Fachbeiträge & Kommentare zu Insolvenzverfahren

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.1 Besondere Pflichten des GmbH-Geschäftsführers und der Gesellschafter

Pflichten zur Vermeidung von Krisen Krisen sind immer schon dann vorhersehbar und wahrscheinlich, wenn Gesellschafter und Geschäftsführer nicht bereits bei der Gründung der GmbH über die sehr komplizierten Regelungen des GmbHG informiert werden. Der Geschäftsführer einer GmbH hat bei der Erfüllung seiner Pflichten "die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden"[1]...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 5.4 Gefahrenquelle "Gesellschafter-Darlehen" in der Insolvenz

In der Insolvenz ist der Gesellschafter nachrangiger Gläubiger bez. seines Darlehens gem. § 39 Abs. 1 Nr. 5 InsO und wird i. d. R. mit seiner Forderung ausfallen. Wird ein Gesellschafter-Darlehen innerhalb eines Jahres vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens an den Gesellschafter zurückgezahlt, kann der Verwalter nach § 135 Abs. 1 Nr. 2 InsO die Rückgewährung der bis zu diesem ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 2.1 Drohende Zahlungsunfähigkeit/Abgrenzung Zahlungsstockung

Der Schuldner droht zahlungsunfähig zu werden, wenn er voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen.[1] Wenn die Gesellschafter einer GmbH im Stadium der drohenden Zahlungsunfähigkeit die Stellung eines Insolvenzantrags durch den Geschäftsführer nicht genehmigen, kann der Geschäftsführer zur Abwehr s...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 8 Haftungsrisiko: Insolvenzverwaltungen seitens des Steuerberaters

Die Tätigkeit als vom Gericht bestellter Insolvenzverwalter wird in der Praxis davon abhängen, ob der Steuerberater sich beim Insolvenzrichter als möglicher Kandidat vorgestellt hat, und auch seine Kenntnisse in der Insolvenzordnung unter Beweis stellen kann. Regelmäßig sind es aber immer die gleichen Rechtsanwaltskanzleien – Fachanwälte für Insolvenzrecht –, auf welche die ...mehr

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Steuerberater-Haftungsfalle... / 3.3 Beratung während des Mandats

Auch während des laufenden Mandats – z. B. bei Rechtsformwechsel oder Eheschließung des Mandanten bzw. Übergabe des Unternehmens an einen Nachfolger –, sind sinngemäß obige Beratungsempfehlungen auszusprechen. BWA als Basis[1] Entscheidend ist auch hier, dass die monatlichen betriebswirtschaftlichen Auswertungen jedes Mandanten analysiert werden. Der Berater sollte sein Person...mehr

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Forderungscontrolling: Das ... / 4.1 Forderungsabtretung

Die Banken als wichtigste Fremdkapitalgeber eines Unternehmens verlangen für ihr Engagement eine entsprechende Sicherheit. Die Regel sind Grundbucheinträge und Übereignungen von Anlagegütern. Für die Finanzierung des Umlaufvermögens, also auch der Forderungen, oder zur weiteren Absicherung der Bank werden oft auch die Warenbestände und die Forderungen an den Kreditgeber abge...mehr

Kommentar aus Haufe Personal Office Platin
Jung, SGB VII § 164 Beitrag... / 2.1 Beitragsvorschüsse (Abs. 1)

Rz. 3 Beitragsvorschüsse i. S. d. Abs. 1 dienen ebenso wie die Betriebsmittel (vgl. § 171) der Vorfinanzierung des notwendigen Finanzbedarfes des laufenden Kalenderjahres, denn das Prinzip der nachträglichen Bedarfsdeckung kann durchaus zu Liquiditätsengpässen führen. Rz. 4 Die Erhebung von Beitragsvorschüssen steht im Ermessen der Unfallversicherungsträger. In der Regel besc...mehr

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Umsatzsteuererklärung 2020 / 2.11 Leistungsempfänger als Steuerschuldner nach § 13b UStG

