Fachbeiträge & Kommentare zu Reform

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§ 1 Einführung / D. Umsetzung: Wesentlicher Inhalt des MoPeG

Rz. 17 Mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz – MoPeG) vom 10.8.2021,[41] das nach seinem Art. 137 im Wesentlichen am 1.1.2024 in Kraft treten wird, hat der Gesetzgeber das Recht der GbR innerhalb des bestehenden Systems – mithin unter Anerkennung des grundlegenden Unterschieds zwischen kaufmännisch...mehr

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Sauer, SGB III § 45 Maßnahm... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 § 45 ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 27.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 mit anderem Inhalt in Kraft getreten. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente v. 21.12.2008 (BGBl. I S. 2921) mit Wirkung zum 1.1.2009 neu gefasst. Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur ...mehr

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Sauer, SGB III § 42 Grundsa... / 0 Rechtsentwicklung

Rz. 1 Die Vorschrift ist ursprünglich durch das Gesetz zur Reform der Arbeitsförderung v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) mit Wirkung zum 1.1.1998 als § 43 SGB III in Kraft getreten. Durch das Dritte Gesetzt für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) wurden die Abs. 1 bis 3 mit Wirkung zum 1.1.2004 geändert. Durch das Gesetz für bessere Beschäftigu...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / B. Die Reform 2023

Wie schon das Vorgängerrecht[23] unterscheidet auch die Reform 2023 konzeptionell zwischen Personen- und Vermögenssorge sowie zwischen gesetzlich[24] und vertraglich[25] begründeten Betreuungsverhältnissen. I. Missbrauchsschutz bei der Personensorge In Bezug auf die Personensorge will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die vertraglich betreute Person denselben Missbrauchsschu...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / F. Ausblick

Die Reform 2023 steht unter dem Leitgedanken der Hilfe zur Selbsthilfe.[205] Ziel des Gesetzgebers ist es, eine "konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts"[206] orientierte Unterstützung behinderter Menschen bei der Wahrnehmung eigener Angelegenheiten zu gewährleisten. Wer wollte diesen Leitgedanken und dieses Ziel nicht nachdrücklich unterstützen? Allerding...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / A. Einführung

Der Missbrauch von Vorsorgevollmachten ist ein verdrängtes und auch durch die Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] (Reform 2023) nicht gelöstes Problem. Nach einem Erfahrungsbericht aus der Praxis im Januar-Heft dieser Zeitschrift[3] befasst sich der folgende Beitrag mit dem Konzept der Reform 2023 und dessen Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht. ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 4. "Einige wenige normative Grundregelungen" zur’Vollmacht

Die Reform 2023 will Schutz vor Vollmachtmissbrauch durch gesetzliche Beschränkungen vertraglicher Betreuungsmacht sowie durch das teilweise neu gestaltete Institut der Kontrollbetreuung gewährleisten. a. Beschränkung vertraglicher Betreuungsmacht Die "möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung"[97] bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht und der Auswahl des Bevollmä...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 8

Auf einen Blick Wer eine Vorsorgevollmacht erteilt, kann dadurch sich und seine Erben gefährden: Im Fall der Fälle steht er ohne den Schutz betreuungsgerichtlicher Aufsicht über den Umgang mit seinem Vermögen da. Auch vormals wohlhabende Menschen können durch "privatautonome Rechtsfürsorge" sehr schnell zum Sozialfall werden. Ihr gesetzlicher Schutz gegen Missbrauch von Betr...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Vertragliches Vorsorgeverhältnis

Und wie liegen die Dinge bei einem vertraglichen Betreuungsverhältnis, das der Reformgesetzgeber "Vorsorgeverhältnis"[39] nennt? Gewährleistet die Reform auch hier die rechtstaatlich gebotene Sicherung?mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / b. Kontrollbetreuung

