Fachbeiträge & Kommentare zu Selbstanzeige

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.4 Mehrere Tatbeteiligte

Rz. 415 Sind an der Tat mehrere Personen beteiligt, so ist § 24 Abs. 2 StGB anwendbar, der eine Verschärfung der Rücktrittsvoraussetzungen im Hinblick auf den unbeendeten Versuch enthält. Für einen Rücktritt nach § 24 Abs. 2 StGB reicht allein die freiwillige Aufgabe der weiteren Tatausführung in keinem Fall aus. Eine Bestrafung wegen Versuchs entfällt lediglich, wenn der Be...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.2.2.4.1 Selbstanzeigehandlung

Rz. 69 Nach allg. Ansicht setzt die Selbstanzeige ein aktives Tun voraus. Gem. § 371 Abs. 1 AO in der ab dem 1.1.2015 geltenden Form besteht die Selbstanzeigehandlung darin, zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart der letzten 10 Kalenderjahre, in vollem Umfang die unrichtigen oder unvollständigen Angab...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.2.4.2 Dritter als Steuerschuldner

Rz. 318 Zweifelhaft ist dagegen die Nachentrichtungspflicht, wenn sich die jeweilige Steuerhinterziehung in einem Steuerpflichtverhältnis[1] auswirkt, an dem der Tatbeteiligte nicht Beteiligter i. S. v. § 78 AO ist, er also auch nicht Steuerschuldner des hinterzogenen Betrags ist, sondern nur als Haftungsschuldner nach §§ 70, 71 AO in Betracht kommt. Ausgehend vom Wortlaut d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.2 Rechtsnatur der Nachentrichtungsfrist

Rz. 345 Die Rechtsnatur der aus § 371 Abs. 3 AO folgenden Nachentrichtungspflicht ist in der Lit. umstritten. Der Meinungsstreit wirkt sich vornehmlich im Rahmen der Fristsetzung (Rz. 348ff.) aus. Es wird einerseits die Ansicht vertreten, dass es sich in der Nachentrichtungsfrist um eine steuerliche Frist handle.[1] Diese Ansicht hat – bei konsequenter Durchführung – den Vort...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.3 Fristverlängerung

Rz. 365 Über die "Gewährung einer angemessenen Nachentrichtungsfrist" entscheidet letztlich das Gericht der Hauptsache aufgrund der bis zur Hauptverhandlung über die Anklage gewonnenen Sachverhaltserkenntnisse. Die Entscheidung über die "Angemessenheit" der Frist obliegt bis zum Fristablauf dem Strafverfolgungsorgan, wobei diesem ein gerichtlich voll überprüfbarer Entscheidu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.7.3.3 Vorhersehbarkeit für den Tatbeteiligten

Rz. 274 Der Täter muss "bei verständiger Würdigung der Sachlage" mit der Tatentdeckung rechnen, wenn er aufgrund der ihm nachweislich bekannten Tatsachen bei verständiger Würdigung der Sachlage den Schluss auf die Entdeckung der Tat hätte ziehen müssen. Die gesetzliche Beweisregel ersetzt somit nicht die Kenntnis von den Umständen, aus denen sich der Schluss auf die Tatentde...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.3 Überblick über die Neuregelungen des VerSanG-E

Rz. 23e Der Entwurf des neuen Verbandssanktionengesetzes erfasst gem. § 1 VerSanG-E Verbände, "deren Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist". Folglich sind erfasst juristische Personen des Zivil- und des öffentlichen Rechts, auch nicht rechtsfähige Vereine oder rechtsfähige Personengesellschaften, nicht hingegen Verbände mit einem gemeinnützigen Zwec...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.2 Bekanntgabe

Rz. 186 Da die Einleitung des Steuerstrafverfahrens nicht erfordert, dass der Beschuldigte hiervon in Kenntnis gesetzt wird[1], ist die Einleitung allein für die Ausschlusswirkung nicht ausreichend. Vielmehr ist deshalb nach § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b AO ausdrücklich die Bekanntgabe der Einleitung für das Eingreifen der Ausschlusswirkung erforderlich. Bei der Bekanntgabe handel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.2 Der Ort des Erscheinens

