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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / afb) Die Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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Rn. 1237

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Nach § 20 Abs 1 S 1, 2 SGB V aF sollten die Krankenkassen in ihrer Satzung Leistungen zur "primären Prävention" vorsehen, die den allgemeinen Gesundheitszustand verbessern und insbesondere einen Beitrag zur Verminderung sozial bedingter Ungleichheit von Gesundheitschancen erbringen.

Nach § 20 Abs 1 S 1, 2 SGB V nF (Neufassung durch Art 1 Nr 4 des Gesetzes zur Stärkung der Gesundheitsförderung und der Prävention vom 17.06.2015, anzuwenden ab 01.01.2016, BGBl I 2015, 1368) sieht die Krankenkasse in der Satzung Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken (primäre Prävention) sowie zur Förderung des selbstbestimmten gesundheitsorientierten Handelns der Versicherten (Gesundheitsförderung) vor; die Leistungen sollen insbesondere zur Verminderung sozial bedingter sowie geschlechtsbezogener Ungleichheit von Gesundheitschancen beitragen.

Das FG Bre vom 11.02.2016, 1 K 80/15 (5), DStRE 2016,1153 rkr (dazu Anm von Hilbert, NWB 13/2016, 911) wies darauf hin, dass der Begriff "primäre Prävention" in § 20 Abs 1 S 1 SGB aF nicht definiert war und wollte zu dessen Auslegung die durch nF eingeführte Legaldefinition heranziehen.

 

Rn. 1238

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Der Gesetzgeber (BT-Drucks 16/10189, 47) nannte zum Bereich "Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustandes (Primärprävention)" folgende Bereiche (entnommen dem Präventionsleitfaden der Spitzenverbände der Krankenkassen, zB abgedruckt bei: http:/www.dak.de/__C1256E1.600.504B42.nsf/html/praeventionsleitfaden.html); dieser Präventionsleitfaden ist aber kein abschließender Katalog (BT-Drucks 16/10189, 47; FG Bre DStRE 2016, 1153).

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