Fachbeiträge & Kommentare zu Rente

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.8 Rente wegen voller Erwerbsminderung bei Selbständigkeit

Rz. 37 Nach dem bis zum 31.12.2000 geltenden Recht schloss die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit den Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit generell aus: Nach § 44 Abs. 2 Satz 2 a. F. war nicht erwerbsunfähig, wer eine selbständige Tätigkeit ausübte. Dies galt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn der Selbständige faktisch erwerbsunfä...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.2 Rente wegen voller Erwerbsminderung (Abs. 2)

2.2.1 Leistungsminderung unter 3 Stunden Rz. 13 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2). Bei einem derart hochgradig eingeschränkten Leistungsvermögen soll der Versic...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.1 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Abs. 1)

Rz. 11 Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 zunächst den Eintritt des Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung voraus (§ 43 Abs. 1 Nr. 1). Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit in einem Umfang von 3 Jahren verfügen (§ 43 Abs. 1 Nr. ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.5 Verschlossenheit des Arbeitsmarkts und Rente auf Zeit

Rz. 32 Nach § 43 und § 102 Abs. 2 werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, auf die ein Anspruch (auch) wegen der Arbeitsmarktlage besteht, bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze (wiederholt) befristet geleistet (vgl. hierzu oben Rz. 8). Die vorgenannte Bestimmung zur Zeitrentengewährung geht entsprechend der Vorgängerregelung von einem grundsätzlich offenen Arbeit...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.8 Höhe der Rente

Rz. 27 Die Halbwaisenrente, die auf der Grundlage eines Rentenartfaktors von 0,1 berechnet wird (§ 67 Nr. 7), beträgt 10 %, die Vollwaisenrente (Rentenartfaktor 0,2, § 67 Nr. 8) 20 % der vollen Altersrente bzw. der Rente wegen voller Erwerbsminderung des Versicherten. Um zu gewährleisten, dass die Waisenrente dem Unterhaltsbedarf der Waise entspricht, erhalten Waisenrenten d...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.1.2 Regelungszweck

Rz. 50 Die Rente wegen Berufsunfähigkeit (BU-Rente) wie auch die Erwerbsunfähigkeitsrente (EU-Rente) dienen der Absicherung gegenüber dem Invaliditätsrisiko. Nach der gesetzgeberischen Intention soll allerdings nur die EU-Rente einen vollen Ersatz für das infolge von Krankheit entgangene Arbeitseinkommen bieten. Dagegen beruht die Konzeption der BU-Rente auf der Prämisse, da...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1.2 Überblick

Rz. 6 Anspruch auf Rente wegen teilweiser (Abs. 1) oder voller (Abs. 2) Erwerbsminderung haben Versicherte, die die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht haben, teilweise bzw. voll erwerbsgemindert sind, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit von 3 Jahren (36 Monaten) verfügen und die allgemeine Wartezei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.3 Literatur

Rz. 97 Kamprad, Reform der Erwerbsminderungsrenten, SGb 1997 S. 403. Knispel, Zur Bedeutung des 2. SGB VI-ÄndG für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, NZA 1996 S. 513. May, Beurteilung der Berufsunfähigkeit, SGb 1994 S. 359. Ruland, EU, BU, Frühverrentung, DRV 1996 S. 163. von Wulffen, Die neuere Rechtsprechung des BSG zum Rentenversicherungsrecht, DRV 1996 S. 391.mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente wegen Erwerbsminderung

0 Rechtsentwicklung Rz. 1 § 43 wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 24 Abs. 1) als zentrale Anspruchsgrundlage für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in das SGB VI eingefügt. § 43 in seiner ab 1.1.2001 geltenden Fassung ersetzt damit die §§ 43,...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.1 Überblick

Rz. 51 Anspruch auf Bewilligung einer BU-Rente hat der Versicherte, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, berufsunfähig ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Den Beginn der Rente regelt § 99. Unter den Voraussetzungen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.8 Hinzuverdienstgrenzen (Abs. 5)