Rz. 212 An welchem Ort die Amtsperson erscheinen muss, ist von § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO nicht geregelt, aber aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift ergibt sich, dass es sich um den Prüfungs- oder Ermittlungsort handeln muss, also i. d. R. die Wohnung oder die Betriebsräume des Stpfl.[1] Ist ein geeigneter Geschäftsraum vorhanden, so muss nach dem Wortlaut des § 200 Abs. 2 ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.9 Verfassungsmäßigkeit des § 371 AO

Rz. 47 Auch wenn in der Vergangenheit unter Bezugnahme auf Art. 3 und 20 GG verfassungsrechtliche Bedenken gegen § 371 AO erhoben wurden[1], verstößt der Verzicht auf den staatlichen Strafanspruch nicht gegen grundgesetzliche Rechtsnormen und ist verfassungsrechtlich – zumal nach der deutlichen Einschränkung der Selbstanzeigemöglichkeiten durch das Schwarzgeldbekämpfungsgese...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.2 Amtsträger der Finanzbehörde

Rz. 203 Amtsträger i. S. v. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ist jede Person, die Amtsträger i. S. v. § 7 AO ist und von der Finanzbehörde i. S. v. § 6 AO zur Ermittlungstätigkeit im Verwaltungsverfahren wegen Abgabenangelegenheiten kraft ihrer Rechtsstellung befugt oder hiermit beauftragt ist.[1] Dazu gehören neben Beamten und Angestellten einer örtlichen Finanzbehörde, einer OF...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.4.3.3 Erscheinen mit Prüfungsabsicht

Rz. 216 Wie sich aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1c AO ergibt, nach dem der Amtsträger "zur steuerlichen Prüfung" erschienen sein muss, greift die Ausschlusswirkung nur ein, wenn der Amtsträger mit der subjektiven Absicht erschienen ist, Ermittlungshandlungen vorzunehmen, also mit der Absicht, eine steuerliche Prüfung durchzuführen.[1] Nicht ausreichend ist dement...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.1 Verfahrenseinleitung

Rz. 184 Ein Steuerstrafverfahren ist nach § 397 Abs. 1 AO eingeleitet, sobald von der Finanzbehörde oder den Strafverfolgungsorganen eine Maßnahme getroffen wird, die erkennbar darauf abzielt, gegen jemanden wegen einer Steuerstraftat strafrechtlich vorzugehen.[1] Dasselbe gilt gem. § 397 Abs. 1 AO i. V. m. § 410 Abs. 1 Nr. 6 AO für die Einleitung eines Bußgeldverfahrens weg...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.1.5.3.2 Ziele des Verbandssanktionengesetzes

Rz. 23b Wie sich aus dem Koalitionsvertrag 2018 ergibt, soll eine Neuordnung des Sanktionsrechts für Unternehmen erfolgen, um eine wirksame Ahndung von Wirtschaftskriminalität sicherzustellen.[1] Dadurch sollen u. a. auch die Unternehmen gestärkt werden, die sich regelkonform verhalten. Den Unternehmen hingegen, die sich nicht an die bestehenden Regeln halten und sich dadurc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.3.2.3 Adressat der Bekanntgabe

Rz. 191 Die Ausschlusswirkung tritt nach dem aktuellen Gesetzeswortlaut ein, wenn die Bekanntgabe der Einleitung gegenüber dem Tatbeteiligten oder seinem Vertreter erfolgt ist. Im Hinblick auf den Terminus "dem an der Tat Beteiligten" ist die Form der Täterschaft oder Beteiligung – Anstiftung oder Beihilfe – unerheblich. In der bis zum 31.12.2014 geltenden Fassung der Norm wa...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.3.3.2 Auswirkungen des Kompensationsverbots nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO

Rz. 335 Durch das in § 370 Abs. 4 S. 3 AO geregelte sog. Kompensationsverbot besteht die Möglichkeit, dass eine strafbare Steuerhinterziehung vorliegt, obgleich materiell-rechtlich trotz der Tathandlung kein Taterfolg, also keine Verkürzung eingetreten oder der Steuervorteil nicht ungerechtfertigt erlangt worden ist. Nach § 370 Abs. 4 S. 3 AO liegt nämlich ein strafrechtlich...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.5.2 Amtsträger

Rz. 229 § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1d AO stellt seit dem 1.1.2015 nur noch auf den Begriff des Amtsträgers und nicht mehr auf "Amtsträger der Finanzbehörde" ab. Folglich ist zunächst vom Begriff des Amtsträgers gem. § 7 AO bzw. § 11 Abs. 2 Nr. 2 StGB abzustellen. Es handelt sich somit insb. um Beamte und Richter nach deutschem Recht, also im Zusammenhang des § 371 Abs. 2 S. 1 Nr....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.3.6.2 Nachschau

