Ermittlungsverfahren sind keine Abgabenangelegenheiten i. S. v. § 347 Abs. 2 AO, sodass der Finanzrechtsweg hierfür nicht gegeben ist.[1] Das Strafverfahren ist kein Verwaltungsverfahren i. S. d. Gesetzes. Soweit die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 S. 2 AO Funktionen im Strafv...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.1 Stellung der Finanzbehörde im Strafbefehlsverfahren (Abs. 1)

Rz. 2 Die Entscheidung des Strafgerichts[1] über den Antrag der Finanzbehörde nach § 400 AO auf Erlass eines Strafbefehls richtet sich nach § 408 StPO. Über den Strafbefehlsantrag entscheidet der Richter zumeist gem. § 407 Abs. 3 StPO ohne Anhörung des Angeschuldigten nach Aktenlage. Dies schließt nicht aus, dass er – wenn er seine Zuständigkeit nach § 408 Abs. 1 StPO angenom...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 40... / 2.3.3 Kostenfolge nach Einschaltung des Strafgerichts

Rz. 7 Nach § 464 Abs. 1 StPO ist in jeder verfahrensabschließenden Entscheidung (Urteil, Strafbefehl, Einstellungsbeschluss) auch zu entscheiden, wer die Verfahrenskosten, zu denen nach § 464a Abs. 1 S. 2 StPO auch die Kosten des Ermittlungsverfahrens gehören, zu tragen hat. Auch insoweit entscheidet das Verfahrensergebnis.[1] Fehlt eine solche Entscheidung, so sind die Kost...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 Selbstanzeigemöglichkeit

Rz. 152 Eine straf- bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO ist in den Fällen des § 379 AO nicht möglich, da die Norm weder eine entsprechende Regelung noch einen diesbezüglichen Verweis enthält.[1] Dies führt allerdings zu unstimmigen Ergebnissen, da beim vollendeten Delikt eine Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO zulässig ist, hinge...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 6 Selbstanzeige

Rz. 10 Eine bußgeldbefreiende Selbstanzeige i. S. d. § 378 Abs. 3 AO ist in den Fällen des § 383 AO nicht möglich, da die Norm keinen diesbezüglichen Verweis enthält. Sofern der Täter jedoch ein entsprechendes Verhalten an den Tag legt, indem er den gem. § 46 Abs. 4 AO nichtigen "Erwerb" von Steuererstattungs- und Vergütungsansprüchen rückgängig macht, so besteht die Möglich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 38... / 7 Selbstanzeige

Rz. 20 In Ermangelung eines entsprechenden Verweises finden die §§ 371, 378 Abs. 3 AO keine entsprechende Anwendung. Eine nachträgliche Kompensation des Unrechts kann nur durch die Einstellung des Verfahrens bzw. durch die Berücksichtigung bei der Bemessung der Geldbuße Berücksichtigung finden. Auch ein Absehen von der Verfolgung nach § 32 ZollVG ist nicht möglich.[1]mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 41... / 2 Verweisungen des § 410 Abs. 1 AO

Rz. 2 § 410 Abs. 1 AO erklärt zunächst die verfahrensrechtlichen Vorschriften des OWiG für subsidiär anwendbar.[1] Die folgenden Sonderregelungen erklärt § 410 Abs. 1 AO im steuerlichen Bußgeldverfahren für entsprechend anwendbar, sodass sie gegenüber den Vorschriften des OWiG vorrangig sind: §§ 388–390 AO über die örtliche Zuständigkeit der Finanzbehörde, die die §§ 37–39 OWi...mehr

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§ 3 Vergütungsvereinbarungen / 3. Das sittenwidrig zu hohe Honorar

Rz. 201 Die Rechtsprechung zur Frage der Sittenwidrigkeit bzw. Unangemessenheit einer vereinbarten Vergütung ist umfangreich. Pauschale Richtlinien gibt es nicht und können auch nicht aufgestellt werden.[154] Sittenwidrigkeit gem. § 138 BGB: "(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig." (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das j...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.1 Zeitpunkt der Bekanntgabe

