Fachbeiträge & Kommentare zu KG

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung, FGO § 60 Beiladungen

Schrifttum Fischer, Die prozessuale Stellung der Gemeinden nach § 40 Abs. 3, § 60 Abs. 2 FGO, StuW 1972, 63; Bartone, Auswirkungen des Insolvenzverfahrens auf das finanzgerichtliche Verfahren, AO-StB 2007, 49; von Wedelstädt, Hinzuziehung und Beiladung, AO-StB 2007, 15 (Teil 1) und 46 (Teil 2). Tz. 1 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Die Beiladung im Verfahren vor dem FG entsprich...mehr

Kommentar aus Kühn, Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung (Schäffer-Poeschel)
Kühn/von Wedelstädt, Abgabe... / C. Unterbrechung und Aussetzung nach § 155 Satz 1 FGO i. V. m. §§ 239ff. ZPO

Tz. 11 Stand: 22. Auflage – ET: 10/2018 Von der Aussetzung bzw. dem Ruhen des Verfahrens, die beide durch Beschluss des Gerichts angeordnet werden müssen, ist die kraft Gesetzes eintretende Unterbrechung des Verfahrens zu unterscheiden. Gem. § 155 Satz 1 FGO gelten für die Unterbrechung des Verfahrens die §§ 239 bis 245 ZPO. Daneben enthalten die §§ 246 und 247 FGO Regelungen...mehr

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§ 3 Die Haftung des Rechtsa... / 4. Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG

Rz. 84 Der BGH[94] hatte in einem Grundsatzurteil entschieden, dass eine Rechtsanwaltsgesellschaft nicht in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG betrieben werden kann. Die dagegen gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht[95] nicht zur Entscheidung angenommen. Eine gesellschaftsrechtliche Haftungsbeschränkung über die Errichtung einer Rechtsanwalts-GmbH ...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / d) Wirksamkeit einer Adoption

Rz. 79 Die Wirksamkeit einer Adoption wird gemäß Art. 22 EGBGB bestimmt und somit selbstständig angeknüpft.[162] Das Adoptionsstatut bestimmt also, ob die familienrechtlichen Voraussetzungen infolge einer Adoption bestehen oder nicht[163] sowie deren verwandtschaftsrechtliche Wirkung. Die Frage des Erbrechts von Adoptionsverwandten, also ob das jeweilige Recht dem Adoptierte...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / II. Art- und Umfang der Tätigkeit des Nachlassgerichts

Rz. 131 Das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit spielt im Erbrecht sowie im internationalen Erbrecht eine große Rolle. Die Tätigkeiten der Nachlassgerichte in Erbsachen sind sehr vielfältig. Sie reichen derzeit vom Aufgreifen des Erbfalls, nachdem eine entsprechende Mitteilung durch Anzeige Hinterbliebener oder aber des Ortsgerichts[271] erfolgt ist, der Sicherung des Nac...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / b) Umstrittene Bestimmung der internationalen Zuständigkeit

Rz. 271 Zwar enthält die Erbrechtsverordnung in den Art. 4 ff. Regelungen zur internationalen Zuständigkeit. Allerdings ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung und Kommentarliteratur umstritten,[209] ob sich die internationale Zuständig für das Verfahren zur Erteilung eines nationalen Erbscheins weiterhin nach den §§ 105, 343 FamFG richtet[210] oder ob nunmehr allein die...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Voraussetzungen der tatsächlichen Dürftigkeit

Rz. 265 Für die Beurteilung der tatsächlichen Dürftigkeit kommt es nicht auf den Zeitpunkt des Erbfalls oder der Erhebung der Einrede an, sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung über die Einrede, im Prozess also die letzte mündliche Tatsachenverhandlung.[233] Den Beweis der Dürftigkeit hat der Erbe zu führen.[234] Für den Nachweis der Dürftigkeit muss der Erbe nicht zwinge...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Antragsberechtigung

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 4. Vor- und Nacherbfolge

Rz. 19 Der Vorerbe ist als Rechtsnachfolger des Erblassers im Handelsregister einzutragen. Nach Eintritt des Nacherbfalls wird der Nacherbe Unternehmensinhaber. Seine Eintragung ist vom Vorerben, bzw. nach seinem Tod von den Erben des Vorerben und dem Nacherben, in letzterem Falle unter Vorlage eines Erbnachweises nach dem Vorerben, anzumelden.[27]mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Örtliche Zuständigkeit