Rz. 240 Im Hinblick auf die ausdrücklich aufgeführte Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau nimmt Nr. 1e ausdrücklich vollinhaltlich Bezug auf die steuerrechtlichen Vorschriften der §§ 27b UStG, 42g EStG.[1] Der Terminus "Nachschau nach anderen steuerrechtlichen Vorschriften" erfasst bundesrechtlich – vorbehaltlich zukünftiger gesetzlicher Regelungen – zzt. ausschließlich di...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.2 Anzeigehandlung

Rz. 443 Der Anzeigepflichtige ist verpflichtet, unverzüglich die Unrichtigkeit der Erklärung anzuzeigen und in der Folge eine Richtigstellung vorzunehmen. Damit die Anzeige "unverzüglich" i. S. d. § 153 Abs. 1 AO erfolgt, muss sie nicht sofort, aber ohne schuldhaftes Zögern[1] abgegeben werden.[2] Folglich steht dem Stpfl. eine nach den Umständen des Einzelfalls zu bemessend...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3 Strafverfolgungsausschließende Fremdanzeige nach § 371 Abs. 4 AO

3.1 Grundlagen 3.1.1 Überblick Rz. 436 Bei § 371 Abs. 4 AO handelt es sich nicht um einen (Sonder-)Fall der Selbstanzeige, sondern die Norm regelt die Folgen der Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO . Abs. 4 ordnet dementsprechend an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht ve...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2 Voraussetzungen

3.2.1 Allgemeines Rz. 440 Die erste Voraussetzung des § 371 Abs. 4 AO ist, dass der Anzeigende die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet (Rz. 9). § 153 AO füllt im Hinblick auf die Anzeigepflichten § 371 Abs. 4 AO aus. § 153 AO kennt vier verschiedene Anzeigepflichten, die alle durch die Regelung des § 371 Abs. 4 AO erfasst werden.[1] Dies si...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2 Anzeige bei fehlerhaften Steuererklärungen nach § 153 Abs. 1 Nr. 1 AO

3.2.2.1 Anzeige und Richtigstellung Rz. 441 Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und ist es auf Grundlage dieser Erklärung zu einer Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 4 AO gekommen oder droht diese, so muss der Anzeigepflichtige[1] gem. § 153 Abs. 1 AO eine (steuerliche) Berichtigungserklärung abgeben, sofern die F...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1 Grundlagen

3.1.1 Überblick Rz. 436 Bei § 371 Abs. 4 AO handelt es sich nicht um einen (Sonder-)Fall der Selbstanzeige, sondern die Norm regelt die Folgen der Abgabe einer Berichtigungserklärung nach § 153 AO . Abs. 4 ordnet dementsprechend an, dass ein Dritter, der die in § 153 AO bezeichneten Erklärungen nicht oder nicht ordnungsgemäß abgegeben hat, strafrechtlich nicht verfolgt wird, s...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.4 Nachträgliches Erkennen der Fehlerhaftigkeit

Rz. 452 Nach § 153 Abs. 1 AO wird die Berichtigungspflicht nur ausgelöst, wenn der Anzeigenpflichtige nachträglich sowohl die Fehlerhaftigkeit der Erklärung als auch die sich daraus (möglicherweise) ergebende Steuerverkürzung positiv erkannt hat. Es ist insoweit also zwischen einem objektiven – die Unrichtigkeit der Erklärung – und einem subjektiven – das positive Erkennen –...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.3 Zuständigkeit für die Konkretisierung

Rz. 348 Auf der Basis der strafrechtlichen Rechtsnatur der Nachentrichtungspflicht ergibt sich zwangsläufig, dass die Konkretisierung der Nachentrichtungspflicht durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen hat. § 371 Abs. 3 AO ist demgemäß auch als Regelung hinsichtlich der funktionellen und sachlichen Zuständigkeit für die Nachfristsetzung anzusehen.[1] Funktionell zuständi...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.3 Freiwilligkeit

Rz. 413 Alle Rücktrittsfälle des § 24 StGB setzen voraus, dass die jeweilige Verhinderungshandlung auf Freiwilligkeit beruht. Dies bedeutet, dass es sich um einen autonomen Entschluss handeln muss, der primär aus Tätersicht zu beurteilen ist.[1] Freiwilligkeit ist danach nur dann gegeben, wenn sich der Täter ohne wesentliche Erschwerung der äußeren Ausführungssituation aufgr...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.6 Rechtsschutz gegen die Fristsetzung zur Nachentrichtung

