Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Die Vorgründungsgesellschaft (von der ersten Idee zur Gründung einer Kapitalgesellschaft bis zum Abschluss des notariellen Gesellschaftsvertrags oder der Satzung) stellt eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR) dar, soweit es sich um eine aus mehreren Gesellschaftern zu gründende Kapitalgesellschaft handelt, oder ein Einzelunternehmen, wenn es sich später um eine Kapitalgesellschaft mit einem Gesellschafter handelt (z. B. Ein-Mann-GmbH). Die Vorgründungsgesellschaft ist mit der später entstehenden Kapitalgesellschaft nicht identisch.
Die Vorgründungsgesellschaft kann die Unternehmereigenschaft i. S. v. § 2 UStG aus eigenem Recht heraus erlangen, wenn sie selbst nachhaltig Leistungen am Markt erbringt. Soweit keine eigenen Leistungen am Markt erbracht werden, kann die Unternehmereigenschaft aber nicht grds. dann versagt werden, wenn bezogene Vorleistungen (z. B. Einkauf von Einrichtungsgegenständen, Marktanalysen o. Ä.) auf die Vorgesellschaft übertragen werden.
Der EuGH hatte in einem besonderen Fall entschieden, dass in den Fällen, in denen eine Vorgründungsgesellschaft die bezogenen Leistungen in einem Akt gegen Entgelt an die gegründete Kapitalgesellschaft überträgt, die Vorgründungsgesellschaft aus diesen Vorbezügen den Vorsteuerabzug geltend machen kann, auch wenn sie selbst keine Umsatzerzielungsabsicht hatte. Da in diesem Fall schon von der Vorgründungsgesellschaft ein betriebsfähiges Unternehmen geschaffen war, ging der EuGH von einer Geschäftsveräußerung im Ganzen von der Vorgründungsgesellschaft an die Gründungsgesellschaft aus. Dieser Umsatz war zwar nicht steuerbar, schloss aber als Ausgangsumsatz den Vorsteuerabzug aus Sicht des EuGH nicht aus. Die Ergebnisse des EuGH lassen sich aber nicht auf andere Fallgestaltungen der Geschäftsveräußerung übert...
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