Rz. 48 Die Bekanntgabe der Einleitung hat durch die Strafverfolgungsorgane (Rz. 15) zu erfolgen, die die Mitwirkung des Beschuldigten einfordern.[1] Bekanntzugeben ist nach § 397 Abs. 3 AO die Einleitung, nicht die einleitende Maßnahme. Die Einleitung des Steuerstrafverfahrens ist nach § 397 Abs. 3 AO spätestens dann mitzuteilen, wenn der Beschuldigte aufgefordert wird, Tatsa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.1 Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO

Rz. 3 Die Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO (Rz. 2) hat ohne Verzögerung[1] zu erfolgen: bei Verfahrenshindernissen, z. B. dem Verjährungseintritt oder einem Verfolgungshindernis z. B. nach § 398a AO; bei materiell-rechtlichen Hinderungsgründen, z. B. einer wirksamen Selbstanzeige i. S. v. § 371 AO [2], wenn tatsächliche Gründe einer Anklageerhebung entgegenstehen, also Tatbest...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.2 Verfolgbare Straftat

Rz. 32 Der Anfangsverdacht (Rz. 27) muss hinsichtlich der Begehung einer Straftat bestehen. Er setzt also eine rechtliche Vorprüfung voraus. Es muss der Verdacht einer Handlung bzw. Unterlassung [1] gegeben sein, durch die der Tatbestand eines Strafgesetzes rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht worden ist.[2] Rz. 33 Darüber hinaus muss die Verwirklichung des Straftatbestand...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 3.2 Zielrichtung der Maßnahme

Rz. 36 Die Maßnahme muss nach ihrem Inhalt und ihrer Ausgestaltung eindeutig auf ein strafrechtliches Vorgehen zielen.[1] Durch diese Willensbildung wird die Maßnahme zur Prozesshandlung (Rz. 3). Wegen der Nähe und der meist vorhandenen zeitlichen Überschneidungen strafrechtlicher und steuerlicher Ermittlungen[2] muss die Möglichkeit ausgeschlossen sein, dass es sich um eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 5.2.3 Inhalt der Bekanntgabe

Rz. 51 Die Rechtsfolgen der Bekanntgabe der Einleitung (Rz. 8ff.) können nur dann eintreten, wenn durch den Inhalt der Bekanntgabe der Beschuldigte über die Tat, derer er verdächtigt wird, ins Bild gesetzt wird.[1] Die Rechtsfolgen der Einleitung, insbesondere die Verjährungsunterbrechung nach § 78c Nr. 1 StGB (Rz. 9), treten nur ein, wenn der Beschuldigte erkennen kann, was...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1 Abschluss des Steuerstrafverfahrens – Überblick

Rz. 1 Aufgrund des in § 152 Abs. 2 StPO verankerten Legalitätsprinzips sind die Strafverfolgungsbehörden[1] grundsätzlich verpflichtet, bei zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkten die strafrechtlichen Ermittlungen aufzunehmen.[2] Das mit der Einleitung[3] begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren [4] findet seinen tatsächlichen Abschluss [5] nur durch eine besondere Ver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 1.3.2 Strafrechtliche Wirkungen

Rz. 7 Das mit der Einleitungsmaßnahme begonnene strafrechtliche Ermittlungsverfahren ist ein in Bezug auf das Besteuerungsverfahren, aus dem es möglicherweise entstanden ist (Rz. 1a), rechtlich selbstständiges Verfahren. Beide Verfahren sind grundsätzlich voneinander unabhängig und werden nach ihren eigenen Verfahrensregeln geführt.[1] Diese rechtliche Selbstständigkeit beid...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 39... / 2.2.1 Tatverdacht

Rz. 27 Die Verfolgungspflicht der Strafverfolgungsorgane setzt nach § 152 Abs. 2 StPO voraus, dass für das Vorliegen der verfolgbaren Straftat (Rz. 32) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte bestehen.[1] Dieser im strafrechtlichen Sprachgebrauch als Anfangsverdacht bezeichnete Verdacht muss also auf konkreten Tatsachen [2] beruhen, die es i. V. m. der Lebenserfahrung und den ...mehr

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§ 3 Beschaffung von Informa... / V. Unerlaubte Handlung