Rz. 369 Ausgehend vom strafrechtlichen Charakter der Nachentrichtungsfrist ist eine Überprüfung der Angemessenheit der Fristgewährung im Finanzrechtsweg [1] nicht zulässig.[2] Dies ergibt sich auch aus § 33 Abs. 2 S. 2 FGO, wonach die Vorschriften über den Finanzrechtsweg auf das Straf- und Bußgeldverfahren nicht anwendbar sind. Rz. 370 Strittig ist allerdings, ob eine Überprü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.6.2.3.2 Die Rücktrittsfälle des § 24 StGB

Rz. 409 Vorausgesetzt, dass es sich um einen Einzeltäter handelt, muss das Handeln des Täters je danach, ob es sich um einen unbeendeten, beendeten oder vermeintlich vollendeten Versuch handelt, verschiedene Anforderungen für die Straffreiheit erfüllen. Diese Handlungen müssen darüber hinaus auch alle freiwillig erfolgen. Rz. 410 § 24 StGB gewährt demjenigen Straffreiheit, de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 2.4.4.5.1 Rechtscharakter des Begriffs "angemessen"

Rz. 355 Die dem Nachentrichtungspflichtigen zu bestimmende Frist für die Nachentrichtung muss "angemessen" sein. Dies ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt, wenn nach vermeintlicher Nichteinhaltung der Frist ein Strafverfahren durchgeführt wird.[1] Rz. 356 Der demgegenüber vertretenen Ansicht, dass die Frist durch das Strafver...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.1 Anzeige und Richtigstellung

Rz. 441 Wird nachträglich erkannt, dass eine abgegebene Steuererklärung unrichtig oder unvollständig ist und ist es auf Grundlage dieser Erklärung zu einer Steuerverkürzung i. S. d. § 370 Abs. 4 AO gekommen oder droht diese, so muss der Anzeigepflichtige[1] gem. § 153 Abs. 1 AO eine (steuerliche) Berichtigungserklärung abgeben, sofern die Festsetzungsfrist noch nicht abgelau...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.5 Nachentrichtungspflicht

Rz. 462 Hat der Dritte zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil gehandelt (Vgl. Rz. 316ff.), so ist nach § 371 Abs. 4 S. 2 AO der Abs. 3 analog anwendbar. Der Strafverfolgungsausschluss ist somit von der Erfüllung der Nachentrichtungspflicht abhängig (Rz. 304ff.). Darauf ist in der Beratungssituation unbedingt hinzuweisen. Um die Frist für die Nachentrichtung festzusetzen, bedarf...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.3 Die weiteren Anzeigepflichten des § 153 AO

Rz. 458 Erkennt ein Stpfl. nachträglich, dass eine durch Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstemplern zu entrichtende Steuer nicht in der richtigen Höhe entrichtet worden ist, so ist er gem. § 153 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO zur unverzüglichen Anzeige und Nachentrichtung verpflichtet. Diese Anzeigepflicht trifft nur den Stpfl., der zur Verwendung der Steuerzeichen oder Steuers...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.1.2 Zweck der Regelung

Rz. 439 Der Zweck des § 371 Abs. 4 AO liegt darin, zu "verhindern, dass jemand, der aufgrund des § 153 AO eine Erklärung nachholt oder berichtigt, dadurch Dritte der Strafverfolgung aussetzt, die die Abgabe der Erklärung unterlassen oder eine unrichtige oder unvollständige Erklärung abgegeben haben. Bliebe die strafrechtliche Verantwortung anderer Personen bestehen, so könnt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.1 Allgemeines

Rz. 440 Die erste Voraussetzung des § 371 Abs. 4 AO ist, dass der Anzeigende die in § 153 AO vorgesehene Anzeige rechtzeitig und ordnungsgemäß erstattet (Rz. 9). § 153 AO füllt im Hinblick auf die Anzeigepflichten § 371 Abs. 4 AO aus. § 153 AO kennt vier verschiedene Anzeigepflichten, die alle durch die Regelung des § 371 Abs. 4 AO erfasst werden.[1] Dies sind die Anzeige- un...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 3.2.2.3 Anzeigeerstatter