Rz. 34 In der ab dem 17.8.2015 geltenden Fassung des § 343 Abs. 1 FamFG [33] wurde der Wohnsitz bzw. der Aufenthalt des Erblassers als Anknüpfung für die örtliche Zuständigkeit aufgegeben und durch den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes ersetzt. Unter "Aufenthalt" ist jegliche tatsächliche Anwesenheit an einem Ort – gleichgültig, ob vorübergehend ...mehr

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§ 26 Die Erbteilungsklage / 1. Allgemeines

Rz. 53 Nach einem amtlichen Leitsatz des OLG Koblenz[34] sollte im Klageantrag mindestens das Folgende beachtet werden: Zitat "Begehrt ein Miterbe die Auseinandersetzung des Nachlasses, muss der Klageantrag grundsätzlich auf Zustimmung zu einem bestimmten Teilungsplan lauten, der vorzulegen ist. Voraussetzung für einen Auseinandersetzungsanspruch ist das Vorliegen einer Teilun...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 2. Umwandlung des einzelkaufmännischen Unternehmens in eine Kommanditgesellschaft

Rz. 23 Selten wird ein einzelkaufmännisches Unternehmen über Jahre hinweg in Erbengemeinschaft fortgeführt werden. Entweder übernimmt im Wege der Erbauseinandersetzung ein Miterbe das Geschäft, das Geschäft wird liquidiert oder die Erbengemeinschaft wird bezüglich des Geschäfts in eine Kommanditgesellschaft umgewandelt. Vgl. hierzu §§ 18, 22, 25 HGB. Die Zustimmung zur Fortf...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / III. Zuständigkeit

Rz. 243 Dasjenige Nachlassgericht, das den unrichtigen Erbschein erteilt hat, ist auch für seine Einziehung zuständig. Grundsätzlich entscheidet der Rechtspfleger, § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Hat der Richter den Erbschein erteilt, ist er auch für seine Einziehung zuständig, § 16 Abs. 1 Nr. 7 RPflG. Rz. 244 Zur örtlichen Zuständigkeit für die Einziehung eines von einem staatlic...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / II. Erbfolge nach einem Kommanditisten

Rz. 33 Der Tod eines Kommanditisten führt nicht zur Auflösung der Gesellschaft, § 177 HGB. Mehrere Erben des verstorbenen Kommanditisten treten nicht in Erbengemeinschaft, sondern kraft Sondererbfolge als Gesellschafter mit der ihrer Erbquote entsprechenden Beteiligungsquote bezogen auf den Anteil des Erblassers in die KG ein. Alle Gesellschafter und die Erben des verstorben...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Anfechtungsgründe

Rz. 117 Als Anfechtungsgründe im Sinne eines Eigenschaftsirrtums nach § 119 Abs. 2 BGB kommen die Überschuldung des Nachlasses, mangelnde Kenntnis einzelner wichtiger Nachlassverbindlichkeiten, fehlerhafte Einschätzung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände in Betracht. Dabei ist als "Sache" im Sinne dieser Vorschrift bei der Anfechtung gem. §§ 1954, 1956 BGB die Erbschaft...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 2. Der Nachlassverwalter

Rz. 139 Die Nachlassverwaltung ist eine besondere Form der Nachlasspflegschaft; allerdings ist der Nachlassverwalter Partei kraft Amtes und untersteht der Aufsicht des Nachlassgerichts (§§ 1975, 1962, 1915 Abs. 1 S. 1, 1837 Abs. 1 BGB).[148] Insofern unterscheidet er sich teilweise vom Nachlasspfleger i.S.v. §§ 1960, 1961 BGB; jener ist gesetzlicher Vertreter des Erben,[149]...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Das Sonderkündigungsrecht des volljährig Gewordenen – die Idee des "Neustarts bei null"

Rz. 380 Ist der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft, Inhaber eines Handelsgeschäfts oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, OHG oder KG, so wird die Anordnung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a Abs. 1 BGB um das in § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB ausdrücklich niedergelegte Recht ergänzt, die Position im Geschäftsleben mit Eintritt der Vol...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / I. Einzelkaufmännisches Handelsgeschäft im Nachlass

Rz. 132 Hat der Erblasser als Einzelkaufmann ein Handelsgeschäft betrieben, so fällt es als wirtschaftliche Einheit in den Nachlass. Nach § 22 Abs. 1 HGB können die Erben dieses Geschäft fortführen, ohne dass mit dessen Fortführung durch mehrere Erben notwendig ein gesellschaftsrechtlicher Zusammenschluss der Miterben verbunden wäre.[166] Selbst eine Erbengemeinschaft, die n...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 2. Eigenhändigkeit eines privatschriftlichen Testaments

