Fachbeiträge & Kommentare zu Satzung

Kommentar aus Steuer Office Gold
Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.4 Erforderliche Satzungsänderungen bei der Übernehmerin hinsichtlich ihrer Zwecke und Zweckverwirklichungsmaßnahmen

Tz. 46 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei der Übernehmerin ist – ggf zusätzlich zu uU notwendigen Satzungsänderungen hinsichtlich der Vermögensbindung (s Tz 45, 46) – zu prüfen, ob aufgr der Verschmelzung ihre Satzung im Bereich der gemeinnützigen Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu ergänzen ist. Bei der Verschmelzung durch Aufnahme (s § 2 Nr 1 UmwG) werden derar...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.1.1 Bedeutung der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 61 AO) der Übertragerin

Tz. 117 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Aufspaltung auf ebenfalls gemeinnützige Kö (GmbH, AG, Gen) setzt gemeinnützigkeitsrechtlich voraus, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung (s § 61 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 4 AO) der Übertragerin der Aufspaltung nicht entgegensteht. Im Einzelnen: Die satzungsmäßige Vermögensbindung steht der Aufspaltung dann nicht entgegen, wenn entweder ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.1 Bedeutung der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 61 AO) der Übertragerin

Tz. 35 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Verschmelzung auf eine ebenfalls gemeinnützige Kö (zB GmbH, AG, Gen) setzt gemeinnützigkeitsrechtlich voraus, dass die satzungsmäßige Vermögensbindung (s § 61 Abs 1 iVm § 55 Abs 1 Nr 4 AO) der Übertragerin der Verschmelzung nicht entgegensteht. Tz. 36 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die satzungsmäßige Vermögensbindung steht der Verschmelzung d...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.1.2 Formwechsel in eine AG oder eine Genossenschaft

Tz. 91 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Der Formwechsel einer gGmbH in eine AG oder eine Gen führt mE dazu, dass ihre bisherige St-Befreiung, da sie in der neuen Rechtsform weiterbesteht (s § 202 Abs 1 Nr 1 UmwG), grds fortgilt (Wahrung der Identität des Rechtsträgers; s Meister/Klöcker, in Kallmeyer, § 190 UmwG Rn 6; S/H/S ??stimmt das so? Rn 2 zu § 202 UmwG; und s UmwSt-Erl 2025...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.3.1 Besonderheiten des UmwG für eingetragene Vereine

Tz. 137 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Ein gemeinnütziger eV kann als übertragender Rechtsträger Spaltungen auf Pers-Ges, Kap-Ges, Gen und auf andere eV durchführen. Als übernehmender Rechtsträger darf der gemeinnützige eV dagegen nur andere eV aufnehmen oder mit ihnen einen eV gründen (s § 149 Abs 2 UmwG). Spaltungen sind – ebenso wie Verschmelzungen – nur zulässig, wenn die Satz...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.3 Gemeinnütziger eingetragener Verein als formwechselnder Rechtsträger

Tz. 97 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Der Formwechsel ist auch für den gemeinnützigen eV möglich; dabei kann der Verein die Rechtsform einer Kap-Ges oder Gen erlangen (s § 272 Abs 1 UmwG). Aber: Der Formwechsel ist nur zulässig, wenn die Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen; hierzu s Tz 72. Im Einzelnen: Der Formwechsel zur KGaA würde zum rückwirkenden We...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.4.3.4 Formwechsel

Tz. 110 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Bedingungen, unter denen ein ausl Formwechsel vom UmwStG erfasst wird, weichen tw von denen bei übertragenden Umw ab. Das hat zum einen mit dem fehlenden Vermögensübergang zu tun. Zum anderen sind die Modalitäten tw andere, unter denen es im Ausl zu einem Wechsel der Rechtsform kommen kann. ZT reicht hierfür die bloße Vertragsänderung a...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2 Verschmelzung von Unterstützungskassen

Tz. 9 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die nachfolgende Darstellung behandelt hinsichtlich der Verschmelzung auf das Trägerunternehmen, hinsichtlich der Verschmelzung zwischen UK und hinsichtlich der Verschmelzung auf eine gemeinnützige Kö sowohl stfreie UK als auch partiell stpfl UK und voll stpfl UK als übertragende Rechtsträger. Im Einzelnen: Tz. 10 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei bis...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.1.4.1.2 Vermögensübergang im Rahmen der Verschmelzung als Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung

Tz. 38 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Es stellt sich die Frage, ob ein Vermögensübergang iRd Verschmelzung als Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung anzusehen ist. Hierbei sind folgende Fälle zu unterscheiden: Verstoß gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung durch die übernehmende Kö Verstößt nach einer Verschmelzung die übernehmende Kö gegen die satzungsmäßige Vermög...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 3.2.1.1 Am Umwsvorgang beteiligte Gesellschaften (§ 1 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG)

Tz. 146 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Als Gesellschaften iSd Art 54 AEUV gelten die GbR und des HR einschl der Gen und der sonstigen jur Pers d öff Rechts und des privaten Rechts. Gesellschaften idS sind alle einen Erwerbszweck verfolgenden, rechtlich konfigurierten Marktakteure, die auch als solche im Rechtsverkehr auftreten (s Callies/Ruffert, Art 54 AEUV Rn 2 ff) und die nic...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.2 Abspaltung

Tz. 122 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Die Abspaltung von gGmbH wirft in ähnlichem Ausmaß gemeinnützigkeitsrechtliche Probleme auf wie die Aufspaltung. Dabei tritt an die Stelle der Frage der Vereinbarkeit mit der satzungsmäßigen Vermögensbindung der Übertragerin, die sich nicht stellt, weil die Übertragerin weiterbesteht, die Frage eines Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 1 und ...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 2.3.1 Besonderheiten des UmwG für eingetragene Vereine

Tz. 72 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Für rechtsfähige Vereine (eV iSd §§ 21, 55 BGB sowie wirtsch Vereine iSd § 22 BGB) ist eine Verschmelzung nur zulässig, wenn die Satzung oder Vorschriften des Landesrechts nicht entgegenstehen (s § 99 Abs 1 UmwG). Zum satzungsmäßigen Ausschluss der Verschmelzungsfähigkeit s Vossius (in W/M, § 99 UmwG Rn 21–28); außerdem hierzu – sowie zur Mög...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 5.1.1.1 Einbringung eines Betriebs

Tz. 156 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei der gGmbH ist zu differenzieren zwischen ihrem – falls vorhanden – stpfl Bereich (stpfl wG) und ihren stfreien Bereichen (ideelle Tätigkeit, ZwB, Vermögensverw). § 8 Abs 2 KStG ist nur für den stpfl Bereich (stpfl wG) maßgebend, dagegen innerhalb der stfreien Bereiche nicht anwendbar (s § 5 Abs 1 Nr 9 KStG Tz 323). Im Einzelnen gilt Fol...mehr

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Dötsch/Pung/Möhlenbrock (D/... / 4.1.1.4.1.5 Erforderliche Satzungsänderungen bei den Übernehmerinnen hinsichtlich ihrer Zwecke und Zweckverwirklichungsmaßnahmen

Tz. 121 Stand: EL 122 – ET: 03/2026 Bei den Übernehmerinnen ist – ggf zusätzlich zu uU notwendigen Satzungsänderungen hinsichtlich der Vermögensbindung (s Tz 117) – zu prüfen, ob aufgr der Aufspaltung ihre Satzungen im Bereich der gemeinnützigen Zielsetzung und der Zweckverwirklichungsmaßnahmen zu ergänzen sind. Bei der Aufspaltung zur Aufnahme (s § 123 Abs 1 Nr 1 UmwG) werden...mehr

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Beratungsfeld Vermögensbera... / 2.3.6 Spezialthema: Optimierung der Versorgungswerkrente als Beratungsleistung

Manche Mandanten sind Mitglied in einem Versorgungswerk (z. B. Ärzte, Apotheker, Architekten, etc.) und können, in gewissen Grenzen, zwei Punkte frei entscheiden: Wieviel Beitrag Sie leisten wollen? Ab wann Sie die Rente beziehen wollen? Das ist nicht neu und auch den Mandanten bekannt. Mandanten wissen aber nicht, welche Auswirkungen Ihre Entscheidungen, oder auch Nicht-Entsch...mehr

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Ärztliche Untersuchung / 4.5 Unfallverhütungsvorschriften der Unfallversicherungsträger

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII können die Unfallversicherungsträger Vorschriften über durch den Arbeitgeber zu veranlassende arbeitsmedizinische Untersuchungen erlassen, die vor der Beschäftigung mit Arbeiten durchzuführen sind, deren Verrichtung mit Gefahren für Leben und Gesundheit für den Beschäftigten oder Dritte verbunden sind. Bei diesen Unfallverhütungsvorschriften ha...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.1 Vermögens- und Einkünftebindung während des Bestehens der Kasse

