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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhin ... / 2.4.4.3 Zuständigkeit für die Konkretisierung

Dr. Karsten Webel
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Rz. 348

Auf der Basis der strafrechtlichen Rechtsnatur der Nachentrichtungspflicht ergibt sich zwangsläufig, dass die Konkretisierung der Nachentrichtungspflicht durch ein Strafverfolgungsorgan zu erfolgen hat. § 371 Abs. 3 AO ist demgemäß auch als Regelung hinsichtlich der funktionellen und sachlichen Zuständigkeit für die Nachfristsetzung anzusehen.[1] Funktionell zuständig ist das Strafverfolgungsorgan, das nach dem jeweiligen Stand des strafrechtlichen Erkenntnisverfahrens über die Fortführung der Ermittlungen bzw. über die Verurteilung zu befinden hat.[2]

 

Rz. 349

Dies ist, soweit das Ermittlungsverfahren i. S. v. § 386 Abs. 2 AO selbstständig von der Finanzbehörde geführt wird, die Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO, die für das Steuerstrafverfahren zuständig ist, also i. d. R. die Bußgeld- und Strafsachenstelle.[3] Die übrigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO haben nach § 399 Abs. 2 AO insoweit keine Entscheidungsbefugnis.[4] Dies gilt auch für die Zollfahndungsämter bzw. die Steuerfahndungsdienststellen da ihnen nicht die Rechtsstellung der Finanzbehörde i. S. v. § 386 Abs. 1 AO zukommt.[5]

 

Rz. 350

Führt nach § 386 Abs. 2 AO die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren, so hat ausschließlich diese über die Konkretisierung der Nachentrichtungspflicht zu befinden. Ist das Strafverfahren bereits im Stadium des gerichtlichen Verfahrens, so entscheidet das Gericht der Hauptsache in der jeweiligen Instanz.

Die sachliche und örtliche Zuständigkeit bestimmt sich im Übrigen nach den strafprozessualen Zuständigkeitsregelungen.[6]

 

Rz. 351

Die funktionelle und sachliche Zuständigkeitszuweisung nach § 371 Abs. 3 AO bewirkt, dass Steuerfestsetzungen und Leistungsgebote der für das Besteuerungsverfahren zuständigen Finanzbehörden i. S. v. § 6 AO keinen Einfluss auf den Ausschlus...

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