Rz. 447 Aus dem Wortlaut des § 371 Abs. 4 AO folgt zunächst, dass der Anzeigeerstatter Anzeigepflichtiger i. S. v. § 153 AO sein muss[1], da anderenfalls zwar eine Anzeige fehlerhaften steuerlichen Verhaltens vorliegt, diese aber nur als Hinweis eines nicht von dem Steuerpflichtverhältnis berührten Fremden, nicht aber als Anzeige nach § 153 AO gewertet werden kann. Rz. 448 An...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 37... / 6 Selbstanzeigemöglichkeit

Rz. 152 Eine straf- bzw. bußgeldbefreiende Selbstanzeige i. S. d. § 371 AO oder § 378 Abs. 3 AO ist in den Fällen des § 379 AO nicht möglich, da die Norm weder eine entsprechende Regelung noch einen diesbezüglichen Verweis enthält.[1] Dies führt allerdings zu unstimmigen Ergebnissen, da beim vollendeten Delikt eine Selbstanzeige gem. §§ 371, 378 Abs. 3 AO zulässig ist, hinge...mehr

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Schwarz/Widmann/Radeisen, U... / 7 Aufzeichnungspflichten

Rz. 107 Eine in § 19 Abs. 1 UStG nicht angesprochene Folge der Anwendung dieser Vorschrift betrifft die Erleichterungen bei den Aufzeichnungspflichten nach § 22 UStG. Der auf der Ermächtigung in § 22 Abs. 6 UStG beruhende § 65 UStDV sieht[1] für die von § 19 Abs. 1 UStG betroffenen Kleinunternehmer erhebliche Vereinfachungen bei den Aufzeichnungspflichten vor. Anstelle der i...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 13... / 4 Folgen einer Verletzung der Anzeigepflicht

Rz. 25 Die Erfüllung der Anzeigepflichten durch den Unternehmer oder der ausländischen Personengesellschaft, einem Treuhänder oder einer anderen Person, die die steuerlichen Interessen der inländischen Gesellschafter wahrnimmt, kann von der FinBeh mit den Zwangsmitteln der §§ 328ff. AO erzwungen werden. Die erforderliche vorausgehende Aufforderung ist ein Verwaltungsakt, der...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

McNulty, Verlagerung und Zurechnung von Einkommen nach amerikanischen ESt-Recht, StuW 1978, 234; Pöllath, Stiftung, Trust und andere Formen der Vermögenssicherung, DStJG 10, 159; Bellstedt, Steuerliche Behandlung von US-Trusts, IWB 1995 F 8/2, 809; Wittuhn, Trusts und Eigentum, ZEV 2007, 0419; Wienbracke, Die ertragsteuerliche Behandlung von Trusts nach nationalem und nach DBA-R...mehr

Beitrag aus Steuer Office Gold
Steuerberatervergütungsvero... / 3.1 Wertgebühr und Gebührentabellen

Wertgebühren sind alle Gebühren, die in der StBVV mit "volle Gebühr" oder mit Bruchteilen der vollen Gebühr bezeichnet sind. Sie werden nach dem Gegenstandswert berechnet und ergeben sich aus den Tabellen A bis D der Verordnung. Durch die Erhöhung der vollen Gebühr um 6 %[1] in den entsprechenden Tabellen wurden der wirtschaftlichen Entwicklung sowie den gestiegenen Kosten (...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 16... / 3.1.2.3 Steuerverkürzung durch den Stpfl.

Rz. 31a Die Steuerhinterziehung oder leichtfertige Steuerverkürzung kann begangen sein vom Stpfl. selbst (Rz. 32) oder einer Person, für die er die Verantwortung trägt (Rz. 37a); in beiden Fällen besteht für den Stpfl. keine Exkulpationsmöglichkeit; durch einen Dritten, für den der Stpfl. keine Verantwortung trägt; hier kann der Stpfl. sich exkulpieren (Rz. 41ff.). Rz. 32 Die V...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 17... / 3.7 Anlaufhemmung bei ausländischen Kapitalerträgen, Abs. 6

Rz. 75 § 170 Abs. 6 AO [1] enthält eine besondere Anlaufhemmung für die Besteuerung von Kapitalerträgen, die aus dem Ausland stammen. Diese Anlaufhemmung greift nach Art. 97 § 10 Abs. 13 EGAO für alle Festsetzungsfristen ein, die nach dem 31.12.2014 beginnen. Nach Abs. 1 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Da Abs. 6 d...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / 6. Nacherklärung/Selbstanzeige

a) Allgemeines Werden Kryptoeinkünfte für bereits zurückliegende Veranlagungszeiträume nachgemeldet, sollten die Nacherklärungen den Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO entsprechen, d.h. sie müssen materiell vollständig (§ 371 Abs. 1 AO) und dürfen nicht gesperrt (§ 371 Abs. 2 AO) sein. Zudem sind die Steuern nebst Zinsen und Hinterziehungszinsen na...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / c) Sperrgründe?