Im Mittelpunkt der "wenigen normativen Grundregelungen"[109] zum Missbrauchsschutz steht das neu gestaltete[110] Institut der Kontrollbetreuung. Die Reform 2023 will hiermit dem Umstand Rechnung tragen, dass ein Bevollmächtigter grundsätzlich nicht der Aufsicht durch das Betreuungsgericht unterliegt, weshalb ein erhebliches Missbrauchsrisiko besteht.[111] Um diesem Risiko zu...mehr

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ZErb 04/2023, Literaturkritik: Erbrecht

Liebe Leserinnen und Leser, unter der Rubrik "Literaturkritik: Erbrecht" stellen wir monatlich eine Auswahl von Neuerscheinungen aus dem Bereich des Erbrechts, des Erbschaftsteuerrechts sowie der erbrechtsrelevanten Nebengebiete vor. Daragan/Halaczinsky/Riedel (Hrsg.) Praxiskommentar ErbStG und BewG 4. Auflage 2022 zerb verlag, ISBN 978-3-95661-126-1, 179 EUR Der nunmehr in der 4....mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1. Die Vorsorgevollmacht

Dabei trifft die Reform 2023 im "wirklichen Leben" auf Menschen, diemehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / A. Einleitung

Innerhalb der betroffenen Gerichtsdezernate, der Betreuungsbehörden, der Betreuungsvereine, bei den Krankenhäusern und bei den Betreuungsvereinen waren die letzten Monate vor dem großen Reformwurf des Vormundschafts- und Betreuungsrechts zum 1.1.2023[2] davon geprägt, die gesetzlichen Neuerungen im BGB, im BtOG, in der ZPO und anderenorts zu erfassen, kennen zu lernen, zu be...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / III. Der dogmatische Ansatz des Reformgesetzgebers

Die Reform 2023 ordnet die Vorsorgevollmacht unter §§ 164 ff. BGB ein und behandelt die zugrunde liegende "Vereinbarung"[40] als "Auftrags- oder Geschäftsbesorgungsverhältnis"[41] nach §§ 662 ff; 675 BGB. Bei diesem dogmatischen Ansatz nicht weiter thematisiert werden u.a.mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / C. Zwischenergebnis: strukturelle Ungleichheit vor dem Gesetz

Der Reform 2023 liegt das Bestreben zugrunde, die "privatautonome Rechtsfürsorge"[143] zu fördern. In diesem Sinne soll die gesetzliche Betreuung eher hilfsweise an die Stelle der grundsätzlich vorrangigen Vorsorgevollmacht[144] treten. Dieser Ansatz ist unbedenklich, wenn in beiden Systemen gleiche Schutzstandards gegen den Missbrauch vertraglich bzw. gesetzlich übertragener...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 2. Verzicht auf eine Legaldefinition

Ausgehend von der dogmatischen Einordnung unter §§ 164 ff. BGB hält die Reform eine Legaldefinition der Vorsorgevollmacht für entbehrlich;[54] ebenso Wirksamkeitsvoraussetzungen wie etwa Form- oder Beratungserfordernisse.[55] Der erst auf Vorhalt des Bundesrats begründete Verzicht auf eine gesetzliche Begriffsbestimmung der Vorsorgevollmacht[56] irritiert schon deshalb, weil ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / a. BVerfGE 99, 341, 356

Bereits im Jahr 1999 hat das BVerfG dem Gesetzgeber ins Stammbuch geschrieben, dass das Verbot der Benachteiligung Behinderter auch auf das Zivilrecht einwirkt und zur Überprüfung privatrechtlicher Gesetze zwingt. Eine rechtliche Schlechterstellung Behinderter ist nur zulässig, wenn zwingende Gründe dafür vorliegen: Die nachteiligen Auswirkungen müssen unerlässlich sein, um ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 3. Verzicht auf Form- und Wirksamkeitsvoraussetzungen

Bei ihrem konzeptionellen Verzicht auf Form- bzw. Wirksamkeitsvoraussetzungen folgt die Reform 2023 einem "Ja-aber-Prinzip". Kundige Menschen, die "an der Vorbereitung und Erarbeitung des Reformgesetzes aktiv beteiligt waren",[62] lassen dieses "Ja-aber-Prinzip" deutlich werden: Ja: "Zur Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht ist grundsätzlich weder eine öffentliche Beglaubigung...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / D. Evaluierung: "Law Meets Reality" – oder doch lieber nicht?

