Fachbeiträge & Kommentare zu Justiz

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AGS 2/2015, Keine Aktenvers... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Beschwerde hat Erfolg. 1. Die Kammer macht sich die nachfolgend zitierten Gründe aus dem Beschluss des OLG Koblenz v. 20.3.2014 – 2 Ws 134/14, auf die auch das LG Görlitz mit Beschl. v. 6.5.2014 – 13 Qs 100/14 und das OLG Köln mit Beschl. v. 16.10.2014 – 2 Ws 601/14 Bezug genommen haben, inhaltlich zu eigen: "Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das LG de...mehr

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AGS 2/2015, Kein erneuter G... / 3 Anmerkung

Bereits durch das KostRÄndG 1994 war die jetzt in 15 Abs. 5 S. 2 RVG enthaltene Regelung in die BRAGO eingeführt worden. Der in § 15 Abs. 5 S. 1 RVG niedergelegte Grundsatz (vormals: § 13 Abs. 5 S. 1 BRAGO) war in vielen Fällen als unbillig angesehen worden. Bis zur Einführung der erweiterten Regelung nach S. 2 konnte der Anwalt bei erneuter Beauftragung nie weitere Gebühren...mehr

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zfs 2/2015, Auslagen des Re... / 2 Aus den Gründen:

[2] "… Die Erinnerung der Kl. ist gem. §§ 151, 165 VwGO zulässig, jedoch nur teilweise begründet." [3] Gem. § 162 Abs. 1 VwGO erfassen die erstattungsfähigen Kosten die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten. Die Notwendigkeit einer Aufwendung muss aus der Sicht einer verständigen Partei beurteilt werden. Dabe...mehr

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FF 2/2015, Internationale Kindesentführung, Abstammungsrecht und familienrechtliche Nebengebiete

Herbsttagung und Mitgliederversammlung der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht in Marburg (20.–22.11.2014) Etwa 350 Teilnehmer waren nach Marburg gekommen, um mit Kolleginnen und Kollegen Erfahrungen auszutauschen und sich – vor allem – rundum über die verschiedensten Problembereiche zu informieren. Neben den großen Themen wie Kindesentführung und Abstammungsrecht standen die N...mehr

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AGS 12/2014, FamFG. Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Kommentar. Herausgegeben von Ministerialrat Dr. Dirk Bahrenfuss, Leiter des Zivilrechtsreferates und stellvertretender Leiter der Rechtsabteilung des Ministeriums für Justiz, Kultur und Europa des Landes Schleswig-Holstein. 2., völlig neu bearb. Aufl. 2013. Berliner Kommentare. Erich Schmidt Verlag, Berlin, XLVI, 2834 S. 138,00 EUR.

Der in 2. völlig neu bearbeiteter und erweiterter Auflage erschienene Kommentar zum FamFG gehört zu der Vielzahl der zum FamFG herausgegebenen Werke. Neben anderen, insoweit gleichermaßen mit Inkrafttreten des FGG-ReformG erstmals im Kalenderjahr 2009 bereichernden Werken, ist der "Berliner Kommentar" eine Kommentierung zum gesamten FamFG, der nach bereits vergriffener 1. Au...mehr

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AGS 12/2014, Rechtsanwaltsv... / 2 Aus den Gründen

Das SG hat die dem Beschwerdeführer aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen insoweit zu niedrig festgesetzt, als es von einer dem Beschwerdeführer nur zustehenden Vergütungsquote von 2/3 ausgegangen ist, weil dieser insgesamt drei Streitgenossen vertreten hat, von denen nur zweien PKH bewilligt war. Im Übrigen ist die Beschwerde unbegründet. Eine fiktive Termi...mehr