Rz. 84 Die Steuerfreiheit der Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen sowie der Unterstützungskassen setzt nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. c KStG voraus, dass die ausschließliche und unmittelbare Verwendung des Vermögens und der Einkünfte der Kasse für die begünstigten Zwecke dauernd gesichert ist. Diese Vermögens- und Einkünftebindung muss durch die Satzung und die tatsächliche ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.2 Besteuerung bei Unterhalten eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs

Rz. 149 Ein Berufsverband ist nur steuerbefreit, wenn sein Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist.[1] Der Zweck des Berufsverbands ergibt sich aus seiner Satzung; er fällt daher nur unter die Steuerbefreiung, wenn er nach seiner Satzung die allgemeine Förderung seiner Mitglieder in dem oben (Rz. 135) umschriebenen Sinn fördert, nicht aber selbs...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.10 Gemeinnützige, mildtätige und kirchliche Körperschaften (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG)

Rz. 189 Die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfasst alle Rechtsformen, die KSt-Subjekte sind. Die Vorschrift verweist für die Voraussetzungen der Steuerbefreiung auf die §§ 51–68 AO.[1] Nach § 51 Abs. 1 S. 2 AO können alle Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen i. S. d. KStG begünstigt sein. Erfasst werden damit alle Rechtsformen, die § 1 Abs. 1...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.5.2 Auflösung der Kasse

Rz. 95 Den Grundsatz der Vermögensbindung konkretisiert § 1 Nr. 2 KStDV für den Fall der Auflösung der Kasse dahin, dass deren Vermögen nur entsprechend der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen oder gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zufließen darf.[1] Dabei muss die Verwendung des Vermögens in der Satzung konkret beschrieben sein. Für die satzungsmäßige V...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.5 Vermögensverwendung bei Auflösung der Kasse

Rz. 79 Zum sozialen Charakter der Kasse gehört es auch, dass ihr Vermögen auf Dauer, und zwar auch im Fall ihrer Auflösung, für den sozialen Zweck gebunden bleibt. Nur dann rechtfertigt sich die steuerfreie Ansammlung dieses Vermögens. § 1 Nr. 2 KStDV fordert daher, dass das Vermögen der Kasse bei ihrer Auflösung nach der Satzung den Leistungsempfängern, deren Angehörigen od...mehr

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Betriebliche Übung / 4.1 Staatliche Festlegungen

Die Gewährung tariflich nicht vorgesehener Leistungen kann ein Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen sein, wonach der Arbeitgeber nur die tariflich vorgeschriebenen Leistungen erbringen darf, oder ein Verstoß gegen die Satzung des angehörenden Arbeitgeberverbands, welcher gegebenenfalls Sanktionen gegen den Arbeitgeber verhängen könnte. Die Satzung des Arbeitgeberverbands v...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.16 Entschädigungs- und Sicherungseinrichtungen der Kredit- und Versicherungswirtschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG)

Rz. 250 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 16 KStG sind KSt-Subjekte steuerbefreit, die von einem Verband der Kreditinstitute getragen werden und nach ihrer Satzung (und, wie sinngemäß ergänzt werden muss, nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung) nach dem Anlegerentschädigungsgesetz v. 16.7.1998[1] ausschließlich den Zweck haben, die Erfüllung der Verpflichtung der Kredit- und Finanzdien...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.2 Geschäftsplan

Rz. 62 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KStG muss der Geschäftsplan der Kasse sicherstellen, dass der Betrieb der Kasse eine soziale Einrichtung darstellt. Der Geschäftsplan ist ein Begriff aus dem Versicherungsaufsichtsrecht. Zur Aufstellung des Geschäftsplans sind nach § 5 Abs. 2 VAG Unternehmen verpflichtet, die der Versicherungsaufsicht unterliegen, d. h. Kassen, die dem ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.3.1 Leistungsbegrenzung bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Rz. 65 Die Kasse ist nur dann eine soziale Einrichtung, wenn die Höhe der laufenden Leistungen und beim Sterbegeld der einmaligen Leistungen die in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 KStDV bestimmten Beträge nicht übersteigt.[1] Die Vorschrift ist folgendermaßen aufgebaut: in 4 % der Fälle darf die Leistung bei Pensionen, Witwen- und Waisengeld unbeschränkt hoch sein;[2] in weiteren 8 % d...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.6.1 Begrenzung des Kassenvermögens bei Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen

