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Littmann/Bitz/Pust, Das Einkommensteuerrecht, EStG § 3 S ... / c) Die Herkunft der Stipendien (§ 3 Nr 44 S 1, 2 EStG)

Dr. Peter Handzik, Dr. Martin Mues
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Rn. 1644

Stand: EL 170 – ET: 01/2024

Die Stipendien sind nur dann begünstigt, wenn sie von bestimmten Stipendiengebern oder bestimmten Mitteln gewährt werden:

(1)

Stipendien aus öffentlichen Mitteln (§ 3 Nr 44 S 1 EStG)

Gemeint sind damit in einem öffentlichen Haushalt festgelegte Mittel. Vor VZ 2011 mussten diese "unmittelbar" an die Stipendiaten weitergeleitet werden, die Einschaltung einer Zwischenstelle war steuerschädlich. Zum Begriff der "öffentlichen Mittel" s Rn 374–374c. Ab VZ 2011 ist das Wort "unmittelbar" gestrichen worden (s Rn 1640e), dh die Einschaltung einer Zwischenstelle ist möglich.

(2)

Stipendien von zwischen- (vgl Art 24 Abs 1 GG) oder überstaatlichen Einrichtungen, denen die Bundesrepublik Deutschland als Mitglied angehört (§ 3 Nr 44 S 1 EStG), zB die EU, NATO, UNO.

Vor VZ 2011 war eine unmittelbare Gewährung des Stipendiums ohne Einschaltung Dritter erforderlich. Ab VZ 2011 ist wie bei (1) das Wort "unmittelbar" entfallen (s Rn 1640e), dh, die Einschaltung einer Zwischenstelle ist möglich.

(3)

Stipendien von einer Einrichtung, die von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts errichtet oder verwaltet wird (§ 3 Nr 44 S 2 EStG).

Auch hierfür können Dritte zwischengeschaltet werden.

(4)

Stipendien von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse iSd § 5 Abs 1 Nr 9 KStG (§ 3 Nr 44 S 2 EStG).

 
Praxis-Beispiel

Beispiele:

  • Ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes e. V. (DAAD-Stipendium) (BFH vom 29.09.2022, VI R 34/20, BStBl II 2023, 142);
  • ein Stipendium der Deutschen Forschungsgemeinschaft (DFG) (FG München vom 23.03.2021, 12 K 1085/20, DStRE 2022, 389, Rev als unzulässig verworfen, Beschluss des BFH vom 11.04.2022, X R 18/21, nv).

Zu § 5 Abs 1 Nr 9 KStG s die Ausführungen zu § 3 Nr 26 EStG (s Rn 96 ff). Entsprechend zu § 3 Nr 26 E...

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