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AGS 08/09/2015, Der Lotse geht von Bord…

aber die Legende lebt weiter! Im Mai 2015 hat mit Herrn Ministerialrat Klaus Otto im wahrsten Sinne des Wortes ein Lotse das Schiff des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz verlassen, welches er über viele Jahre, ja über Jahrzehnte hinweg durch die Untiefen des Kostenrechts gesteuert und hierbei so manche Klippe umschifft hat. Nach einigen Umwegen – u.a. wa...mehr

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FoVo 1/2015, Bekanntmachung... / III. Haftkostenbeiträge

SU gibt keine Vermögensauskunft ab: Haftbefehl Wird der Schuldner inhaftiert, weil er die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und sich auch bei der Verhaftung weigert, diese abzugeben, oder weil gegen ihn Zwangs- oder Ordnungshaft nach den §§ 888 bzw. 890 ZPO verhängt wird, wird ein Haftkostenbeitrag fällig, den zunächst der Gläubiger vorzuschießen und dann vom Schuldner na...mehr

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AGS 1/2015, Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht. Kommentar zum gesamten Kostenrecht. Herausgegeben von Rechtsanwalt Norbert Schneider, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert und RiLG Peter Fölsch. Verlag Nomos, 1. Aufl. 2014. 3410 S. 135,00 EUR

Der das Kostenrecht von Justiz, Anwaltschaft und Notariat behandelnde Kommentar hat auf 3.275 Seiten mehrere wichtige Gesetze wie das GKG nebst Kostenverzeichnis auf immerhin 944 Seiten, das FamGKG mit Kostenverzeichnis, das GNotKG auf 668 Seiten, das RVG mit Vergütungsverzeichnis abgedruckt und kommentiert. Bei einigen Gesetzen wurden die einschlägigen Kostenvorschriften mi...mehr

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AGS 12/2014, Auslagenvorsch... / 1 Sachverhalt

Der Beschwerdeführer ist Pflichtverteidiger des wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung u.a. vor der Staatsschutzkammer des LG Angeschuldigten ... Der Umfang der dem LG vorliegenden Akten einschließlich Sonderbände und Sonderhefte beläuft sich auf über 40.000 Blatt. Dem Verteidiger sind nach Anklageerhebung die Akten (nur) in digitalisierter Form als Pdf-Dokume...mehr

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Zerb 1/2015, Richtet sich d... / 1

Die überwiegende Ansicht in der Literatur geht – teilweise ausdrücklich,[1] teilweise inzident zwischen den Zeilen[2] – davon aus, dass sich die Zuständigkeit für die Erteilung eines deutschen Erbscheins künftig ausschließlich nach Artt. 4 ff EU-ErbVO[3] richtet. Dieser Ansicht folgt auch das Bundesministerium für Justiz und Verbraucherschutz (BMJV) in seinem Referentenentwu...mehr

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zfs 12/2014, Peter Macke ist verstorben

Am 17.9.2014 verstarb im Alter von 74 Jahren Professor Dr. Peter Macke. Mit ihm hat die juristische Community Deutschlands eine außergewöhnliche Persönlichkeit verloren. Ich lernte Peter Macke im Vorstand des Vereins der Bundesrichter und Bundesanwälte kennen. Schon damals zeigte sich, dass er insbesondere auf dem Felde politischer Verantwortung Ideenreichtum mit ungewöhnlich...mehr

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FoVo 12/2014, Kosten des Sc... / II. Die Lösung

Kosten pro Eintrag Die Kosten im Schuldnerverzeichnis werden dort pro Eintragsmitteilung erhoben. Für die Information, dass der Schuldner dort nicht eingetragen ist oder ein Eintrag vorliegt, fällt also eine Gebühr von 4,50 EUR an. Liegen mehrere Einträge vor, wird die Gebühr von 4,50 EUR mit der Zahl der Einträge multipliziert, bei drei Einträgen also 13,50 EUR. Aussagekraft ...mehr

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FF 12/2014, Wiedervereinigung Familiengerichtsbarkeit in der DDR, heutige Familienrichter, Verfahren Görgülü