Gute Gesetze bestehen vor der Wirklichkeit: Sie gehen aus einem Rechtsetzungskreislauf[151] hervor, der ihre Evaluierung einschließt. Ein Gesetz, das sich bei der Begegnung mit der Wirklichkeit als unzulänglich erweist, bedarf der Novellierung. Dementsprechend sieht auch die Reform 2023 eine Untersuchung dazu vor, ob die von ihr "beabsichtigten Wirkungen auf die Anwendungspr...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / II. Grundgesetz

Zitat "Die Reform der materiell- und verfahrensrechtlichen Vorschriften des Betreuungsrechts ist auf das zentrale Ziel ausgerichtet, eine (…) konsequent an der Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen orientierte Anwendungspraxis zu gestalten."[169] Während der Gesetzgeber mit diesem Ansatz den Art. 2 GG zum archimedischen Punkt seiner Neuregelung macht, ist ...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / IV. Nachbesserungspflicht

Die auf die Beobachtungspflicht ggf. folgende Nachbesserungspflicht ist Ausdruck des verfassungsrechtlichen Untermaßverbots. Sie aktualisiert sich, sobald "die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes erkannt oder doch jedenfalls deutlich erkennbar wird"[196] und "ist vor allem dann von Bedeutung, wenn … sich die beim Erlass des Gesetzes verfassungsrechtlich unbedenkliche Einsch...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1. Gesetzliches Betreuungsverhältnis

In einem gesetzlichen Betreuungsverhältnis soll der vulnerable Mensch nach dem Willen des Reformgesetzgebers "möglichst effektiv gegen Missbrauch der dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse geschützt (sein)".[28] Von diesem Ansatz her umfasst die Reform "Maßnahmen zum Schutz des Betreuten"[29] vor, bei und nach einer richterlichen Betreuungsanordnung. Konstitutiv sind ...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu den §§ 83... / A. Allgemeines

Rz. 1 [Autor/Stand] Zur Ermittlung des Werts bebauter Grundstücke sieht das BewG neben dem Ertragswertverfahren (§§ 78–82 BewG) als zusätzliche Bewertungsmethode das Sachwertverfahren (§§ 83–90 BewG) vor. Die Abgrenzung des Anwendungsbereichs zwischen beiden Verfahren wird im Einzelfall durch § 76 BewG geregelt (vgl. Kommentierung zu § 76 BewG). Danach gilt für die Einheitsb...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / a. Beschränkung vertraglicher Betreuungsmacht

Die "möglichst umfassende Gewährung von Selbstbestimmung"[97] bei der Gestaltung der Vorsorgevollmacht und der Auswahl des Bevollmächtigten ist ein Credo des Reformgesetzgebers. Allerdings hat er dabei zur Privatautonomie ein durchaus ambivalentes Verhältnis: Im Gegensatz zur Gestaltungsfreiheit, die auch bei (Selbst-)Gefährdung vulnerabler Menschen noch (nahezu) schrankenlo...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / 1

Auch nach der Reform des Betreuungsrechts zum 1.1.2023 sind Vollmachtgeber und ihre Erben keineswegs so sicher wie sie vielleicht glauben. Wer über ein wenig emotionale Geschicklichkeit und zugleich über die nötige kriminelle Energie verfügt, findet weiterhin ein reiches Betätigungsfeld für den lukrativen Missbrauch von Vorsorgevollmachten.mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / II. Missbrauchsschutz bei der Vermögenssorge

Wie aber steht es um den Missbrauchsschutz bei der Vermögenssorge: Ist Gleichbehandlung auch hier sichergestellt? 1. Gesetzliches Betreuungsverhältnis In einem gesetzlichen Betreuungsverhältnis soll der vulnerable Mensch nach dem Willen des Reformgesetzgebers "möglichst effektiv gegen Missbrauch der dem Betreuer übertragenen Handlungsbefugnisse geschützt (sein)".[28] Von diese...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / E. Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht

