Rz. 36

Die Feststellung der Erwerbsminderung orientiert sich wie bei dem Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit nach § 44 (in seiner bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung) am Restleistungsvermögen des Versicherten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, d. h. an jeder nur denkbaren Tätigkeit, die es auf dem Arbeitsmarkt gibt (vgl. Begründung zum Gesetzesentwurf, BT-Drs. 14/4230 zu Nr. 10, § 43). Demnach muss sich der Versicherte auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarkts verweisen lassen (BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09 R) und im Ergebnis jeden beruflichen Abstieg in Kauf nehmen. Allerdings werden auch im Rahmen des § 43 – entsprechend der Rechtsprechung des BSG zum Versicherungsfall der Erwerbsunfähigkeit – nach Maßgabe des Grundsatzes von Treu und Glauben äußerste Grenzen der Verweisbarkeit gewahrt bleiben müssen (vgl. BSGE 19 S. 147; BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 75). So dürfte beispielsweise – ohne dass konkrete Fälle von der Rechtsprechung insoweit entschieden worden sind –, orientiert an dem vom BSG entwickelten Mehrstufenschema zum Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit (vgl. z. B. BSG, SozR 2200 § 1246 RVO Nr. 151), ein Facharbeiter mit Vorgesetztenfunktion als Angehöriger der höchsten Berufsgruppe des Mehrstufenschemas kaum auf ungelernte Tätigkeiten einfachster Art verwiesen werden, falls eine solche Tätigkeit im Hinblick auf ein entsprechend eingeschränktes Leistungsvermögen des Versicherten als einzige Verweisungstätigkeit in Betracht kommt. Ein darüber hinausgehender Berufsschutz ist allerdings im Rahmen der Versicherungsfälle der Erwerbsminderung nach § 43 nicht vorgesehen.

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