Tz. 1

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Die Grundsteuer (Anhang 12d) ist eine "Realsteuer" (§ 3 Abs. 2 AO; Anhang 1b), die von den Gemeinden erhoben wird. Da die Grundsteuer auf den Grundbesitz als Besteuerungsobjekt abstellt, handelt es sich auch um eine "Objektsteuer". Rechtsgrundlagen für die Festsetzung der Grundsteuer sind das Grundsteuergesetz (GrStG) und das Bewertungsgesetz (BewG). Die Verwaltungsauslegungen sind in den Grundsteuerrichtlinien (GrStR) bzw. in dem koordinierten Ländererlass zur Anwendung des Grundsteuergesetzes ab 01.01.2025 (AEGrStG) vom 22.06.2022 (BStBl I 2022, 1171) niedergelegt.

 

Tz. 2

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Nachdem das BVerfG in 2018 (Urteile vom 10.04.2018, BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15 u. a.) entschieden hatte, dass die bisherige Bewertung des Grundbesitzes (sog. Einheitswertverfahren) – welche die Ausgangsgröße für die Grundsteuerfestsetzung bildete – nicht mehr die realistischen Wertverhältnisse widerspiegelt und zu überarbeiten sei, hat der Gesetzgeber neue Rahmenbedingungen für die Bewertung des Grundbesitzes geschaffen. So wurde durch das Gesetz zur Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechts (GrStRefG vom 16.11.2019, BGBl I 2019, 1794) ein neues Bewertungsverfahren für den Grundbesitz durch Einführung eines neuen siebten Abschnitts in das Bewertungsgesetz eingeführt, von dem die Bundesländer jedoch abweichen können.

Die neuen Grundsteuerwerte sind erstmals auf den 01.01.2022 (= Hauptfeststellungszeitpunkt) festzustellen. Ab dem 01.01.2025 werden diese dann der Grundsteuerfestsetzung zugrunde gelegt.

Die Ermittlung der Grundsteuerwerte nach dem siebten Abschnitt des BewG unterscheidet sich von dem für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer vorgesehenen Bewertungsverfahrens.

 

Tz. 3

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Neben der bisherigen Grundsteuer A für das land- und forstwirtschaftliches Vermögen und der Grundsteuer B für alle anderen in einer Gemeinde liegenden Grundstücke wurde im Rahmen der Grundsteuerreform noch die Grundsteuer C eingeführt, die es den Gemeinden ermöglicht – nach einer entsprechenden landesgesetzlichen Regelung – für Bauland einen besonderen Grundsteuerhebesatz festzulegen (§ 25 Abs. 5 GrStG). Bis auf Bayern haben die anderen 15 Bundesländer diese Möglichkeit aufgegriffen und ihren Gemeinden durch entsprechende landesgesetzliche Regelungen ermöglicht, eine Grundsteuer C zu erheben.

 

Tz. 4

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Für die Gemeinden besteht, anders als z. B. für die Gewerbesteuer, keine Verpflichtung zur Erhebung einer Grundsteuer. So steht es den Gemeinden frei, ob und in welcher Höhe sie auf den in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer erheben möchten oder nicht (§ 1 Abs. 2 GrStG; Anhang 12d). In den Stadtstaaten Berlin und Hamburg, die keine weiteren Gemeinden haben, steht die Berechtigung zur Erhebung der Grundsteuer jeweils dem Land zu.

Die Entscheidung einer Gemeinde, ob sie Grundsteuer erheben möchte, erfolgt durch Festsetzung eines Grundsteuerhebesatzes.

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