Zwei Komplexe höherrangigen Rechts sind es, vor denen die Reform 2023 bestehen muss, nämlich erstens die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)[158] mit ihren spezifischen Anforderungen an die Vertragsstaaten und zweitens das Grundgesetz mit seinen spezifischen Anforderungen an den Gesetzgeber. I. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) Die UN-BRK ist die selbstgewählte norma...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / I. UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

Die UN-BRK ist die selbstgewählte normative Grundlage der Betreuungsrechtsreform.[159] Wie alle Vertragsstaaten muss hiernach auch Deutschlandmehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / III. Beobachtungspflicht

Die aus der Schutzpflicht für das ungeborene Leben entwickelte Beobachtungspflicht bindet den Gesetzgeber daran, "sich (zu) vergewissern, ob das Gesetz die erwarteten Schutzwirkungen tatsächlich entfaltet oder ob sich Mängel des Konzepts oder seiner praktischen Durchführung offenbaren, die eine Verletzung des Untermaßverbots begründen. (…) Die Beobachtungspflicht schließt ei...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Bullinger/Radke, Handkommentar zum Zinsabschlag, 1994; Lindberg, Die Besteuerung der Kapitaleinkünfte, 1996; Spieker, Aktualisiertes Anwendungsschreiben zur AbgSt, DB 2012, 2836; Rüd, Ist bei der AbgSt unterliegenden KiStPfl weniger ausländische Steuer anzurechnen als bei anderen?, DStR 2013, 1220; Weber-Grellet, Die Funktion der KapSt im System der AbgSt, DStR 2013, 1357 und 14...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / I. Inhalt und Bedeutung

Rn. 1 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Während § 43 EStG bestimmt, welche KapErtr dem Quellensteuerabzug unterliegen, regelt § 43a EStG, von welcher Bemessungsgrundlage der KapSt-Abzug mit welchem Steuersatz vorzunehmen ist. Abs 1 bestimmt die einzelnen Steuersätze, es sind nur noch zwei. Abs 2 regelt die Bemessungsgrundlage, ab dem 01.01.2018 unter Berücksichtigung der Neuregelunge...mehr

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ZErb 04/2023, Missbrauch vo... / I. Missbrauchsschutz bei der Personensorge

In Bezug auf die Personensorge will der Gesetzgeber gewährleisten, dass die vertraglich betreute Person denselben Missbrauchsschutz genießt wie ihr gesetzlich betreutes Pendant. Deshalb macht er die Zulässigkeit etwa einer freiheitsentziehenden Unterbringung in beiden Fällen von denselben Voraussetzungen abhängig[26] und gibt hierzu den Inhalt einer Vorsorgevollmacht verbind...mehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / G. Fazit

Die Einführung des Ehegattennotvertretungsrechts entspricht dem Gefühl der meisten Ehepaare, dass man doch in solchen Notsituationen selbstverständlich für den anderen sorgen und entscheiden können muss. Typisch für Juristen wird in der Rezeption dieser neuen Regelung eher das Missbrauchspotential hervorgehoben und nicht die geschaffene Rechtssicherheit, eher der neue Verwal...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 224 BewG regelt für Zwecke der Grundsteuerbewertung, in welchen Fällen eine Aufhebung des Grundsteuerwerts und auf welchen Zeitpunkt diese durchzuführen ist. Die Vorschrift des § 224 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das Bewertungsgesetz eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen § 24 Be...mehr

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AGS 04/2023, Aktuelle Änder... / IV. § 1 Abs. 2 RVG

Eine weitere Änderung des RVG hat der Gesetzgeber durch Art. 15 des Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts (VBRRefG) vom 4.5.2021 (BGBl I, 882) mit Wirkung zum 1.1.2023 in § 1 Abs. 2 RVG vorgenommen. In der bisherigen Fassung des § 1 Abs. 2 S. 3 RVG hieß es, dass die Bestimmung des § 1835 Abs. 3 BGB unberührt bleibt. Diese Vorschrift regelte den Aufwend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 223 BewG regelt für Zwecke der Grundsteuerbewertung, in welchen Fällen eine Nachfeststellung und auf welchen Zeitpunkt diese durchzuführen ist. Die Vorschrift des § 223 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das BewG eingefügt worden. Sie entspricht im Wesentlichen dem zur Einheitsbewertung ergange...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / IV. Gebäudewert