Dr. Peter Friederici Schnitzler: Wir feiern in diesem Jahr 25 Jahre Wiedervereinigung. Ich glaube, es gibt kaum ein Datum in der jüngeren deutschen Geschichte, das bei vielen Deutschen, ob Westdeutsche oder Ostdeutsche, so die Herzen berührt hat wie die Maueröffnung in Berlin. Diese Zeit von 1989 bis 2014 ist Gegenstand dieses Interviews. Ausgangspunkt war der Einigungsvertra...mehr

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FF 11/2014, Das BVerfG, die... / 7. Konsequenzen für den Rechtsanwalt als Vertreter der Eltern in Kindesschutzverfahren

Der vorliegende Fall zeigt, dass die entscheidenden Weichen für eine mögliche Rückführung des Kindes gerade bei Neugeborenen und Kleinstkindern frühzeitig im Verfahren gestellt werden. Der Anwalt der Eltern sollte daher bereits im frühen ersten Termin nach §§ 155, 157 FamFG – insbesondere unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerfG und die Regelung des § 37 Abs. 1 SGB VI...mehr

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AGS 11/2014, Die Aktenversendungspauschale – eine never ending story

Bei kaum einem anderen Gebührentatbestand steht der Umfang der Rechtsprechung und der rechtlichen Probleme in einem solch krassen Missverhältnis zum Ertrag wie bei der Aktenversendungspauschale der Nr. 9003 GKG-KostVerz. = Nr. 9002 GKG-KostVerz. a.F. (gleichlautend Nr. 2002 FamGKG-KostVerz. u. Nr. 31003 GNotKG-KostVerz.). Für derzeit ganze 12,00 EUR wurde bislang (gefühlt) e...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Kurz vor Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) zum 1.1.1999 hat das Bundesministerium der Justiz am 19.8.1998 eine neue Vergütungsverordnung (InsVV) erlassen. Sie gilt für alle in der InsO geregelten Verfahren, deren Vorschriften auf die allgemeinen Vergütungsregelungen des Regelinsolvenzverfahrens in den §§ 63 bis 65 InsO verweisen. Die Vergütung für Beteiligte in ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 4.1 Rechtslage für ab dem 1.7.2014 beantragte Insolvenzverfahren Antragstellung (§ 290 Abs. 2)

Rn 103 § 290 Abs. 2 Satz 1 wurde dahingehend ergänzt, dass der Gläubiger jederzeit schriftlich bis zum Schlusstermin den Versagungsantrag stellen kann. Die bisherige Regelung, dass die Gläubiger den Versagungsantrag nur im Schlusstermin persönlich oder durch Vertreter stellen konnten oder im schriftlichen Verfahren erst zum Schlusstermin, wurde als unbefriedigend angesehen. ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 3.6 Unrichtige Angaben in Verzeichnissen (Nr. 6)

Rn 86 § 290 Abs. 1 Nr. 6 wurde ergänzt, weil der bisherige Versagungsgrund des § 290 Nr. 3 als Zulässigkeits-voraussetzung in § 287a Absatz 2 n. F. unter Einführung einer entsprechenden Erklärungspflicht des Schuldners in § 287 Abs. 1 Satz 2 n. F. verlagert wurde. Von einem Schuldner, der von seinen Verbindlichkeiten befreit werden will, wird erwartet, dass er diese Verpflic...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, InsO § 359 Verweisung auf das Einführungsgesetz

Gesetzestext Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, der durch das Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung bestimmt wird. Bisherige gesetzliche Regelungen: Keine. Rn 1 Unter formalen Gesichtspunkten ist die Vorschrift vor dem Hintergrund des Art. 82 Abs. 2 GG zu sehen, wonach jedes Gesetz und jede Rechtsverordnung den Tag des Inkrafttretens bestimmen soll und bei Fehlen eine...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 7. Aufsatzliteratur