Rz. 98 Die Steuerbefreiung soll nur insoweit gewährt werden, als das Vermögen der Kasse zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Das Gesetz beschränkt daher das begünstigte Kassenvermögen der Höhe nach. Folge eines Verstoßes gegen die Begrenzung des Kassenvermögens ist nicht der vollständige Verlust der Steuerbefreiung, sondern eine partielle Steuerpflicht nach § 6 KSt...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.9 Öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen (§ 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG)

Rz. 186 § 5 Abs. 1 Nr. 8 KStG ermöglicht die Gleichbehandlung der berufsständischen Versicherung in der Form von öffentlich-rechtlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen mit der Sozialversicherung, die ein Hoheitsbetrieb und daher nicht körperschaftsteuerpflichtig ist. Berufsständische Versicherungseinrichtungen sind keine Hoheitsbetriebe, sondern steuerbare wirtsc...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.3.1 Überblick

Rz. 215 Grundsätzlich darf die Genossenschaft nur solche Geschäfte durchführen, die der Satzung entsprechen bzw. zur Erreichung des satzungsgemäßen Zwecks erforderlich oder dienlich sind. Man unterscheidet Zweckgeschäfte (Mitgliedergeschäfte, Nichtmitgliedergeschäfte), Gegengeschäfte, Hilfsgeschäfte und Nebengeschäfte. Die Bedeutung dieser Unterscheidung liegt darin, dass be...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.2 Kreditinstitute und Kassen (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG)

Rz. 18 Durch § 5 Abs. 1 Nr. 2 KStG werden bestimmte namentlich aufgeführte Kreditinstitute und Kassen von der KSt befreit, die öffentliche Aufgaben zu erfüllen haben und deren Zweck demgemäß nicht auf Gewinnerzielung gerichtet ist. Diese Institute stehen, von wenigen Ausnahmen abgesehen, mit anderen Kreditinstituten nicht im Wettbewerb. Daher wird die gesamte Tätigkeit diese...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.6.1 Steuerbefreite Verbände

Rz. 133 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 5 KStG sind von der KSt befreit Berufsverbände, kommunale Spitzenverbände auf Bundes- oder Landesebene einschließlich ihrer Zusammenschlüsse sowie Zusammenschlüsse von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die wie Berufsverbände allgemeine ideelle und wirtschaftliche Interessen ihrer Mitglieder wahrnehmen.[1] Berufsverbände waren bereits ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.8 Politische Parteien (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG)

Rz. 180 Nach § 5 Abs. 1 Nr. 7 KStG sind politische Parteien von der KSt befreit. Die Fassung der Vorschrift geht zurück auf das Gesetz v. 21.3.1983[1] und gilt seit Vz 1984. Bis zu dieser Gesetzesänderung waren nach Nr. 7 auch politische Vereine steuerbefreit; diese sind jetzt steuerpflichtig (Rz. 184). Aufgrund der Änderung durch das Gesetz zum Ausschluss verfassungsfeindli...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.3.3 Leistungsempfänger (Zugehörige und Arbeitnehmer)

Rz. 52 Begünstigte Personen sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und bb KStG die gegenwärtigen und früheren Zugehörigen der wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe oder der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, bei sonstigen Personenvereinigungen, Körperschaften und Vermögensmassen nach Doppelbuchst. cc jedoch nur Arbeitnehmer und arbeitnehmerähnliche Per...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.6 Weitere Voraussetzungen für Unterstützungskassen als soziale Einrichtungen

Rz. 80 Nach § 3 Nr. 1 KStDV dürfen bei Unterstützungskassen die Leistungsempfänger nicht zu laufenden Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen verpflichtet sein. Die Finanzierung der Unterstützungskasse hat daher durch Beiträge des Trägerunternehmens und durch eigene Einkünfte der Kasse (Zinsen) zu erfolgen. Entscheidend ist das Bestehen einer Verpflichtung für die Leistungsempfä...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.15.1.4.1 Persönliche Steuerpflicht und Steuerbefreiung

Rz. 227 Genossenschaften sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 KStG unbeschränkt steuerpflichtig. Bestimmte Genossenschaften, die sich auf dem Gebiet der Land- und Forstwirtschaft betätigen, sind jedoch nach § 5 Abs. 1 Nr. 14 KStG von der KSt befreit. Zweck dieser Steuerbefreiung ist die agrarpolitische Förderung land- und forstwirtschaftlicher, insbesondere kleinbäuerlicher Betriebe, ...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.2 Steuerliche Besonderheiten bei dem Träger