Rz. 41 [Autor/Stand] Nach Korrektur des Gebäudesachwerts um den besonderen Abschlag bzw. Zuschlag nach § 87 BewG ergibt sich der Gebäudewert. Der in vorstehender Weise ermittelte Gebäudewert ist ein in erster Linie unter technischen Gesichtspunkten (durchschnittliche Herstellungskosten sowie umbauter Raum) ermittelter Sachwert. Wirtschaftliche Gesichtspunkte werden ergänzend...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Allgemeine Aspekte des dreistufigen Ermittlungsverfahrens

Rz. 1 [Autor/Stand] Die Vorschrift des § 85 BewG stellt die Grundsätze zur Ermittlung des Gebäudewerts im Einzelnen auf. Weitere Vorgaben zur Ermittlung des Gebäudewerts enthält das Bewertungsgesetz nicht.[2] Die Ermittlung des Gebäudewertes erfolgt im Rahmen eines dreistufigen Verfahrens:mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / III. Gebäudesachwert

Rz. 31 [Autor/Stand] Der Gebäudenormalherstellungswert entspricht den durchschnittlichen Herstellungskosten eines neu erstellten Gebäudes ohne Berücksichtigung von Baumängeln und Bauschäden. Zu bewerten ist im Allgemeinen aber kein neu errichtetes Gebäude, sondern ein Gebäude, das eine bestimmte Anzahl von Jahren bereits steht und damit bereits von einem Wertverzehr betroffe...mehr

Beitrag aus Reuber, Die Besteuerung der Vereine
Reuber, Die Besteuerung der... / I. Allgemeines

Tz. 1 Stand: EL 131 – ET: 04/2023 Die Grundsteuer (Anhang 12d) ist eine "Realsteuer" (§ 3 Abs. 2 AO; Anhang 1b), die von den Gemeinden erhoben wird. Da die Grundsteuer auf den Grundbesitz als Besteuerungsobjekt abstellt, handelt es sich auch um eine "Objektsteuer". Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz (GrStG) und das Bewertungsgesetz...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 261 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Regelungen zur Bewertung eines Erbbaurechts – einschließlich des Erbbaugrundstücks – sowie zur Zurechnung des ermittelten Gesamtwerts. Die Vorschrift des § 261 Satz 1 und 2 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019[2] in das Bewer...mehr

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zfs 04/2023, Das neue Ehega... / D. Einschränkungen der neuen Vertretungsbefugnis

Nachdem gerade Juristen wissen, dass der reine Umstand der Eheschließung nicht gleichbedeutend mit wechselseitigem Wohlwollen ist, hat die Norm natürlich auch einige Sicherungsvorkehrungen getroffen. So finden sich zunächst zeitliche Befristungen, sowohl für die Dauer des Vertretungsrechts selbst (maximal 6 Monate, Abs. 3 Nr. 4) als auch, wie gesehen, für die Binnenbefugnisse...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / I. Regelungsinhalt

Rz. 1 [Autor/Stand] § 262 BewG enthält im Rahmen der Grundsteuerbewertung nach dem Bundesmodell die Regelungen zur Bewertung eines Gebäudes auf fremdem Grund und Boden – einschließlich des belasteten Grundstücks – sowie zur Zurechnung des ermittelten Gesamtwerts. Die Vorschrift des § 262 BewG ist durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer und Bewertungsrechts vom 26.11.2019...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / A. Grundsatz

