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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Schützenvereine

Martin Maurer
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Stand: EL 148 – ET: 04/2026

Im Regelfall sind Schützenvereine wegen der Förderung des Sports als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaften anzuerkennen (s. § 52 Abs. 2 Nr. 21 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 52 AO TZ 7, Anhang 2). Eine Anerkennung als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft kommt auch dann in Betracht, wenn ein Schützenverein nach der Satzung neben dem Schießsport (Hauptzweck) auch das Schützenbrauchtum fördert, weil das Schützenbrauchtum integraler Bestandteil des Hauptzwecks "Sportschießen" ist. Die Durchführung von volksfestartigen Schützenfesten ist aber auch in diesen Fällen kein gemeinnütziger Zweck. Schützenvereine, die das Schützenbrauchtum als selbständigen Satzungszweck aufgenommen haben, können nicht als gemeinnützigen Zwecken dienend anerkannt werden. Ist die Durchführung von Veranstaltungen, die Volksfestcharakter haben, Hauptzweck eines Schützenvereins, kommt für die Körperschaft eine Steuerbegünstigung wegen Gemeinnützigkeit nicht in Betracht.

Bei Schützenvereinen, die nur männliche Mitglieder aufnehmen, stellt sich im Hinblick auf das Urteil des BFH vom 17.05.2017 – V R 52/15 (Freimaurer) die Frage, ob solche Vereine der Förderung der Allgemeinheit dienen. Der BFH hat eine geschlechterspezifische Selektierung nur für den Fall als zulässig erachtet, in dem sie zur Lösung von solchen Problemen zwingend erforderlich ist, die ihrer Natur nach nur entweder bei Männern oder bei Frauen auftreten können. Ein solcher zwingender Grund liegt aber bei Schützenvereinen nicht unmittelbar auf der Hand.

Die alljährlich anlässlich der Abhaltung von Schützenfesten erfolgende Vermietung von Standplätzen auf dem einem Schützenverein gehörenden Schützenplatz an Schausteller und andere Gewerbetreibende stellt einen über den Rahmen einer Vermögensverwaltu...

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