Rz. 39 Es gilt der allgemeine Grundsatz: Die Beweislast für die Echtheit und Eigenhändigkeit trägt derjenige, der Rechte aus der Urkunde herleiten will.[47] Der Beweis der Eigenhändigkeit ist ggf. neben dem der Echtheit der Unterschrift zu erbringen, weil § 440 Abs. 2 ZPO auf das eigenhändige Testament keine Anwendung findet. Die Echtheit der Unterschrift ist noch kein Beweis,...mehr

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§ 23 Die Auskunftsklage / 6. Exkurs: Keine einstweilige Verfügung zur Erfüllung des Auskunftsanspruchs

Rz. 100 Unter den vorläufigen Rechtsschutz fällt die Schaffung und Vollstreckung von Titeln, in denen über den Bestand eines geltend gemachten Rechts nicht endgültig entschieden werden kann. Hierunter werden vor allem die summarischen Verfahren des Arrests, der einstweiligen Verfügung bzw. einstweiligen Anordnung verstanden.[131] Rz. 101 Aufgabe des vorläufigen Rechtsschutzes...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / II. Mitgliedschaft an einer Personengesellschaft

Rz. 152 Beim Tod eines Gesellschafters einer BGB-Gesellschaft wird die Gesellschaft nach der gesetzlichen Regelung aufgelöst (§ 727 BGB). Damit wandelt sich die Gesellschaft kraft Gesetzes in eine Liquidationsgesellschaft um. Die Erben werden Mitglied der Liquidationsgesellschaft. Dies hat die nachstehenden Folgen:mehr

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§ 10 Der Alleinerbe als Man... / d) Die Auslegung eines Ehegattentestaments bzw. eines gemeinschaftlichen Testaments unter eingetragenen Lebenspartnern

Rz. 299 Bei der Auslegung eines Ehegattentestaments findet nicht nur § 133 BGB, sondern – anders als beim Einzeltestament – auch § 157 BGB Anwendung, weil der Inhalt einer Ehegattenverfügung auch aus der Sicht des Erklärungsempfängers, hier des anderen Ehegatten, zu beurteilen ist. Deshalb ist nach der BGH-Rechtsprechung[285] der Wortlaut eines gemeinschaftlichen Testaments ...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Maßnahmen ordnungsgemäßer Verwaltung

Rz. 29 Begriff: Die Grundsätze ordnungsgemäßer Verwaltung folgen nach § 2038 Abs. 2 S. 1 BGB aus § 745 BGB.[38] Danach muss die Verwaltung der Beschaffenheit des Gegenstandes und dem Interesse aller Miterben nach billigem Ermessen unter Ausschluss wesentlicher Veränderungen entsprechen. Entscheidend ist, was eine verständige Person, nicht der verklagte Miterbe, aus der Sicht...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 1. Allgemeines

Rz. 343 Ausländische Erbscheine sind nach § 108 FamFG grundsätzlich anzuerkennen, ohne dass es eines besonderen Anerkennungsverfahrens bedarf. Sie stellen aber regelmäßig keine ausreichenden Erbnachweise im Grundbuchverfahren nach § 35 GBO dar.[260] Rz. 344 Deutsch-türkisches Nachlassabkommen von 1929: § 17 des Abkommens regelt die Anerkennung von Zeugnissen über erbrechtlich...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / 1. Erbschein als Nachweis

Rz. 7 Im Gegensatz zum Grundbuchrecht (dort § 35 GBO) wird der Erbschein als Beweismittel nicht ausdrücklich genannt. Trotzdem ist er die zum Nachweis des Erbrechts beim Registergericht am besten geeignete öffentliche Urkunde.[7] Die für die Erteilung eines Erbscheins entstehenden Kosten führen nicht dazu, dessen Vorlage als untunlich anzunehmen.[8] Grundsätzlich ist der Erbs...mehr

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§ 22 Berichtigung des Hande... / V. Testamentsvollstreckung in den Kommanditanteil

Rz. 36 Nach heute h.M. ist die Verwaltungs-Testamentsvollstreckung für einen Kommanditanteil möglich.[39] Allerdings ist dazu die Zustimmung der übrigen Gesellschafter erforderlich; diese kann schon im Vorhinein im Gesellschaftsvertrag erteilt werden. Der Testamentsvollstrecker meldet auch den Rechtsübergang auf den Erben unter Vorlage eines Erbnachweises und eines Testament...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Die Auflösung der Innengesellschaft

