Rz. 25

Die Waisenrente wird grundsätzlich nur auf Antrag geleistet (§ 115 Abs. 1). Der Antrag leitet das Leistungsfeststellungsverfahren ein und hat insoweit materiell-rechtliche Bedeutung, als nach § 99 Abs. 2 der Rentenbeginn (Zahlungsbeginn) an das Datum der Rentenantragstellung anknüpft (vgl. Rz. 26). In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass der Rentenversicherungsträger nach § 115 Abs. 6 verpflichtet ist, Leistungsberechtigte in geeigneten Fällen darauf hinzuweisen, dass sie eine Leistung erhalten können, wenn sie dies beantragen. Eine derartige Hinweispflicht besteht allerdings nur in geeigneten Fällen, in denen einerseits davon auszugehen ist, dass der Berechtigte Leistungen in Anspruch nehmen will und der Rentenversicherungsträger ohne weitere Ermittlungen aufgrund der ihm vorliegenden Datenbestände über die notwendigen Daten verfügt, die erforderlich sind, um die Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen (vgl. hierzu auch die Komm. zu § 115 Abs. 6). Ein geeigneter Fall i. S. d. § 115 Abs. 6 mit der Folge der entsprechenden Hinweispflicht des Rentenversicherungsträgers liegt auch beim Tod von Versicherten vor, die die allgemeine Wartezeit erfüllt und Kinder i. S. d. § 48 haben, so dass dem Rentenversicherungsträger bei Kenntnis dieser Fakten die anspruchsbegründenden Daten bekannt sind und er auch hier – wie im Falle des Witwen-/Witwerrentenanspruchs – (vgl. BSG, Urteil v. 7.7.1998, B 5 RJ 18/98 R; Mey, DAngVers 2001 S. 142 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. ebenso die zu § 115 Abs. 6 ergangenen Richtlinien der Rentenversicherungsträger, i. d. F. der AGGRL 1/2011 gültig ab 31.10.21012; vgl. auch die Komm. zu § 46) die leistungsberechtigte Waise auf ihre Gestaltungsrechte (Antragstellung) hinweisen muss. Verletzt der Rentenversicherungsträger seine Hinweispflicht, so ist der Leistungsberechtigte auf der Grundlage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs (vgl. hierzu Gagel, SGb 2000 S. 517 m. w. N.; Hase, SGB 2001 S. 593; BSG, SozR 1200 § 14 Nr. 29) so zu stellen, als habe er die Gewährung der Hinterbliebenenrente zeitgerecht beantragt. Die Zahlung der Rente für die Vergangenheit kommt nach der Rechtsprechung des BSG jedoch in entsprechender Anwendung des § 44 Abs. 4 SGB X nur für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren in Betracht (BSG, Urteil v. 27.3.2007, B 13 R 58/06 R).

 

Rz. 26

Der Beginn der Waisenrente richtet sich nach § 99 Abs. 2. Danach beginnt die Rente mit dem Kalendermonat, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, wenn der verstorbene versicherte Elternteil selbst Rentner war. Stirbt beispielsweise ein Versicherter, der die allgemeine Wartezeit zurückgelegt hat, am 15.9., so ist der Waise Rente nach § 48 ab dem 1.10. zu gewähren. Die Rente beginnt hingegen mit dem Todestag, wenn der Versicherte im Sterbemonat keine Rente bezogen hat (§ 99 Abs. 2). Anders als bei Renten aus eigener Versicherung, die vom Grundsatz her nach § 99 Abs. 1 rückwirkend höchstens für die Dauer von drei Monaten geleistet werden können, lässt § 99 Abs. 2 bei Hinterbliebenenrenten eine rückwirkende Rentenzahlung für die Dauer von bis zu 12 Monaten ab Antragstellung zu. Hierdurch soll der Interessenlage der Hinterbliebenen Rechnung getragen werden, die aus Unkenntnis über den Tod des Versicherten den Rentenantrag nicht zeitgerecht stellen konnten.

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