Rz. 96 Bezugsvorschriften sind §§ 96a, 313, die die Höhe der Hinzuverdienstgrenzen regelt. Nach der Übergangsvorschrift des § 302b findet eine Einkommensanrechnung für Renten, die vor dem 1.1.1996 begonnen haben, bis zum 31.12.2000 nicht statt. Abhängig von der Höhe des Hinzuverdienstes wird die BU-Rente in voller Höhe, i. H. v. zwei Dritteln oder nur einem Drittel geleistet...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1.1 Regelungszweck

Rz. 5 § 43 bildet das Ergebnis seit Jahren bestehender, durch die Verabschiedung des RRG 1999 erstmals konkret umgesetzter, jedoch durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und Versicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) zunächst ausgesetzter Bestrebungen zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Wesen...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 43 wurde durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) mit Wirkung zum 1.1.2001 (Art. 24 Abs. 1) als zentrale Anspruchsgrundlage für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit in das SGB VI eingefügt. § 43 in seiner ab 1.1.2001 geltenden Fassung ersetzt damit die §§ 43, 44 in ihren bis zu...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.2.2 Arbeitsmarktrente

Rz. 15 Der Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung ist nicht nur auf die Fälle beschränkt, in denen das krankheitsbedingt geminderte Restleistungsvermögen auf einen täglichen Arbeitseinsatz von unter 3 Stunden reduziert ist. Voll erwerbsgemindert ist über den Wortlaut des Gesetzes hinaus auch der Versicherte, der noch 3, aber keine 6 Stunden täglich mehr erwerbstäti...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.6 Bedeutung des Arbeitsmarkts

Rz. 77 Soweit der Versicherte noch vollschichtig einsatzfähig ist, ist die (konkrete) Arbeitsmarktsituation grundsätzlich ohne Bedeutung, d. h. es kommt nicht darauf an, ob dem Versicherten ein Arbeitsplatz mit einer zumutbaren Verweisungstätigkeit tatsächlich angeboten werden kann. Ist indes eine vollschichtige Erwerbstätigkeit aufgrund der gesundheitlichen Einschränkungen ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.12 Wartezeit von 20 Jahren (Abs. 6)

Rz. 46 Nach § 43 Abs. 6 haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit (vgl. hierzu oben Rz. 45) voll erwerbsgemindert waren und dies seitdem ununterbrochen sind, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren (§ 50 Abs. 2) erfüllt haben. Mit dieser Regelung soll gewährleistet werden, dass Versicherte, die bereit...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.2.1 Leistungsminderung unter 3 Stunden

Rz. 13 Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 2 Satz 2). Bei einem derart hochgradig eingeschränkten Leistungsvermögen soll der Versicherte Anspruch auf die volle Rente als v...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.6 Verlängerungstatbestände (Abs. 3)

Rz. 90 Soweit der Versicherte die Voraussetzung des Abs. 1 Nr. 2 nicht erfüllt, ist zu prüfen, ob nicht diese Voraussetzung aufgrund der in Abs. 3 genannten Verlängerungstatbestände (sog. Aufschubzeiten) dennoch erfüllt ist. Die hier aufgeführten Zeiten führen ebenso wie die in der Übergangsvorschrift des § 240 Abs. 1 erwähnten Ersatzzeiten und Zeiten des Bezugs einer Knapps...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2 Rechtspraxis

2.1 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung (Abs. 1) Rz. 11 Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung setzt nach § 43 Abs. 1 Nr. 1 zunächst den Eintritt des Versicherungsfalls der teilweisen Erwerbsminderung voraus (§ 43 Abs. 1 Nr. 1). Darüber hinaus muss der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung über eine Pflichtbeitragszeit in ...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2 Rechtspraxis

4.2.1 Überblick Rz. 51 Anspruch auf Bewilligung einer BU-Rente hat der Versicherte, der die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht hat, berufsunfähig ist, in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat und die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Den Beginn der Rente regelt § 99. Unter den V...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 1 Allgemeines

1.1 Regelungszweck Rz. 5 § 43 bildet das Ergebnis seit Jahren bestehender, durch die Verabschiedung des RRG 1999 erstmals konkret umgesetzter, jedoch durch das Gesetz zur Korrektur in der Sozialversicherung und Versicherung der Arbeitnehmerrechte (Korrekturgesetz) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) zunächst ausgesetzter Bestrebungen zur Reform der Renten wegen verminderter Erwer...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2)