Rn. 20 Stand: EL 164 – ET: 04/2023 Grundsätzlich wird der volle KapErtr oder der ausgezahlte Betrag ohne jedwede Kürzung um WK, BA, SA und Steuern angesetzt (§ 43a Abs 2 S 1 EStG). Die Neufassung der Vorschrift ab 2018 verzichtet auf den Zusatz "jeden", was nichts ändern soll an dem Normzweck, keinerlei Anrechnung oder Gegenrechnung irgendwelcher Aufwendungen oder Belastungen...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Gebäudenormalherstellungswert

Rz. 11 [Autor/Stand] Ausgangspunkt der Wertermittlung ist der Gebäudenormalherstellungswert. Der Gebäudenormalherstellungswert wird in der Weise berechnet, dass die Anzahl der Kubikmeter (m[3]) des umbauten Raumes (s. Rz. 51 ff.) mit dem durchschnittlichen Herstellungspreis für den Kubikmeter (m[3]) umbauten Raumes (Raummeterpreis) (s. Rz. 76 ff.) vervielfacht wird. Dieser e...mehr

Lexikonbeitrag aus Haufe Steuer Office Excellence
Vorbemerkungen zu den §§ 83... / C. Hauptfeststellungszeitpunkt 1.1.1964

Rz. 31 [Autor/Stand] Gemäß § 21 Abs. 1 BewG wird der Einheitswert allgemein in Zeitabständen von je sechs Jahren festgestellt. Der letzte tatsächliche Hauptfeststellungszeitpunkt war der 1.1.1964. Seit diesem Zeitpunkt wurde seitens der Finanzverwaltung keine Hauptfeststellung mehr durchgeführt. Dies beruht auf Art. 2 Abs. 1 Satz 3 BewÄndG 1965 i.d.F. des Art. 2 des Gesetzes...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Littmann/Bitz/Pust, Das Ein... / Schrifttum:

Offerhaus, Zu den Voraussetzungen für eine Zusammenballung von ArbG-Entschädigungsleistungen, DB 1993, 651; Kanzler, Anmerkungen zum BFH-Urteil v 12.06.1996 – XI R 56, 57/96, FR 1996, 678; Hannes, Zu Telos und Anwendungsbereich der §§ 16 und 34 EStG, DStR 1997, 685; Richter, Vorteile bei Anwendung der geplanten Neuregelung des § 34 EStG für betriebliche Veräußerungsgewinne und ...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Stenger/Loose, Bewertungsre... / B. Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 und Erbschaftsteuer-Hinweise 2019

Rz. 3 [Autor/Stand] Die Bewertung des Grundvermögens erläutert die Finanzverwaltung in den Erbschaftsteuer-Richtlinien 2019 – ErbStR 2019 – näher. Die ErbStR 2019 tragen im Wesentlichen den zwischenzeitlich erfolgten Rechtsänderungen (u.a. auch zu den gesetzlichen Neuerungen der Erbschaftsteuerreform zum 1.7.2016), den Änderungen der Verwaltungsauffassung und der höchstricht...mehr

Kommentar aus Weimann, Umsatzsteuer - national und international (Schäffer-Poeschel)
Weimann/Lang, Umsatzsteuer ... / Literatur

Alvermann/Wollweber, Der Anspruch auf Erteilung einer USt-Identifikationsnummer, UStB 2009, 261. Bachstein, Die qualifizierte Abfrage von Umsatzsteuer-Identifikationsnummern, NWB 2014, 134 f. Bachstein, Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, IWB 2017, 767 ff. Bärenweiler, Zum "wissen" oder "hätte wissen müssen" der Beteiligung an einer Umsatzsteuerhinterziehung – Umset...mehr

Kommentar aus Haufe Steuer Office Excellence
Roscher, BewG § 236 Bewertu... / 5 Kapitalisierung der Reinerträge zum Ertragswert (Abs. 4)

Rz. 18 Nach § 236 Abs. 4 BewG ermittelt sich der Ertragswert aus dem 18,6-fachen des Reinertrages, den der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gem. seiner wirtschaftlichen Bestimmung im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann.[1] Hierzu ist die Summe der standardisierten – durchschnittlichen – Reinerträge der jeweiligen Nutzungen, Nutzungsteile und Nutzungsarten (...mehr