Teil H des Hauptvordrucks nimmt die vom Leistungsempfänger aufgrund von ihm gegenüber ausgeführten Leistungen geschuldeten Steuerbeträge auf ( Reverse-Charge-Verfahren ). Die Leistungen, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, sind abschließend in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgeführt. In der Steuererklärung werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen nur teilweise...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO Vorb... / 2.2 Gesonderte Feststellungen nach der AO

Rz. 5 Bei den Vorschriften der AO und der Einzelsteuergesetze ist zu unterscheiden zwischen Vorschriften, die bestimmen, welche Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen sind, und den Verfahrensregelungen zur Feststellung, ihren Rechtswirkungen und der Bekanntgabe des Feststellungsbescheids. Die Verfahrensregelungen sind in §§ 179, 181-183 AO enthalten. Sie gelten für a...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 2 Erklärung zur gesonderten Feststellung

Rz. 11 Abs. 1 S. 2 enthält eine besondere Definition der "Feststellungserklärung". Danach ist "Steuererklärung i. S. d. § 170 Abs. 2 Nr. 1 AO" die Erklärung zur gesonderten Feststellung. Diese Formulierung ist irreführend, da sie die Interpretation zulässt, die Feststellungserklärung sei nur für die Zwecke der Festsetzungsfrist als Steuererklärung anzusehen. Die Vorschrift i...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.4.6 Nebenentscheidungen

Rz. 71 In dem Gewinnfeststellungsbescheid sind außerdem bestimmte Nebenentscheidungen zu treffen. Diese Nebenentscheidungen können Faktoren betreffen, die nicht von den Mitunternehmern gemeinschaftlich verwirklicht worden sind (z. B. Spenden). Gemeinschaftlich müssen nur die Einkünfte sein, nicht die sonstigen festzustellenden Faktoren. Rz. 72 Leistet die Mitunternehmerschaft...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, AO § 18... / 3.1.1.2 Beteiligung mehrerer Personen

Rz. 23 Einkünfte werden nach Nr. 2a nur festgestellt, wenn an den Einkünften mehrere Personen beteiligt und die Einkünfte diesen mehreren Personen steuerrechtlich zuzurechnen sind. Das Feststellungsverfahren ist auch durchzuführen, wenn zweifelhaft ist, ob mehrere Personen an den Einkünften beteiligt sind und wenn die möglichen anderen Beteiligten unbekannt oder schwer zu erm...mehr

Urteilskommentierung aus Haufe Finance Office Premium
Anforderungen an einen Antrag i.S.d. § 171 Abs. 3 AO bei Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung

Leitsatz 1. Ordnet das Insolvenzgericht nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens Nachtragsverteilung durch den früheren Insolvenzverwalter an, tritt für den im Beschluss genannten Gegenstand der Nachtragsverteilung wieder Insolvenzbeschlag ein mit der Folge, dass insoweit die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis beim früheren Insolvenzverwalter liegt. 2. Die durch die Aufhebung ...mehr

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Frotscher/Geurts, EStG Anha... / 2.1 Gesetzliche Grundlagen

Rz. 29 In Rz. 8 wurde bereits erwähnt und erläutert, dass die GmbH & Co. eine Personengesellschaft, genauer eine KG darstellt. Für sie gelten daher zunächst und in erster Linie die §§ 161–177a HGB. Diese sind durch das Gesetz v. 4.7.1980[1] mit Wirkung ab 1981 z. T. erheblich erweitert worden, insbesondere im Hinblick auf die Offenlegung der Rechtsverhältnisse und die Haftun...mehr

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Anlage G (Einkünfte aus Gew... / 8 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften

Rz. 1006 [Veräußerungsgewinne von Anteilen an Kapitalgesellschaften → Zeile 44] Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH), wenn der Veräußerer irgendwann innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 % qualifiziert beteiligt wa...mehr

