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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Lohnsteuer-Hilfevereine / II. Überwachung durch Landesfinanzbehörde/OFD

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Rz. 27

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Die LSt-Hilfevereine sind keine Mitglieder der Steuerberaterkammer. Die Überwachung ist deshalb Aufgabe der FinVerw. Nach § 27 StBerG haben die OFDen oder die durch die jeweilige Landesregierung bestimmten Landesfinanzbehörden (Aufsichtsbehörden) die in ihrem Bezirk ansässigen LSt-Hilfevereine und die bestehenden Beratungsstellen ständig zu überwachen. Das ist verfassungsgemäß (BFH 153, 277 = BStBl 1988 II, 684; BVerfG vom 29.05.1991 – 1 BvR 1115/88, HFR 1991, 723).

Die mit der Aufsichtsprüfung betrauten Amtsträger sind berechtigt, die Geschäftsräume der LSt-Hilfevereine während der Geschäfts- und Arbeitszeiten zu betreten, um Prüfungen vorzunehmen oder Feststellungen zu treffen, die zur Ausübung der Aufsicht für erforderlich gehalten werden. Die Anordnung einer Aufsichtsprüfung ist auch während der Anhängigkeit eines finanzgerichtlichen Verfahrens zwischen dem der Aufsichtsbehörde unterstehenden FA und dem LSt-Hilfeverein rechtmäßig (EFG 2002, 227).

 

Rz. 28

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Die FÄ haben bekannt gewordene Verstöße der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen (vgl GLE vom 01.09.2021, BStBl 2021 I, 1521 zur Übermittlung von Daten nach § 10 StBerG). Unabhängig von dieser Mitteilungspflicht haben die FÄ in eigener Zuständigkeit auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften zu achten und bei Verstößen die vorgesehenen gesetzlichen Maßnahmen – zB Zwangsgeld nach § 159 StBerG, Bußgeldverfahren nach §§ 160ff StBerG – zu veranlassen.

 

Rz. 29

Stand: EL 146 – ET: 04/2026

Das gilt besonders, wenn der Verein oder die Personen, deren sich der Verein zur Hilfeleistung in Steuersachen bedient, den eingeschränkten Tätigkeitsbereich überschreiten (§ 160 Abs 1 StBerG), mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr 11 StBer...

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