2.10.1 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren (Dreifünftelbelegung) Rz. 39 Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2). Durch diese Anspruc...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.4 Besondere versicherungsrechtliche Voraussetzungen (Abs. 1 Nr. 2)

Rz. 86 Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2). Der 5-Jahres-Zeitraum verlängert sich (in die Vergangenheit) um die in Abs. 3 genannten Zeiten. Das Erfordernis der so...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.9 Erreichen der Regelaltersgrenze

Rz. 38 Der Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristet. Nach diesem Zeitpunkt wird die Rente von Amts wegen in eine Altersrente umgewandelt, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1; vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 302 Abs. 1, § 88 Abs. 1 Satz 2).mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.1.1 Rechtsentwicklung

Rz. 49 Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ersetzte die § 1246 RVO, § 23 AVG, § 46 RKG ohne wesentliche inhaltliche Änderungen. Die zu den früheren Vorschriften ergangene Rechtsprechung besitzt deshalb weitestgehende Gültigkeit. § 43 wurde wie folgt geändert: Durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurden Abs. 1 Nr. 2 neu gefasst und Abs. 1 Satz 2 angefügt...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.2 Vollendung des 65. Lebensjahres

Rz. 52 Der Anspruch auf BU-Rente ist grundsätzlich bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze befristet. Nach diesem Zeitpunkt wird die BU-Rente von Amts wegen in eine Regelaltersrente umgewandelt, sofern der Versicherte nicht etwas anderes bestimmt (§ 115 Abs. 3 Satz 1; vgl. auch § 50 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 302 Abs. 1, § 88 Abs. 1 Satz 2).mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.1 Allgemeines

Rz. 48 § 43 ist durch das Gesetz zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit v. 20.12.2000 (BGBl. I S. 1827) vollständig neu gefasst worden. Der nachfolgenden Kommentierung liegt § 43 i. d. F. des Gesetzes v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes v. 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815), also § 43 a. F. zugrunde. Ein A...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10.3 Verlängerungstatbestände (Abs. 4)

Rz. 44 Soweit der Versicherte die Voraussetzungen des Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 nicht erfüllt, d. h. in den letzten 5 Jahren vor dem Versicherungsfall nicht über Pflichtbeiträge in einem Umfang von 36 Kalendermonaten verfügt, ist zu prüfen, ob nicht diese Voraussetzung aufgrund der in Abs. 4 genannten Verlängerungstatbestände (sog. Aufschubzeiten) dennoch erfüllt ist. Die h...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4 Weitergeltung des § 43 a. F. nach § 302b Abs. 1

Rz. 47a § 43 Rente wegen Berufsunfähigkeit (1) Versicherte haben bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie berufsunfähig sind, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wart...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10.1 3 Jahre Pflichtbeiträge in den letzten 5 Jahren (Dreifünftelbelegung)

Rz. 39 Weitere Voraussetzung für den Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung ist, dass der Versicherte in den letzten 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung 3 Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit hat (Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2). Durch diese Anspruchsvoraussetzung, die bereits 1984 durch das Haushaltsbegleitgesetz in die en...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3 Berufsunfähigkeit (Abs. 2)

Rz. 53 Die Definition dieses Begriffs enthält Abs. 2 Satz 1; sie schafft indes kaum Klarheit. Durch die Rechtsprechung des BSG hat der Begriff der Berufsunfähigkeit eine (zum Teil) vom Wortlaut losgelöste, (auch) kasuistisch geprägte Ausgestaltung erfahren. 4.2.3.1 Bisheriger Beruf Rz. 54 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, bilde...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 3 Literatur und Rechtsprechung

Rz. 46a Blaser, Der Begriff der "üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes" im Sozialrecht, 2009. Glombik, Erwerbsminderungsrenten im neuen Gewand, RV 2001 S. 23. Leopold, Ganz neu ist jetzt die Erwerbsminderungsrente, RV 2001 S. 28. Majerski-Pahlen, Die Neuregelung der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit; Probleme der Rechtsanwendung, NZS 2002 S. 475. Schmalisc...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.6 Ursachen der Erwerbsminderung (Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2)

