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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 371 Selbstanzeige bei Steuerhin ... / 2.3.2.4 Umfang der Ausschlusswirkung

Dr. Karsten Webel
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Rz. 181

Der Umfang der Ausschlusswirkung ergibt sich aus dem Inhalt der Prüfungsanordnung.[1] Diese besteht also nur für:

  • den in § 371 Abs. 2 S. 1 Nr. 1a AO genannten Personenkreis, wobei die umfassende Aufzählung in Kombination mit der gewählten Oder-Verknüpfung dafür sorgt, dass die Bekanntgabe an einen der Genannten für alle Täter und Teilnehmer zur Sperre der Selbstanzeige führt[2];
  • die Besteuerungszeiträume, die durch die Prüfungsanordnung bestimmt sind. Wie sich aus der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Prüfungsanordnung und § 371 Abs. 2 S. 2 AO ergibt, ist für alle nicht durch die Prüfungsanordnung erfassten Steuerarten und Zeiträume die Selbstanzeige uneingeschränkt möglich und begründet insoweit die Anwartschaft auf Straffreiheit, wenn kein anderer Ausschlussgrund vorliegt.[3]
 
Praxis-Beispiel

Gemäß der Prüfungsanordnung umfasst die Prüfung Einkommen-, Umsatz- und GewSt für die Jahre 2011 bis 2013. Folglich hat der Stpfl. die Möglichkeit, auch für diese Steuerarten strafbefreiende Selbstanzeigen für die Zeiträume vor 2011 und nach 2013 abzugeben.

  • Die Selbstanzeige für die nicht gesperrten Zeiträume muss keine Angaben zu den gesperrten Jahren enthalten, wenn auch in diesen Jahren Steuern hinterzogen wurden. Vielmehr dürfte insoweit im Sinne einer zulässigen Teilselbstanzeige von einer Ausnahme vom Vollständigkeitsgebot auszugehen sein, da es anderenfalls dazu käme, dass der Stpfl. Angaben zu Taten machen müsste, bzgl. derer keine Straffreiheit eintreten kann – ein Ergebnis, das nicht mit dem Rechtsgedanken des § 393 Abs. 1 S. 2 AO und dem Schutz vor Selbstbelastung im Strafverfahren vereinbar wäre.[4]
  • Im Gegensatz dazu bezog sich in der bis zum 1.1.2015 geltenden Fassung des § 371 AO die Sperrwirkung auch auf alle unverjährten Steuerstraftaten der betroffenen Steuer...

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