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FG Bremen Urteil vom 11.02.2016 - 1 K 80/15 (5)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Steuerbefreiung für Arbeitgeberleistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung. Anforderungen an die Erbringer der geförderten Leistungen

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Für die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 34 EStG kann nicht die Erfüllung der im „Leitfaden Prävention” aufgestellten Voraussetzungen, insbesondere eine besondere Zertifizierung der Anbieter verlangt werden. Vielmehr reicht es aus, wenn die vom Arbeitgeber bezuschussten Maßnahmen Mindestanforderungen an Qualität und Zielgerichtetheit erfüllen. Diese sind jedenfalls dann erfüllt, wenn die betreffenden Maßnahmen durch Physiotherapeuten, Heilpraktiker und qualifizierte Fitnesstrainer erbracht werden.

2. Nicht ausreichend ist es dagegen, wenn körperbezogene Dienstleistungen von Anbietern in Anspruch genommen werden, für die die Gesundheitsförderung gegenüber dem Komfortaspekt von ganz untergeordneter Bedeutung ist.

 

Normenkette

EStG § 3 Nr. 34; SGB V § 20 Abs. 1, § 20a Abs. 1

 

Tenor

Der Nachforderungsbescheid vom … in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom … wird in der Weise geändert, dass der Gesamtbetrag von … EUR um …EUR auf … EUR vermindert wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren war notwendig.

Die Entscheidung ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i. H. von 110 v. H. des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Streitig ist das Vorliegen steuerfreier Leistun...

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