Rz. 119 Zuwendungen des Trägers an die Pensions- oder Unterstützungskasse sind grundsätzlich als Betriebsausgaben zu behandeln.[1] Nicht erforderlich für die Abzugsfähigkeit der Zuwendungen ist, dass die Pensionskasse ihren Sitz oder ihre Geschäftsführung im Geltungsbereich des KStG hat. Voraussetzung ist jedoch, dass sich die Zuwendungen in der in den §§ 4c, 4d EStG bezeich...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.3.4.3.2 Leistungsbegrenzung bei Unterstützungskassen

Rz. 71 Für Unterstützungskassen enthält § 3 Nr. 3 KStDV eine besondere Regelung für die Leistungsbegrenzung. Danach dürfen die laufenden Leistungen (Pensionen, Witwengeld, Waisengeld) sowie das Sterbegeld die in § 2 KStDV bezeichneten Beträge nicht übersteigen. Die für Pensions-, Sterbe- und Krankenkassen geltenden Höchstbeträge sind daher auch auf Unterstützungskassen anzuw...mehr

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Frotscher/Drüen, KStG § 5 B... / 2.4.4.3 Darlehen der Kasse an den Träger

Rz. 123 Die Kasse kann ihr Vermögen, soweit sie es zurzeit nicht für die sozialen Zwecke benötigt, dem Träger darlehensweise zur Verfügung stellen.[1] Grundsätzlich hält sich die Kasse damit im Rahmen der zulässigen Vermögensverwaltung (Rz. 88). Dabei muss aber sichergestellt sein, dass der Grundsatz der unmittelbaren und ausschließlichen Verwendung des Kassenvermögens für d...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 2 Zuwendungen an politische Parteien

Rz. 7 Die Steuerermäßigung wird gewährt für Zuwendungen an politische Parteien i. S. d. § 2 PartG , sofern die jeweilige Partei nicht gem. § 18 Abs. 7 PartG von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist.[1] Zuwendungen sind gem. § 10b Abs. 1 S. 1 EStG Spenden und Mitgliedsbeiträge (§ 10b EStG Rz. 10, 26ff.). Die Parteieigenschaft setzt voraus, dass Vereinigungen von...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Frotscher/Geurts, EStG § 34... / 3.2 Vereinszweck ausschließlich auf Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen gerichtet

Rz. 11 Der Zweck des Vereins muss ausschließlich auf das Mitwirken bei der politischen Willensbildung durch Teilnahme an Wahlen gerichtet sein. Dieser ausschließliche Zweck muss sich aus der Satzung ergeben und der Verein muss auch tatsächlich diesen Zweck verfolgen. Unschädlich ist es, wenn der Verein auch gesellige Veranstaltungen durchführt, die im Vergleich zu seiner pol...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Keine Ersatzerbschaftsteuer... / 1. Sachverhalt und Gang des Verfahrens

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um eine 1959 in der Schweiz nach schweizerischem Recht errichtete Familienstiftung. Stiftungszweck war laut Stiftungssatzung die Bestreitung der Kosten der Erziehung, Ausstattung Unterstützung oder ähnlicher Bedürfnisse der in Art. 5 der Satzung bezeichneten Abkömmlinge und weiterer Nachkommen der Stifterin. Satzungsmäßiger Sitz ...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Keine Ersatzerbschaftsteuer... / 2. Das Urteil des BFH

Die von der Stiftung gegen das Urteil des Nds. FG beim BFH eingelegte Revision war erfolgreich. Der BFH lehnte eine Ersatzerbschaftsteuerpflicht der Stiftung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG mit der Begründung ab, dass sie als nicht rechtsfähige Stiftung keine Familienstiftung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG sei (BFH v. 4.6.2025 – II R 30/22, DStR 2025, 2601 Rz. 11 = ErbStB 2025,...mehr

Beitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Keine Ersatzerbschaftsteuer... / 2. Grundsätzliche Anknüpfung des Stiftungsstatuts an den Verwaltungssitz