Rz. 43 Die Innengesellschaft wird aufgelöst durch Scheidung, Tod eines Ehegatten, § 727 BGB, oder einvernehmliche Auflösung. Das Auseinandersetzungsguthaben kann im Falle der Auflösung durch Tod entweder Nachlassforderung oder Nachlassverbindlichkeit sein – je nachdem, welchem Ehegatten das Auseinandersetzungsguthaben bei Beendigung zusteht. Bei einer Ehegatteninnengesellscha...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Das Sonderkündigungsrecht des volljährig Gewordenen – die Idee des "Neustarts bei null"

Rz. 147 Ist der Minderjährige Mitglied einer Erbengemeinschaft, Inhaber eines Handelsgeschäfts oder unbeschränkt haftender Gesellschafter einer BGB-Gesellschaft, OHG oder KG, so wird die Anordnung der Haftungsbeschränkung nach § 1629a Abs. 1 BGB um das in § 723 Abs. 1 S. 3 Nr. 2 BGB ausdrücklich niedergelegte Recht ergänzt, die Position im Geschäftsleben mit Eintritt der Vol...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / IV. Kein Verstoß gegen den ordre public

Rz. 128 Ein Verstoß ist jedoch zu verneinen, wenn das entsprechende Erbrecht zwar überhaupt keinen Pflichtteil kennt, die nächsten Familienangehörigen aber durch anderweitige Ansprüche zur Unterhaltssicherung versorgt sind.[269] Des Weiteren dann, wenn entfernte Verwandte (Abkömmlinge von Großeltern) gänzlich von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen sind.[270]mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / 1. Organisation der Erbengemeinschaft

Rz. 23 Anders als das Recht der Personengesellschaft unterscheidet das Recht der Erbengemeinschaft bei der Strukturierung ihrer Organisation nicht zwischen Geschäftsführung als Berechtigung und Verpflichtung im Innenverhältnis einerseits und Vertretung im Außenverhältnis andererseits, sondern spricht von Verwaltung (Innenverhältnis) und Verfügung (Außenverhältnis) über Nachl...mehr

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§ 16 Der Vermächtnisnehmer ... / C. Die Kürzung des Vermächtnisanspruchs nach § 2318 BGB

Rz. 14 Gemäß § 2318 Abs. 1 BGB kann der Erbe gegenüber dem Vermächtnisnehmer das Vermächtnis kürzen, wenn er einen Pflichtteil auszahlen muss. Der Vermächtnisnehmer hat sich insoweit an der Pflichtteilslast zu beteiligen.[17] Das Kürzungsrecht des Erben nach § 2318 Abs. 1 BGB besteht dergestalt, dass der Vermächtnisnehmer im Verhältnis seiner Einsetzung die Pflichtteilslast ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 6. Ausstellung des Zeugnisses

Rz. 374 Nach Art. 67 Abs. 1 EuErbVO stellt das Nachlassgericht das Zeugnis aus, wenn nach der jeweilig anzuwendenden Rechtsordnung der zu bescheinigende Sachverhalt feststeht und die Verfahrensvorschriften der Art. 62 ff. EuErbVO eingehalten sind (Antrag, Zuständigkeit und Verfahren). Der umfassende Verweis auf die jeweilige Rechtsordnung bedeutet, dass nicht nur die von der...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 2. Anerkenntnis- und Versäumnisurteil

Rz. 13 Gegen die allgemeine Geltung der Rechtskraft sind Bedenken erhoben worden, wenn es sich beim Feststellungsurteil um ein Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil handelt.[16] Im Fall des Anerkenntnisurteils (§ 307 ZPO) prüft das Prozessgericht nicht einmal die Schlüssigkeit des Klägervorbringens, sondern verurteilt den Beklagten aufgrund seines Anerkenntnisses. Zwar wird be...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / VII. Die Dürftigkeitseinrede des Erben

Rz. 193 Erhebt der Erbe die Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB, so ist zu unterscheiden, ob er in der Lage ist, die Dürftigkeit des Nachlasses nachzuweisen oder nicht. Kann der Erbe die Dürftigkeit nicht nachweisen, so muss das Prozessgericht die Frage, ob der Nachlass dürftig ist oder nicht, dahingestellt sein lassen. Damit wird die Frage der Haftungsbeschränkung in das Zwa...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 4. Grundbuchamt