Rn 59 Ahrens, Entschuldungsverfahren und Restschuldbefreiung, NZI 2007,193; ders., Antragsobliegenheit und Unterhalt in der Insolvenz, NZI 2008, 159; ders., Die Entschuldung mittelloser Personen im parlamentarischen Verfahren, NZI 2008, 86; ders., Restschuldbefreiung und Versagungsgründe, ZVI 2011, 273; ders., Eckpunkte des Bundesjustizministeriums zur Reform der Verbraucher...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 1. Allgemeines

Rn 1 Mit der Vorschrift werden die auf die Tätigkeit des Insolvenzverwalters anzuwendenden vergütungsrechtlichen Grundsätze gesetzlich festgeschrieben. Dies erfolgt nach der ausdrücklichen Begründung des Gesetzgebers in Anlehnung an die zuvor geltende Verordnung über die Vergütung des Konkursverwalters vom 25.5.1960.[1] Dies ist keineswegs als selbstverständlich anzusehen, w...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.1 Der Gang des Rechtsetzungsverfahrens

Rn 5 Die Vorarbeiten für die heutige Vergütungsregelung reichen sehr weit zurück. Schon im Zweiten Bericht der Kommission für Insolvenzrecht aus dem Jahre 1986 wurden Grundzüge einer neuen Vergütungsregelung skizziert. Danach favorisierte die Kommission damals ein verbessertes pauschaliertes Vergütungssystem nach dem Modell der geltenden Vergütungsverordnung gegenüber einem ...mehr

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Baumert/Beth/Thönissen, Ins... / 2.2 Betroffene Forderungen

Rn 3 Anders als § 92 nennt § 93 nicht nur "Ansprüche der Insolvenzgläubiger", sondern – weiterreichend – die Haftung für "Verbindlichkeiten der Gesellschaft" als Regelungsgegenstand, erfasst also nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit (§ 208)[13] auch die Haftung für Masseverbindlichkeiten i.S. der §§ 53 ff. Aber dies betrifft nur die Frage danach, wer zur Geltendmachung ein...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / II. Kontext der Entscheidung

Die Beratungshilfethematik rund um den außergerichtlichen Einigungsversuch kommt nicht zur Ruhe. Nachdem das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte[3] den außergerichtlichen Einigungsversuch explizit hat bestehen lassen – wenngleich auch erst auf Anraten des Rechtsausschusses hin[4] –, wird sich die Frage, ob Beratungshi...mehr

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zerb 10/2014, Keine Gebühre... / Aus den Gründen

(...) In der angegriffenen Entscheidung des Senats vom 24.6.2014 ist nämlich entgegen der Auffassung der Beteiligten in Übereinstimmung mit dem Gesetz ausgeführt, dass das GNotKG im Gegensatz zu §§ 107 Abs. 3, 107a KostO keine Vorschrift für einen Erbschein enthält, der nur zum Zwecke der Berichtigung des Grundbuchs gebraucht wird. Die Anhörungsrüge missversteht § 40 Abs. 3 ...mehr

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AGS 10/2014, Terminsgebühr ... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung entspricht der wohl einhelligen Rechtsprechung zu Versorgungsausgleichsverfahren.[1] In Kindschaftssachen wird dagegen von der Rechtsprechung teilweise eine Terminsgebühr bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bejaht;[2] andere Gerichte lehnen dagegen auch hier die Terminsgebühr ab.[3] Dem OLG ist dem Wortlaut des Gesetzes nach Recht zu geben, da d...mehr

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AGS 10/2014, Neues vom auße... / I. Entscheidung OLG Stuttgart: Beratungshilfesache wegen außergerichtlichen Einigungsversuchs

"1. Die weitere Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Tübingen vom 12.11.2013 wird zurückgewiesen." 2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Höhe der den Antragstellern für ihre Tätigkeit in dem außergerichtlichen Schuldenberein...mehr

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AGS 10/2014, Vertretung ein... / 2 Aus den Gründen