Geht man mit dem BFH davon aus, dass bei der Beurteilung der Rechtsfähigkeit einer Stiftung in Zusammenhang mit der Anwendung des ErbStG grundsätzlich das Internationale Privatrecht anzuwenden ist, dann stellt sich die Frage, wie das für die Stiftung maßgebliche Recht zu bestimmen ist. Zutreffend weist der BFH in seinem Urteil darauf hin, dass bei nach ausländischem Recht er...mehr

Lexikonbeitrag aus Finance Office Professional
Schadensersatz / 3 Haftung bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

Erleidet ein Arbeitnehmer bei seiner Beschäftigung im Betrieb einen Unfall oder erkrankt er an einer Berufskrankheit, so könnte er aufgrund des Arbeitsvertrags vom Arbeitgeber Schadensersatz verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft. Diese Haftung des Arbeitgebers wird durch die Unfallversicherung abgelöst. Der Arbeitgeber ist seinem Arbeitnehmer zum Schadensersatz verpfl...mehr

Lexikonbeitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, E-Sport

Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Die Bedeutung des "E-Sports" in der Gesellschaft ist in den letzten Jahren immer mehr gewachsen. Während in der Vergangenheit Computerspiele als eine Freizeitbeschäftigung eher im Privaten gespielt wurden, kam es in den letzten Jahren zu einem Boom von wettkampfmäßig betriebenen E-Sport-Veranstaltungen. So wurden und werden Verbände und Ligen gegrü...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Ehrenamtliche Tätigkeit

Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Das Vereinsleben in Deutschland wäre ohne den Einsatz von ehrenamtlich tätigen Personen gar nicht vorstellbar. Neben den vielen ehrenamtlichen Helfern üben auch die Präsidiums-/Vorstandsmitglieder von gemeinnützigen, mildtätigen und kirchlichen Zwecken dienenden Körperschaften ihre Tätigkeit im Regelfall ehrenamtlich aus. Erhalten die ehrenamtlich ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Erteilung von Auskünften

Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Nach § 89 AO (Anhang 1b) sollen die Finanzbehörden u. a. die Abgabe von Erklärungen oder die Stellung von Anträgen anregen, Auskünfte erteilen und anlassbezogen ähnliche Hilfestellungen im Besteuerungsverfahren leisten. Diese Fürsorgepflicht besteht in besonderem Maße gegenüber steuerbegünstigten Körperschaften (Verbänden/Vereinen). Nach § 89 Abs. ...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Rechtsfähigkeit

Stand: EL 147 – ET: 02/2026 Rechtsfähigkeit im bürgerlich-rechtlichen Sinne bedeutet, Träger von Rechten und Pflichten zu sein. Rechtsfähigkeit besitzen alle natürlichen und juristischen Personen. Natürliche Personen erlangen ihre Rechtsfähigkeit mit der Vollendung der Geburt (s. § 1 BGB). Vereine, die ideelle Zwecke i. S. v. § 21 BGB (Anhang 12a) verfolgen (Idealvereine), er...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / B. Deutsche Auslandsbedienstete

Rn. 109 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die erweiterte unbeschränkte StPfl betrifft nur Auslandsbedienstete, die die deutsche Staatsbürgerschaft besitzen. Das Vorliegen richtet sich nach dem StaatsangehörigkeitsG v 22.07.1913 (RGBl 1913, 583). § 3 StAG sieht sechs Möglichkeiten für den Erwerb der deutschen Staatsbürgerschaft vor: die Geburt (§ 4 StAG), eine Erklärung (§ 5 StAG), die ...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / 3. Körperschaften

Rn. 20 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 Die in § 1 Abs 1 KStG und § 2 KStG aufgeführten Körperschaften, Personenvereinigungen, Vermögensmassen (KapGes, Genossenschaften, Versicherungs- und Pensionsfondsvereine auf Gegenseitigkeit, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (zB eV), Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, nicht rechtsfähige Anstalten, Stiftungen und andere Zweckv...mehr

Kommentar aus Steuer Office Gold
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / a) Allg steuerliche Grundsätze im Nicht-DBA-Fall (Ausnahmefall)

Rn. 18 Stand: EL 187 – ET: 02/2026 (1) Inländische gewerbliche Personengesellschaft mit ausländischen Betriebstätten und/oder ausländischen Gesellschaftern Der Gewinnanteil, der vom Gewinn einer inländischen gewerblichen PersGes aus einer ausländischen Betriebsstätte stammt, ist bei inländischen Gesellschaftern nach dem Welteinkommensprinzip im Inland stpfl; die im Ausland entr...mehr