Rz. 7 Befindet sich ein Grundstück im Nachlass und möchte der Erbe das Grundbuch berichtigen, ist gegenüber dem Grundbuchamt das Erbrecht nachzuweisen. Dies geschieht regelmäßig durch Vorlage der Ausfertigung eines Erbscheins oder eines Europäischen Nachlasszeugnisses, § 35 Abs. 1 S. 1 GBO. Beruht die Erbfolge auf einer letztwilligen Verfügung, genügt die Vorlage der Ausfert...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / d) Eigenhändigkeit eines privatschriftlichen Testaments

Rz. 148 Nach § 2247 Abs. 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eigenhändige Nieder- und Unterschrift errichten. Zu den Formerfordernissen eines eigenhändigen Testaments siehe § 7 Rdn 25 ff. Rz. 149 Das OLG Hamburg führte zur Beweislast (Feststellungslast) bei bestrittener Lesefähigkeit des Erblassers aus:[125] Zitat "Gemäß § 2247 Abs. 4 BGB kann ein Testament nicht eigen...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 2. Sekundärer Unrichtigkeitsnachweis: Beglaubigte Abschrift des notariellen Testaments samt Eröffnungsniederschrift

Rz. 15 Die Vorlage eines Erbscheins ist nicht in allen Fällen erforderlich. Beruht die Erbfolge auf einer notariell beurkundeten Verfügung von Todes wegen, reicht statt der Vorlage eines Erbscheins die Vorlage einer beglaubigten Abschrift der notariellen letztwilligen Verfügung zusammen mit einer Abschrift der Eröffnungsniederschrift durch das Nachlassgericht aus, § 35 Abs. ...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / e) Zusammenhängendes Schriftstück

Rz. 154 Dazu das LG München I (Leitsatz):[131] Zitat "Ein aus mehreren Blättern bestehendes, auf einem Blatt unterschriebenes Testament ist nur dann gültig, wenn zwischen den einzelnen Blättern durch Nummerierung oder fortlaufenden Text ein Zusammenhang erkennbar ist." Rz. 155 Das KG sah zwar einen ausreichenden Zusammenhang zwischen zwei losen Blättern eines gemeinschaftlichen...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / c) Die Fortsetzungsklausel

Rz. 359 Unter Fortsetzungsklausel versteht man die gesellschaftsvertragliche Vereinbarung, dass bei dem Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit den übrigen Gesellschaftern fortgeführt wird. Der Anteil des Verstorbenen wächst hierbei den übrigen Gesellschaftern gemäß § 738 Abs. 1 S. 1 BGB bzw. § 105 Abs. 3 HGB i.V.m. § 738 Abs. 1 S. 1 BGB an. Für die Erben des Gesellsc...mehr

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§ 21 Erbfall und Grundbuch / IV. Fälle mit Auslandsberührung

Rz. 44 Für die Berichtigung des Grundbuchs durch Eintragung der Erbfolge von ausländischen Staatsangehörigen ist in aller Regel ein deutscher Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis erforderlich. Hatten Ehegatten, in deren Ehe ein ausländischer Güterstand gegolten hatte, Grundeigentum in einem Gemeinschaftsverhältnis eines ausländischen Güterstands erworben, so war d...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / 1. Einzelkaufmännisches Unternehmen

Rz. 199 Hat der Erblasser ein Handelsgeschäft als Einzelfirma betrieben und führt der Erbe das Geschäft nicht fort, so haftet er nach den allgemeinen Grundsätzen für die bis zum Erbfall entstandenen Schulden unbeschränkt (§ 1967 BGB), aber mit der Möglichkeit, seine Haftung mit den allgemeinen Haftungsbeschränkungsmaßnahmen zu beschränken (§§ 1975 ff. BGB). Rz. 200 Wird das G...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / b) Anordnung der Urkundenvorlage durch Partei oder Dritte

Rz. 61 Das Gericht kann nach § 142 Abs. 1 ZPO – ggf. unter Fristsetzung – von Amts wegen die Vorlage einer Urkunde durch eine Partei oder einen Dritten, bei dem sich die Urkunde befindet, anordnen, wenn sich eine der Parteien auf die Urkunde im Prozess bezogen hat. Die Pflicht gilt für den Dritten jedoch nicht, wenn es ihm unzumutbar ist oder wenn ihm ein Zeugnisverweigerung...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Örtliche Zuständigkeit

