Die Bilanz einer Genossenschaft gleicht in ihrer Form im Wesentlichen der einer jeden Kapitalgesellschaft. § 337 HGB beinhaltet jedoch Normen, die die Besonderheiten im Ausweis des Geschäftsguthabens und der Rücklagen einer Genossenschaft betreffen.
Geschäftsguthaben
Genossenschaften haben an der Stelle des gezeichneten Kapitals den Betrag der Geschäftsguthaben der Mitglieder auszuweisen. Hierbei ist der Betrag der Geschäftsguthaben der mit dem Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres ausgeschiedenen Mitglieder gesondert anzugeben. Bei Kreditgenossenschaften ist nach § 34 Abs. 2 Nr. 3c RechKredV zudem der Betrag an gekündigten Geschäftsguthaben gesondert auszuweisen. Dieser gesonderte Ausweis ist bei übrigen Genossenschaften freiwillig.
Bestehen rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile, die als Geschäftsguthaben ausgewiesen sind, ist nach § 337 Abs. 1 Satz 3 HGB der entsprechende Betrag auf der Aktivseite der Bilanz unter der Bezeichnung "Rückständige fällige Einzahlungen auf Geschäftsanteile" auszuweisen. Werden diese nicht als Geschäftsguthaben ausgewiesen, ist der Betrag gem. § 337 Abs. 1 Satz 4 HGB bei dem Posten "Geschäftsguthaben" zu vermerken. In beiden Fällen hat ein Ansatz zum Nennwert zu erfolgen. Ein in der Satzung bestimmtes Mindestkapital ist gem. § 337 Abs. 1 Satz 6 HGB anzugeben.
Nicht ganz unproblematisch ist bei einer Genossenschaft die Zuordnung des Geschäftsguthabens zum Eigenkapital bei einer Bilanzierung nach internationalen Rechnungslegungsstandards. Nach IAS 32 liegt Eigenkapital nur vor, als das Unternehmen keine bedingte oder unbedingte Verpflichtung zur Lieferung von Geld hat. Bei Genossenschaften ist es aber nach § 65 GenG jederzeit möglich, dass das Mitglied von seinem Kündigungsrecht zum Schluss des Geschäftsjahrs Gebra...
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