Rz. 40 Ein Anspruch aus unerlaubter Handlung ist zu prüfen, wenn dem Bevollmächtigten die vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung eines in § 823 BGB geschützten Rechtes nachzuweisen ist. Ein rechtliches Plus im Vergleich zu den vorgenannten Anspruchsgrundlagen bietet die unerlaubte Handlung, wenn ein Vollmachtsmissbrauch so krass ist, dass eine auch strafrechtliche Verantwor...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 30 Selbstanzeige

Rz. 1 Die Hilfeleistung bei der Berichtigung, Ergänzung oder Nachholung von Angaben, welche für die Besteuerung von Bedeutung sind, dient der Vermeidung eines Steuerstraf- oder Bußgeldverfahrens (§§ 371, 378 AO). Der StB erhält für die dazu notwendigen Ermittlungen Gebühren nach Tabelle A. Rz. 2 Im Allgemeinen wird mit der Gebühr die gesamte Tätigkeit abgegolten. Bedingt die ...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Mehrere Auftraggeber als Gesamtschuldner

Rz. 6 Die einzelnen Auftraggeber sind hinsichtlich der Gebühren und Auslagen Gesamtschuldner (§§ 421 ff. BGB). Leistet ein Auftraggeber Ausgleich über seinen "internen" Anteil hinaus, hat er einen entsprechenden (Teil-)Anspruch gegen die anderen Gesamtschuldner (§ 426 Abs. 2 BGB). Rz. 7 Der StB kann sich daher mit seinem Vergütungsanspruch grundsätzlich an jeden Auftraggeber ...mehr

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E I Einführung in das Vergü... / g) Die Änderung der StBGebV in StBVV

Rz. 26c Auf Initiative der BStBK und des DStV hat das BMF seit 2010 als zuständiges Fach-Ressort eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen StBGebV vorgenommen (BT-Drucks. 17/4987, 18). Hintergrund sind insbesondere der deutlich erhöhte Preisindex sowie die gestiegenen Lohnkosten. Auch das Ministerium hat akzeptiert, dass nach weit mehr als einem Jahrzehnt die Höhe der V...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 2. Umstände für die Gebührenbemessung

Rz. 5 Die Bestimmung der Gebühren hat unter Beachtung der von der StBVV vorgegebenen Umstände zu erfolgen. Allerdings ist die Aufzählung in § 11 nicht abschließend. Nach dem Wortlaut der Vorschrift in Abs. 1 sind alle Umstände zu berücksichtigen. In der bisherigen Fassung der Vorschrift wurde durch das Wort "insbesondere" deutlich gemacht, dass über die im Verordnungswortlau...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, St... / 7. Zusammenrechnen der Werte mehrerer Gegenstände

Rz. 23 Umfasst eine Gebührenangelegenheit mehrere Einzeltätigkeiten, so sind die Gebühren für die einzelnen Gegenstände zu einem einheitlichen Gegenstandswert zu addieren. Eine getrennte Ermittlung der Werte entfällt. Auf die Einheitlichkeit des Auftrages kommt es nicht an (vgl. E I – Rz. 50 f.). Rz. 24 § 10 Abs. 2 nimmt die Wertberechnung bei Steuererklärungen (§ 24), Übersc...mehr

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Meyer/Goez/Schwamberger, StBVV § 29 Teilnahme an Prüfungen und Nachschauen

Rz. 1 Gegenstand dieser Vorschrift sind die Tätigkeiten im Rahmen einer Außenprüfung (§§ 193 bis 203 AO), einer Prüfung zur Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen, einer Maßnahme der Steueraufsicht (§§ 208 bis 217 AO) oder ähnlicher Prüfungen außerhalb des Rechtsbehelfsverfahrens (z. B. Liquiditätsprüfung bei Stundungen, Augenscheinseinnahmen im Rahmen der Einheitsbewertung e...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 1. AEAO zu § 153

a) Indizwirkung eines Tax CMS Rz. 409 [Autor/Stand] Mit dem BMF-Schreiben vom 23.5.2016[2] wurde der AEAO zu § 153 AO (s. auch § 371 Rz. 817) wie folgt geändert: "Hat der Steuerpflichtige ein innerbetriebliches Kontrollsystem eingerichtet, das der Erfüllung der steuerlichen Pflichten dient, kann dies ggf. ein Indiz darstellen, das gegen das Vorliegen eines Vorsatzes oder der L...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / E. Tax Compliance