Die zulässige Revision des Beklagten ist teilweise begründet. Der Kläger hat zwar einen Anspruch auf die Erstattung höherer Rechtsanwaltskosten, als von dem Beklagten in dem Bescheid vom 6.4.2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 3.7.2009 insgesamt festgesetzt, jedoch nicht in dem von den Vorinstanzen befundenen Umfang. Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausge...mehr

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AGS 10/2014, Keine Erstattu... / 2 Aus den Gründen

II. Das Beschwerdegericht hält den Festsetzungsantrag für weitgehend unbegründet. Die geltend gemachten Auslagen für Briefe der Verwaltung an die Beklagten beträfen deren interne Kommunikation. Kosten hierfür seien nach der Rspr. des BGH nicht erstattungsfähig. Die Sondervergütung sei ebenfalls nicht zu erstatten. Es handele sich um allgemeinen Prozessaufwand, der nicht ersa...mehr

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zfs 10/2014, Antrag auf Terminsverlegung in Bußgeldsachen

Hinweis "In der Bußgeldsache … beantrage ich," den auf den … anberaumten Termin aufzuheben und einen neuen Termin nach fernmündlicher Absprache mit meinem Büro zu bestimmen. An dem anberaumten Verhandlungstag habe ich bereits einen vor längerer Zeit bestimmten Termin vor dem A-Gericht wahrzunehmen, zu dem ich anliegend die Ladung überreiche. Ich versichere anwaltlich, dass auc...mehr

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FF 10/2014, Die geänderten ... / A. Geändertes Formular zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Das vom Antragsteller auszufüllende PKH-Formular ist neu gefasst worden. Das Formular steht im Internet auch als ausfüllbares PDF-Dokument zur Verfügung.[2] Die dazugehörigen Ausfüllhinweise enthalten umfangreiche Hinweise und Anleitungen zum korrekten Ausfüllen und deutliche Belehrung auch zu den Pflichten des Antragstellers nach der Bewilligung und den Folgen einer Nichter...mehr

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zfs 9/2014, zfs 9/2014 / Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften

Am 21.8.2014 ist ferner die Verordnung zum Erlass seearbeitsrechtlicher Vorschriften im Bereich der medizinischen Betreuung auf Seeschiffen v. 14.8.2014 in Kraft getreten (BGBl I S. 1383). Sie enthält u.a. den Erlass der Verordnung über maritime medizinische Anforderungen auf Kauffahrteischiffen (Maritime-Medizin-Verordnung – MariMedV). Autor: Karsten Funke RiLG Karsten Funke,...mehr

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zfs 9/2014, zfs 9/2014 / Haager Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen

Am 1.8.2014 ist das Haager Übereinkommen v. 23.11.2007 über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ("Haager Unterhaltsübereinkommen" – ABl L 192 v. 22.7.2011, S. 51) in Kraft getreten. Neben der EU und ihren 28 Mitgliedstaaten gehören dem Übereinkommen bislang Norwegen, Bosnien-Herzegowina, Albanien und die Ukrai...mehr

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FF 9/2014, Herbsttagung und Mitgliederversammlung 2014

20. bis 22. November 2014 in Marburg Nebengebiete im Fokus Programm Donnerstag, 20. November 2014mehr

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Sommer, SGB V § 140h Amt, A... / 2.2 Aufgaben der/des Patientenbeauftragten

Rz. 4 Die beauftragte Person soll nach Abs. 2 darauf hinwirken, dass die Rechte der Patientinnen und Patienten auf umfassende und unabhängige Beratung und eine objektive Information durch Leistungserbringer, Kostenträger und Behörden im Gesundheitswesen generell und auch im Einzelfall gewährleistet werden. Nachdem auf Anregung des Patientenbeauftragten das Gesetz zur Verbess...mehr

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zfs 08/2014, zfs Aktuell 8/... / Reform der Verbraucherinsolvenz