Rz. 140 Die inländische örtliche Zuständigkeit bestimmt sich wie auch die internationale Zuständigkeit in Art. 4 EuErbVO. Danach ist das Nachlassgericht innerhalb Deutschlands zuständig, an welchem der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes hatte. Hatte der Erblasser indes keinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zum Zeitpunkt sein...mehr

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§ 12 Der Miterbe als Mandan... / b) Erfüllung von Nachlassverbindlichkeiten als Maßnahme der ordnungsmäßigen Verwaltung des Nachlasses

Rz. 217 Gleich dreimal verpflichtet das Gesetz die Erben zur Mitwirkung bei der Erfüllung der Nachlassverbindlichkeiten: (1) Die Berichtigung von Nachlassverbindlichkeiten ist grundsätzlich eine Maßnahme der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses,[243] deshalb sind alle Erben gem. § 2038 Abs. 1 S. 2 Hs. 1 BGB zur – notfalls klageweise geltend zu machenden – Mitwirkung verp...mehr

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§ 33 Internationales Erbrecht / c) Umfang der in Art. 21 EuErbVO angeordneten Verweisungen

Rz. 16 Sowohl die in Abs. 1 als auch die in Abs. 2 des Art. 22 EuErbVO angeordnete Verweisung folgt dem Grundsatz der Nachlasseinheit. Dabei ist es de facto unbeachtlich, dass Abs. 2 der Norm nicht von der gesamten, sondern nur von der Rechtsnachfolge von Todes wegen spricht. Erfasst werden soll also stets der gesamte Nachlass, wo auch immer sich einzelne Nachlassteile befin...mehr

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§ 20 Der Gläubiger als Mandant / b) Anspruchskonkurrenz

Rz. 76 Anspruchskonkurrenz kann bestehen mit Vorschriften des Auftragsrechts, wenn entweder mit Auftrag oder ohne Auftrag gehandelt wurde, §§ 670, 683 BGB.[105] In der Praxis kann dies in Betracht kommen, wenn bspw. der Bestattungsunternehmer ohne ausdrücklichen Auftrag des Erben die Bestattung vornimmt. Weitere konkurrierende Anspruchsgrundlagen sind §§ 812, 2022 Abs. 2 BGB ...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Rechtsstellung des Bedachten

Rz. 596 Der vertragsmäßig Bedachte, der nicht Vertragspartner ist, erwirbt mit dem Abschluss des Erbvertrags – trotz eingetretener Bindung – weder einen künftigen Anspruch noch eine Anwartschaft, sondern nur eine "tatsächliche Aussicht" auf den Erwerb, die noch keinen Rechtsboden für die Eintragung einer Vormerkung im Grundbuch abgeben kann.[624] Der Erbvertrag ist kein Vert...mehr

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§ 25 Die Erbenfeststellungs... / 4. Anfechtungstatbestände

Rz. 52 Für die Irrtumstatbestände des § 2078 BGB trägt derjenige die Beweislast, der sich auf die Anfechtung der letztwilligen Verfügung beruft.[68] Das in § 2079 BGB normierte Anfechtungsrecht des übergangenen Pflichtteilsberechtigten ist ein Sonderfall des Motivirrtums und ergänzt damit § 2078 Abs. 2 BGB. Die Vorschrift des § 2079 BGB enthält eine Vermutung für das Vorlieg...mehr

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§ 24 Das Erbscheinsverfahren / 5. Handelsregister

Rz. 10 War der Erblasser an einer im Handelsregister eingetragenen Personenhandelsgesellschaft beteiligt, muss der Inhaberwechsel auf den Erben zur Eintragung in das Handelsregister nach §§ 31, 29 HGB angemeldet werden. § 12 Abs. 2 S. 2 HGB verlangt für den Nachweis der Rechtsnachfolge die Vorlage einer öffentlichen Urkunde. Der eingetretene Erbe hat sein Erbrecht bei der Re...mehr

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§ 7 Der Erblasser als Mandant / a) Abschlussfähigkeit

Rz. 493 Für den Abschluss eines Erbvertrags als Erblasser ist nach § 2275 BGB unbeschränkte Geschäftsfähigkeit erforderlich; Geschäftsunfähige (§ 104 BGB) oder beschränkt Geschäftsfähige (§ 106 BGB) zählen hierzu nicht. Häufig gibt es in Erbrechtsprozessen Streit über die Geschäfts- bzw. Testierfähigkeit des Erblassers. Es ist ggf. ein Gutachten eines Sachverständigen (Psychi...mehr