Rz. 33 Die Unfähigkeit des Versicherten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss auf Krankheit oder Behinderung beruhen (wegen Krankheit und Behinderung). Krankheit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn meint einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat (BSG, Beschluss v. 31.10.2012, B 13 R 10...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.3 Eingeschränkte Verfügbarkeit von Arbeitsplätzen/Zahl der Arbeitsplätze

Rz. 23 Über die vorgenannten (Katalog-)Fälle (Rz. 18 ff. und 21 f.) hinaus ist nach der Rechtsprechung des BSG von einer Verschlossenheit des Arbeitsmarkts und damit vom Eintritt des Versicherungsfalls der vollen Erwerbsminderung auch dann auszugehen, wenn Versicherte nur noch Arbeiten auf Arbeitsplätzen ausüben können, die ihnen nicht zugängig (arbeitsmarktgängig) sind, wei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.11 Allgemeine Wartezeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3)

Rz. 45 Vor dem Eintritt der geminderten Erwerbsfähigkeit muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein (Abs. 1 Nr. 3). Sie beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1). Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1; auch freiwillige Beiträge nach § 7) sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 i. V. m. § 250) angerechnet. Unter den Voraussetzungen der §§ 53, 245 gilt die Wartezeit vorzei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.2 Krankheit oder Behinderung

Rz. 59 Die Unfähigkeit des Versicherten zur Ausübung seines bisherigen Berufs muss auf Krankheit oder Behinderung beruhen. Krankheit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn meint einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat. Eine Behinderung stellt ein solcher Zustand dar, der bereits zu einer (...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.7 Erwerbsminderung und Berufsschutz

Rz. 36 Die Feststellung der Erwerbsminderung orientiert sich wie bei dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 (in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) am Restleistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. an jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 14/4230 z...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.5 Ausnahmen vom Erfordernis der Dreifünftelbelegung (Abs. 4)

Rz. 88/89 Ausnahmsweise ist eine Dreifünftelbelegung nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 53). Das gleiche gilt, wenn die Berufsunfähigkeit bereits vor dem 1.1.1984 eingetreten ist (§ 240 Abs. 2 letzter HS), der Versicherte vor dem 1.1.1984 die al...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.7 Allgemeine Wartezeit (Abs. 1 Nr. 3)

Rz. 95 Vor dem Eintritt der Berufsunfähigkeit muss die allgemeine Wartezeit erfüllt sein (Abs. 1 Nr. 3). Sie beträgt 5 Jahre (§ 50 Abs. 1). Auf sie werden Kalendermonate mit Beitragszeiten (§ 51 Abs. 1) sowie Ersatzzeiten (§ 51 Abs. 4 i. V. m. § 250) angerechnet. Zur Begriffsdefinition der Beitragszeit vgl. § 55. Kindererziehungszeiten gelten nach § 56 Abs. 1 als sog. fiktiv...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.3 Gesetzliche Lohnhälfte

Rz. 60 Die auf Krankheit oder Behinderung beruhende Unfähigkeit des Versicherten, seinen bisherigen Beruf auszuüben, bewirkt für sich allein nicht den Eintritt von Berufsunfähigkeit; dies ist erst dann der Fall, wenn auch einer anderen zumutbaren Tätigkeit nicht mehr nachgegangen werden kann, die zumindest das Erzielen der Hälfte des Lohnes eines vergleichbaren gesunden Vers...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.10.2 Ausnahmen vom Erfordernis der Dreifünftelbelegung (Abs. 5)

Rz. 43 Ausnahmsweise ist eine Dreifünftelbelegung nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestands eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist (vgl. § 53 und die dortige Komm.).mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.5 Verweisungsberufe

Rz. 73 Auf der Grundlage des qualitativen Werts der bisherigen Berufstätigkeit – der Einordnung des Berufs des Versicherten in eine der Berufsgruppen des Mehrstufenschemas – bestimmt sich der Kreis der Tätigkeiten, auf die der Versicherte zumutbar verwiesen werden kann. Diese Frage stellt sich allerdings erst dann, wenn feststeht, dass der Versicherte seinen bisherigen Beruf...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.4 Qualitative Wertigkeit der verschiedenen Berufe

