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FG Rheinland-Pfalz Urteil vom 14.08.2001 - 2 K 2671/00

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anordnung einer Aufsichtsprüfung bei einem Lohnsteuerhilfeverein

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Entscheidung der Oberfinanzdirektion als Aufsichtsbehörde, bei einem Lohnsteuerhilfeverein eine Aufsichtsprüfung durchzuführen, läßt auch dann keinen Ermessensfehler erkennen, wenn zwischen dem Verein und dem für ihn zuständigen Finanzamt noch ertragsteuerrechtliche Streitigkeiten darüber rechtshängig sind, ob Vergütungen des Vereins an seine Organe verdeckte Gewinnausschüttungen darstellen. Das gilt auch, wenn die Aufsichtsprüfung für die Oberfinanzdirektion von einem Bediensteten des für den Verein ertragsteuerrechtlich zuständigen Finanzamts durchgeführt werden soll.

 

Normenkette

AO §§ 82, 210; FGO § 102; StBerG § 13 Abs. 1, §§ 15, 27-28

 

Tatbestand

Streitig ist die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer Aufsichtsprüfung.

Die beklagte Oberfinanzdirektion - OFD - hat mit Schreiben vom 2. 8. 2000, auf dessen Inhalt im einzelnen Bezug genommen wird, gegenüber dem Kläger und seinen zwei Beratungsstellen in ... gemäß § 28 StBerG eine Aufsichtsprüfung angeordnet, die Ende August / Anfang September 2000 in den Geschäftsräumen des Klägers in ... beginnen sollte. Mit der Durchführung der Aufsichtsprüfung hat die Beklagte den StOI Herrn ... vom Finanzamt ... beauftragt. Hiergegen legte der Kläger Einspruch mit der Begründung ein, der Prüfung stehe im gegenwärtigen Zeitpunkt entgegen, dass er unter dem Az. 4 K1515/00 beim FG Rheinland-Pfalz einen Rechtsstreit gegen das FA Ludwigshafen führe, dessen Gegenstand hauptsächlich die Höhe der Vorstandsvergütung sowie die Höhe der Vergütung an den damaligen Generalbevollmächtigten für die Streitjahre 1992 bis 1995 sei. Dieses Verfahren berühre angesichts der vom Finanzamt ... geltend gemachten Steuerforderung den Fortbestand...

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