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Reuber, Die Besteuerung der Vereine, Haftung / I. Allgemeines

Dr. Mirko Wolfgang Brill
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Tz. 1

Stand: EL 148 – ET: 04/2026

Haftung im steuerlichen Sinn meint das Einstehen für eine fremde Steuerschuld, d. h. jemand muss die Steuerschuld eines anderen gegenüber dem Finanzamt übernehmen und zahlen. Das kommt immer dann in Betracht, wenn der die Steuer eigentlich Schuldende über kein Vermögen (mehr) verfügt und ein anderer für die Vermögenslosigkeit verantwortlich ist oder ihm eine andere Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Konkret kann das etwa der Vereinsvorstand sein, der für die Steuerforderungen gegen den Verein einstehen, d. h. haften muss. Das setzt aber stets voraus, dass dem Vereinsvorstand ein "Vorwurf" gemacht werden kann, d. h. dieser muss vorsätzlich oder grob fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen haben, durch die letztlich der Ausfall des Fiskus mit seiner Forderung gegen den Verein bewirkt wurde. Eine Haftung im Sinne eines Einstehens und Übernehmens einer fremden (Steuer-)schuld kennt nur das Steuerrecht. Im allgemeinen zivilrechtlichen Sprachgebrauch meint Haftung letztlich das Einstehen für einen vom Haftenden selbst verursachten Schaden. Wenn man so will, ist das auch der Gedanke, der hinter der steuerlichen Haftung steht. Hätte der Vereinsvorstand alles richtig gemacht – z. B. die Steuererklärungen rechtzeitig abgeben –, hätte das Finanzamt diese noch vom Verein verlangen können. Durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung muss dem Fiskus ein Schaden entstanden sein, z. B. weil der Verein nach (verspäteter) Abgabe der Steuererklärung über keine Mittel mehr verfügte, in die das Finanzamt hätte vollstrecken können.

Hinweis:

Das bedeutet aber zugleich, dass die Pflichtverletzung für den Schaden des Fiskus kausal geworden sein muss. D.h. kommt es überhaupt nicht darauf an, ob die Steuererklärungen vom Vereinsvorstand zu spät abgege...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Reuber, Die Besteuerung der Vereine enthalten. Sie wollen mehr?

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