Rz. 61 Zur Bestimmung des Kreises der einem Versicherten zumutbaren Tätigkeiten ("Verweisungsberufe") hat das BSG in ständiger Rechtsprechung die Berufe nach ihrer qualitativen Wertigkeit in verschiedene Gruppen unterteilt. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, die derselben Gruppe wie der bisherige Beruf angehört oder die der nächstniedrigeren Gruppe zuzuordnen ist. Einen gewi...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3 Keine Erwerbsminderung (Abs. 3)/Übliche Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts

Rz. 17 Da der Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung voraussetzt, dass der Versicherte wegen seiner Krankheiten oder Behinderungen (vgl. hierzu Rz 33) nicht mehr in der Lage ist, auch nur 6 Stunden täglich zu arbeiten, stellt § 43 Abs. 3 konsequenterweise klar, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer mindestens noch 6 Stunden täglic...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.1 Betriebsübliche Bedingungen/Unübliche Pausen und Arbeitsunterbrechungen

Rz. 18 Die Frage, ob Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, wurde vom BSG im Rahmen seiner Rechtsprechung zur früheren Erwerbsunfähigkeit und den hierbei entwickelten sog. Katalogfällen im Ergebnis bereits unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Arbeitsbedingungen geprüft. Nur der noch vollschichtig leistungsfähige Vers...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.7 Vollschichtig einsatzfähige Versicherte (Abs. 2 Satz 4)

Rz. 79 Durch diese Vorschrift wird klargestellt, dass vollschichtig einsatzfähige Versicherte grundsätzlich ohne Rücksicht auf die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht berufsunfähig sind. Eine Änderung der sich aus der Rechtsprechung des BSG zur Verschlossenheit des Arbeitsmarkts ergebenden Rechtslage folgt hieraus aber nicht. Ausnahmsweise ist danach bei vollschichtig einsatzfäh...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 4.2.3.1 Bisheriger Beruf

Rz. 54 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Frage, ob ein Versicherter berufsunfähig ist, bildet die Bestimmung des bisherigen Berufs. Bisheriger Beruf ist grundsätzlich die vom Versicherten zuletzt nicht nur vorübergehend versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung, der dieser mit der Absicht nachgegangen ist, sie bis zur Erreichung der Regelaltersgrenze oder bis zum Ei...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.3.2 Wege zur Arbeitsstelle/Mobilität der Versicherten

Rz. 21 Zur Erwerbsfähigkeit als Gegenbegriff zur Erwerbsminderung gehört nicht nur die Befähigung zu arbeiten, sondern auch die Fähigkeit, in Betracht kommende Arbeitsplätze aufzusuchen (BSG, SozR 2200 RVO § 1247 Nr. 53). Es entspricht nämlich den Üblichkeiten des Arbeitsmarktes, dass die Versicherten Beschäftigungen außerhalb ihrer Wohnung ausüben, so dass sie über die notw...mehr

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Jansen, SGB VI § 43 Rente w... / 2.4 Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen/Schwere spezifische Behinderung

Rz. 26 Neben den oben dargestellten Katalog- und Seltenheitsfällen (Rz. 18 bis 22; vgl. auch Rz. 80) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung weitere Grundsätze zur Prüfung der Frage entwickelt, ob der jeweilige Versicherte, der zumindest noch 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, auch noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes z...mehr

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Jansen, SGB VI § 48 Waisenr... / 2.7 Antragstellung und Beginn der Rentengewährung

Rz. 25 Die Waisenrente wird grundsätzlich nur auf Antrag geleistet (§ 115 Abs. 1). Der Antrag leitet das Leistungsfeststellungsverfahren ein und hat insoweit materiell-rechtliche Bedeutung, als nach § 99 Abs. 2 der Rentenbeginn (Zahlungsbeginn) an das Datum der Rentenantragstellung anknüpft (vgl. Rz. 26). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Rentenversiche...mehr