Am 1.7.2014 ist das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte v. 15.7.2013 in Kraft getreten (BGBl I S. 2379). Das Gesetz enthält Regelungen zur Verkürzung des Rechtsschuldbefreiungsverfahrens, zur Öffnung des Insolvenzplanverfahrens für Verbraucherinsolvenzen und zur Stärkung der Gläubigerrechte (siehe hierzu zuletzt zfs 2...mehr

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zfs 08/2014, zfs Aktuell 8/... / Neue Zwangsvollstreckungs- und Verbraucherinsolvenzvordrucke

Am 24.6.2014 ist die Verordnung zur Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung v. 16.6.2014 in Kraft getreten (BGBl I S. 754). Danach sind für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung (Anlage 1) und für den Antrag auf Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses (Anlage 2 und 3) neue Formulare zu verwenden. Für Anträge auf Erlass eine...mehr

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FoVo 8/9 2014, Europäischer... / 3 III. Der Praxistipp

Grenzüberschreitende Vollstreckung Die Integration Europas wächst ebenso wie die Mobilität der Menschen. Das bringt es zwangsläufig mit sich, dass grenzüberschreitende Kontakte und damit auch rechtliche Verbindungen zunehmen. Das Internet tut ein Übriges, da unerheblich bleibt, wo in Europa eine Ware bestellt wird, wenn sie denn nur nach Hause geliefert wird. Auch die Forderu...mehr

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Anerkenntnisurteil: Keine Durchführung des Schlichtungsverfahrens vor Anerkenntnisurteil

Leitsatz Dem Erlass eines Anerkenntnisurteils steht die fehlende Durchführung eines obligatorischen Schlichtungsverfahrens vor der Klageerhebung nicht entgegen Normenkette § 307 ZPO; § 15a EGZPO; Art. 1 Nr. 2 BaySchlG Das Problem Wohnungseigentümer K nimmt Wohnungseigentümer B auf Unterlassung von Äußerungen in Anspruch, die in einem an die übrigen Wohnungseigentümer gerichtet...mehr

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FF 7+8/2014, Paralleljustiz, Familiengerichte und Sicherheit in Gerichtsgebäuden

Interview mit Prof. Dr. Winfried Bausback, MdL, Bayerischer Staatsminister der Justiz Prof. Dr. Winfried Bausback Schnitzler/FF: Sie haben sich im April 2014 in der FAZ zu einem Thema geäußert, das im vorigen Jahr schon Gegenstand einer Podiumsdiskussion mit Ihrer Vorgängerin Frau Dr. Merk war: Paralleljustiz und sogenannte Friedensrichter. Welche Erkenntnisse haben Sie über i...mehr

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FoVo 7/2014, Die Durchführungsbestimmungen zum Gerichtsvollzieherkostenrecht

Gerichtsvollzieherkosten nach dem GvKostG Mit dem 2. KostRModG sind die Kosten der Zwangsvollstreckung um rund ein Drittel gestiegen. Das macht eine stärkere Kostenkontrolle neben einer stärkeren Selektion der Fälle mit Erfolgsaussichten erforderlich, um die unbefriedigte Forderung zu Lasten des Gläubigers nicht weiter anwachsen zu lassen. Maßgeblich für die Kosten des Gerich...mehr

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AGS 7/2014, Verfahrenswert ... / 4 Anmerkung

Kommt es nicht mehr zur Bezifferung der Leistungsstufe, muss für diese dennoch ein Wert angesetzt werden, weil der Leistungsantrag mit Einreichung des Stufenverfahrens bereits anhängig geworden und die Bewertung gem. § 34 FamGKG zu diesem Zeitpunkt vorzunehmen ist.[1] Die Gegenansicht, die in diesen Fällen nur den Wert der Auskunftsstufe berechnen will,[2] ist gesetzeswidrig...mehr

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zfs 7/2014, zfs aktuell / Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und anderer Vorschriften