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Bilanzierungsverstöße: Rech... / 2.1.1.1 Mangelnde oder nicht rechtzeitige Bilanzaufstellung während einer Krise

Rz. 11 Nach § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB macht sich strafbar, wer bei Überschuldung oder bei drohender oder eingetretener Zahlungsunfähigkeit entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. Rz. 12 Als Täter des § 283 StGB ("wer")...mehr

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Bilanzierungsverstöße: Rech... / 2.1.1.2 Mangelnde oder nicht rechtzeitige Bilanzaufstellung außerhalb einer Krise

Rz. 27 Nach § 283b Abs. 1 Nr. 3 StGB macht sich strafbar, wer entgegen dem Handelsrecht Bilanzen so aufstellt, dass die Übersicht über seinen Vermögensstand erschwert wird, oder es unterlässt, die Bilanz seines Vermögens in der vorgeschriebenen Zeit aufzustellen. Rz. 28 Im Gegensatz zu § 283 Abs. 1 Nr. 7 StGB, der die Tatbegehung während einer Unternehmenskrise erfordert, san...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Ruhen des Insolvenzverfahrens (Abs. 1 Satz 1, 2)

Rn 5 Im Verbraucherinsolvenzverfahren ruht im Gegensatz zum Regelinsolvenzverfahren gem. Abs. 1 das Verfahren über den Eröffnungsantrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens bis zur Entscheidung über den mit dem Antrag des Schuldners vorgelegten und ggf. gemäß § 307 Abs. 3 nachgebesserten Schuldenbereinigungsplan. Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll die...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Entstehungsgeschichte

Rn 4 Die Vorschrift ist seit Erlass der InsO unverändert geblieben. Sie geht auf § 357h der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses des Bundestages zurück.[6] Im Jahr 2012 sah der Regierungsentwurf des Gesetzes zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte eine Abschaffung des Schuldenbereinigungsplanverfahrens vor. Damit wäre auch ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7.3 Verfahren ohne Eigenantrag

Rn 37 Stellt der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist (s.o. Rn. 32) selbst keinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, nimmt das auf Antrag des Gläubigers in Gang gesetzte Verfahren seinen Fortgang. Im Regelfall wird das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragen, die für die Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen notwendigen Tatsachen zu erm...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die Vorschrift stellt klar, dass ein Insolvenzverfahren nur dann eröffnet werden kann, wenn neben der formellen Voraussetzung eines ordnungsgemäßen Eröffnungsantrags (§§ 11 ff.), der voraussichtlichen Verfahrenskostendeckung (§ 26) auch die materiellen Voraussetzungen einer Insolvenz in Form eines Eröffnungsgrundes nach §§ 17–19 gegeben sind. Dies sind namentlich die Za...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Anmeldungsfrist

Rn 2 Der Eröffnungsbeschluss hat die Aufforderung an die Gläubiger zu enthalten, ihre Forderungen förmlich anzumelden. Rn 3 Die Forderungen werden beim Insolvenzverwalter unmittelbar angemeldet, § 174 InsO. Rn 4 Für die Form und den notwendigen Inhalt der Anmeldung gilt § 174, d.h., die Anmeldung hat schriftlich zu erfolgen, Grund und Betrag der Forderung sind anzugeben, des W...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Auskunftspflicht

Rn 3 Die Vorschrift stellt klar, dass den Schuldner bereits im Insolvenzeröffnungsverfahren grundsätzlich dieselben Auskunfts- und Mitwirkungspflichten treffen, wie im eröffneten Insolvenzverfahren. Voraussetzung ist insoweit, dass ein zulässiger Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegeben ist (§§ 14 Abs. 1; 15; 18 Abs. 3; 305).[5] In diesem Augenblick entstehen die ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Prämissen des Eröffnungsgrundes