Schrifttum: Aichberger/Schwartz, Tax Compliance – Der Vorstand im Fokus?, DStR 2015, 1691 (Teil I), 1760 (Teil II); Beyer, Anwendungserlass zu § 153 AO – Praktische Bedeutung für Berichtigungserklärungen und Selbstanzeigen, NZWiSt 2016, 234; Beyer, Strafrechtliche Ermittlungen in Unternehmen durch die Steuerfahndung, Praxishinweise zur Verteidigung, BBK 2016, 782; Beyer, Abga...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu §§ 377–384a

Schrifttum: Bohnert, Die Entwicklung des Ordnungswidrigkeitenrechts, Jura 1984, 11; Burhoff, Steuerordnungswidrigkeiten in der Praxis, PStR 2006, 233; Eser, Die Abgrenzung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, Diss. Würzburg 1961; Göhler, Das neue Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, JZ 1968, 583; Günther, Das Recht der Ordnungswidrigkeiten – Aufbruch zu neuen Ufern?, in 40 J...mehr

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Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 11. Geldbuße gegen juristische Personen und Personenvereinigungen (§ 30 OWiG)

a) Allgemeines Rz. 109 [Autor/Stand] Nach § 30 OWiG kann gegen juristische Personen (im Folgenden: JP) und Personenvereinigungen (im Folgenden: PV) eine Geldbuße verhängt werden, obwohl diese nicht selbst, sondern nur durch ihre Vertreter und Organe handeln können. Dies setzt voraus, dass eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen wurde, eine JP oder PV i.S.d. § 30 Abs. 1 N...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 3. Anwendungsbereich

Rz. 176 [Autor/Stand] § 130 OWiG findet nur dann Anwendung, wenn sich der Aufsichtspflichtige nicht selbst als Täter oder Teilnehmer nach §§ 370 ff. AO strafbar gemacht hat bzw. einen der Bußgeldtatbestände der §§ 378 ff. AO verwirklicht hat. Hat er selbst die Pflichtverletzung begangen, tritt § 130 OWiG aufgrund der allgemein anerkannten Stellung der Norm als "Auffangtatbes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht, AO § 377 Steuerordnungswidrigkeiten

Schrifttum: Vgl. auch die Hinweise vor Vor §§ 377–384a Rz. 1. 1. Zum allgemeinen Ordnungswidrigkeitenrecht: Achenbach, Ausweitung des Zugriffs bei den ahndenden Sanktionen gegen die Unternehmensdelinquenz, wistra 2002, 441; Achenbach, Haftung und Ahndung, ZIS 2012, 178; Achenbach, Verbandsgeldbuße und Aufsichtsverletzung (§§ 30 und 130 OWiG) – Grundlagen und aktuelle Probleme,...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 12. Bußgeldvorschriften (§ 56 GwG), insbesondere Bemessung der Geldbuße (§ 56 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3–4 GwG)

Rz. 397 [Autor/Stand] § 56 GwG enthält in Abs. 1 und 2 insgesamt 81 Bußgeldtatbestände die mitunter mehrere Tatvarianten beinhalten und so fast jeden Pflichtverstoß gegen das GwG sanktionieren.[2] Zur Vermeidung von Bußgeldbescheiden sollte den Mitteilungs- und Überwachungspflichten zügig und im Zweifel durch "Übererfüllung" entsprochen und dies durch entsprechende Compliance...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Kohlmann, Steuerstrafrecht,... / 4. Beteiligung (§ 14 OWiG)

Rz. 65 [Autor/Stand] Das OWiG unterscheidet nicht wie das StGB zwischen Täterschaft und den verschiedenen Formen der Teilnahme, sondern geht von einem einheitlichen Täterbegriff aus. Jeder, der sich an einer Ordnungswidrigkeit beteiligt, handelt ordnungswidrig, gleichgültig in welcher Weise er zur Verwirklichung des Tatbestandes beiträgt ( § 14 Abs. 1 Satz 1 OWiG ). Dies führ...mehr