Am 5.6.2014 ist die Zweite Verordnung zur Änderung der Binnenschiffsuntersuchungsordnung und sonstiger schifffahrtsrechtlicher Vorschriften v. 30.5.2014 (BGBl I S. 610) in Kraft getreten. Zu den sonstigen geänderten Vorschriften gehören u.a. die Binnenschifffahrtskostenordnung, die Verordnung über die Eichung von Binnenschiffen, die Verordnung zur Einführung der Binnenschiff...mehr

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zfs 7/2014, Urlaubszeit – Reisezeit

Die täglichen Staumeldungen im Juli belegen den erhöhten Verkehr, welcher sich überwiegend in Richtung Süden bewegt. Nicht nur des Deutschen liebstes Reiseziel Italien wird angesteuert, ganz Europa wird mit dem Auto bereist. In all diesen Ländern drohen dem Urlauber Sanktionen für Verkehrsverstöße. Zuweilen erhält der Betroffene erst über ein Jahr nach seiner Rückkehr Post au...mehr

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AGS 6/2014, Keine Vorauszah... / 1 Aus den Gründen

1. Das Begehren des Klägers ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz gem. § 66 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig. Eine Beschwerde gem. § 67 GKG liegt nicht vor, da der 8. Zivilsenat des OLGs Köln sein weiteres Tätigwerden nicht von der Einzahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen gem. Nr. 1220 GKG-KostVerz. bei der Gerichtskasse abhängig gemacht hat. 2. In der Sache selbst ...mehr

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zfs 6/2014, zfs 6/2014 / Klage gegen Planfeststellungsbeschluss für A 49 zwischen Stadtallendorf und der A 5 abgewiesen (BVerwG, Urt. v. 23.4.2014)

Das BVerwG hat mit Urteil vom 23.4.2014 die Klage zweier Naturschutzvereine gegen den Planfeststellungsbeschluss für das letzte Teilstück der Autobahn A 49 und dem Anschluss an die A 5 abgewiesen. Mit dem Projekt soll eine Autobahnverbindung zwischen dem schon fertiggestellten Teilstück der A 49 südlich von Kassel und der A 5 geschaffen werden. Die Trasse führt durch ein Sch...mehr

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AGS 6/2014, Eine Angelegenh... / 2 Aus den Gründen

I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klage sei zulässig; die Klägerin könne nicht auf das Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG verwiesen werden, weil sich diese Regelung nur auf die Anwaltsvergütung, nicht aber auf die Vorschussforderung nach § 9 RVG beziehe. Die Klage sei jedoch unbegründet, weil es sich bei den 17 Berufungen um eine einheitliche Angelegenhe...mehr

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zerb 6/2014, Die Veredelung... / 3. Das österreichische Ausfolgungsverfahren

Relevant ist das österreichische Ausfolgungsverfahren im Verhältnis zu Deutschland nur in Bezug auf bewegliches in Österreich befindliches Vermögen von Erblassern ohne österreichische Staatsbürgerschaft und ohne gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, da für Todesfälle bis 16.8.2015 in allen anderen Fällen gemäß § 106 JN ohnehin ein förmliches Verlassenschaftsverfahren vor österr...mehr

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zfs 6/2014, Wussow: Unfallhaftpflichtrecht, 16. Aufl. 2014, Carl Heymanns Verlag, 1.573 Seiten, 148 EUR, ISBN 978-3-452-26285-1

Lange Jahre nach der Vorauflage erscheint die Gesamtdarstellung zum Unfallhaftpflichtrecht unter einem elfköpfigen Autorenteam aus Anwaltschaft und Justiz in runderneuerter 16. Auflage mit einem Umfang von fast 1.600 Seiten. Eine Online-Zugriffsmöglichkeit besteht inzwischen unter www.jurion.de . Schon in der kurzen Einführung werden wichtige verkehrsrechtliche Aspekte angespr...mehr