Soweit Steuerfahndungsstellen im Rahmen von Vorfeldermittlungen aktiv werden, ist die Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige in der Regel weiter möglich:[29] Goldene-Brücke-Schreiben sind keine Prüfungsanordnungen i.S.d. § 196 AO (vgl. § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 lit. a) AO), Vorfeldermittlungen keine Außenprüfungen i.S.d. § 193 AO. Goldene-Brücke-Schreiben enthalten auch kei...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / a) Allgemeines

Werden Kryptoeinkünfte für bereits zurückliegende Veranlagungszeiträume nachgemeldet, sollten die Nacherklärungen den Anforderungen an eine strafbefreiende Selbstanzeige gem. § 371 AO entsprechen, d.h. sie müssen materiell vollständig (§ 371 Abs. 1 AO) und dürfen nicht gesperrt (§ 371 Abs. 2 AO) sein. Zudem sind die Steuern nebst Zinsen und Hinterziehungszinsen nachzuentrichten...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / b) Aufgriffs- und Verfolgungspraxis der Finanzbehörden

Die Aufgriffspraxis war bislang davon geprägt, dass Steuerfahndungsstellen im Rahmen von Vorfeldermittlungen gem. § 208 Abs. 1 Nr. 3 AO mit sog. Goldene-Brücke-Schreiben an die Steuerpflichtigen herangetreten sind. Ausgangspunkt war ein Sammelauskunftsersuchen gem. § 93 Abs. 1 AO der nordrhein-westfälischen Finanzverwaltung bei einer großen deutschen Kryptobörse. In den Schr...mehr

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Krypto 2 Go (Teil 8): Krypt... / 7. Fazit

Die Mitwirkungs- und Deklarationspflichten im neuen BMF-Schreiben v. 6.3.2025 erhöhen die Anforderungen für Steuerpflichtige und Berater. Man wird jedoch abwarten müssen, wie die einzelnen Finanzämter die Vorgaben des Schreibens in concreto umsetzen werden. Klar ist jedenfalls: Der Umgang mit Kryptoinvestoren wird strenger, der Korridor für strafbefreiende Selbstanzeigen enger....mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.7 Kontrollmechanismen des Fiskus – Beratung bei der Selbstanzeige

Zur Vermeidung eines Schadens beim Mandanten muss der Steuerberater diesen auch über neue einschneidende Maßnahmen des Fiskus, die jeden betreffen können, informieren, damit der Mandant für sich die richtigen Schritte einleiten kann. Beispiele: § 88c AO: Informationsaustausch über kapitalmarktbezogene Gestaltungen[1] § 89a AO: Vorabverständigungsverfahren[2] §§ 138d bis 138k AO:...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.8 Haftung des Steuerberaters nach der Abgabenordnung

Wer kraft Gesetzes für eine fremde Steuerschuld einzustehen hat, ist nach § 191 Abs. 1 AO Haftungsschuldner und kann nach pflichtgemäßem Ermessen des Finanzamts mittels Haftungsbescheid in Anspruch genommen werden. Die Haftungsschuld setzt grundsätzlich eine originäre Steuerschuld voraus. Die Haftungsmöglichkeit bezweckt, die Befriedigung des Steueranspruchs auf weitere Pers...mehr

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Steuerberaterhaftung und Ve... / 10.9.1 Steuerverkürzung und Steuerhinterziehung

Unter gewissen Voraussetzungen kann gegen den Steuerberater selbst steuerstrafrechtlich und/oder bußgeldrechtlich ermittelt werden bzw. kann er ggf. auch bestraft werden. Wichtig Individuelle Beratung nicht ersetzbar Zu beachten ist, dass die folgenden Ausführungen zur strafrechtlichen Relevanz für den Steuerberater selbst im Ernstfall keineswegs eine individuelle Beratung dur...mehr