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Jansen, SGB X § 58 Nichtigkeit des öffentlich-rechtliche ... / 2.1 Bürgerlich-rechtliche Vorschriften (Abs. 1)

Norbert Finkenbusch
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Rz. 3

Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag leidet an einem besonders schwerwiegenden Fehler und ist von Anfang an nichtig, wenn sich die Nichtigkeit aus entsprechend angewendeten Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ergibt. Die Vorschrift ist sowohl auf koordinationsrechtliche als auch auf subordinationsrechtliche Verträge anzuwenden. Für subordinationsrechtliche Verträge enthält Abs. 2 zusätzliche spezielle Tatbestände, die der generellen Regelung in Abs. 1 vorgehen. Für subordinationsrechtliche Verträge hat Abs. 1 somit nur eine ergänzende Funktion. Im Einzelfall wird geprüft, ob die entsprechende Anwendung der BGB-Vorschrift der Natur des öffentlich-rechtlichen Vertrages entspricht.

 

Rz. 4

Willenserklärungen geschäftsunfähiger Personen (u. a. Personen bis zur Vollendung des 7. Lebensjahrs; § 104 BGB) und damit auch von ihnen geschlossener öffentlich-rechtlicher Verträge sind nichtig (§ 105 BGB). Dasselbe gilt für beschränkt geschäftsfähige Personen (§ 106 BGB), wenn es an der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters fehlt (§§ 107 ff. BGB). § 36 SGB I (sozialrechtliche Handlungsfähigkeit) ist nicht anwendbar, weil der Vertragsgegenstand kein Leistungsantrag sein wird.

 

Rz. 5

Nichtigkeit kann bei geheimem Vorbehalt (§ 116 BGB), Abgabe der Willenserklärung zum Schein (§ 117 BGB), nicht ernstlich gemeinter Willenserklärung (§ 118 BGB), Anfechtung der Willenserklärung wegen Irrtums, irriger Übermittlung, Täuschung oder Drohung (§§ 119 bis 124 BGB), Mangel der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§ 125 BGB i. V. m. § 56), Verstößen gegen ein gesetzliches Verbot (§ 134 BGB) oder Verstößen gegen die guten Sitten (§ 138 BGB) vorliegen. Eine anfänglich objektive Unmöglichkeit führt nicht zur Nichtigkeit des Vertrags (§ 311a BGB).

 

Rz. 6

Besondere Bedeutung kommt den Verstößen gegen ...

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