Rn 7 Das Vorliegen eines Insolvenzgrundes hat das Insolvenzgericht, auch in einer Beschwerdeinstanz,[3] von Amts wegen zu überprüfen (§ 5 Abs. 1).[4] Das Verfahren wird nur eröffnet, wenn ein Eröffnungsgrund gegeben ist.[5] Um ein Insolvenzverfahren eröffnen zu können, muss der Insolvenzrichter vom Vorliegen des Eröffnungsgrundes überzeugt sein.[6] Bei der Feststellung des E...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Literatur

Rn 17 Grub, Die Stellung des Schuldners im Insolvenzverfahren in: Kölner Schrift, 1. Aufl., S. 671 ff.; Pape, Änderungen im Eröffnungsverfahren durch das Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens, NZI 2007, 425 ff.; Uhlenbruck, Die Mitwirkungspflichten des Schuldners oder Schuldnervertreters im Insolvenzeröffnungsverfahren, ZInsO 1999, 493 ff.; Vallender, Die Auskunft...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Berichtstermin

Rn 4 Der im Eröffnungsbeschluss zu bestimmende Berichtstermin (§ 156) dient der Entscheidung der Gläubigerversammlung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens, wobei die Entscheidung auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters zu treffen ist. Rn 5 Mit der Entscheidung über den Fortgang des Insolvenzverfahrens ist insbesondere der Beschluss gemäß § 157 gemeint, w...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Einzelne Eröffnungsgründe

Rn 2 Der Eröffnungsgrund bildet die materielle Voraussetzung der Verfahrenseröffnung. Zu differenzieren ist zwischen dem allgemeinen Eröffnungsgrund nach § 17 und den sog. besonderen Eröffnungsgründen nach §§ 18 und 19, da diese nicht in allen Fällen als Grundlage einer Verfahrensbeantragung taugen. Rn 3 Die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bildet den allgemeinen Eröffnungs...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Eintragung bei Grundstücken, deren Eigentümer der Schuldner ist

Rn 9 Das Grundbuchamt trägt den Insolvenzvermerk nicht von Amts wegen ein. Grundlage muss vielmehr ein Ersuchen des Insolvenzgerichts oder ein entsprechender Antrag des Insolvenzverwalters sein. Das Grundbuch trägt den Insolvenzvermerk als Verfügungsbeschränkung nach § 10 Abs. 1 Buchst. a GBV in Abt. II des betreffenden Grundbuchs ein. Bei einer Eigenverwaltung nach § 270c Sa...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Mitteilungspflicht der Sicherungsgläubiger

Rn 14 Die Gläubiger des Schuldners werden im Eröffnungsbeschluss gemäß Abs. 2 aufgefordert, dem Verwalter unverzüglich, d.h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), Mitteilung zu machen, welche Sicherungsrechte an beweglichen Sachen oder an Rechten des Schuldners in Anspruch genommen werden. Des Weiteren sind die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesi...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Regelungszweck und Rechtswirkungen

Rn 1 Die Eintragung eines Vermerks über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Grundbuch soll den gutgläubigen Erwerb eines der Insolvenzmasse zugehörigen Grundstücks oder eines Rechts an einem Grundstück oder an einem eingetragenen Recht verhindern. Rechte an dem vom Insolvenzvermerk betroffenen Gegenstand können nur noch unter Mitwirkung des Insolvenzverwalters erwor...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Die §§ 30 bis 33 regeln die Maßnahmen zur so genannten Ausführung des Eröffnungsbeschlusses. Ziel ist es, den Eröffnungsbeschluss umfassend für alle denkbaren Beteiligten des Insolvenzverfahrens und schnellstmöglich zu publizieren, um die Beteiligten von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Kenntnis zu setzen und ihnen einerseits die Gelegenheit zu verschaffen, für ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Benachrichtigung des Registergerichts bei Abweisung mangels Masse und Auflösung des Schuldners kraft Gesetzes

Rn 9 Die Registergerichte sind auch über die Abweisung eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu unterrichten, sofern der Antrag mangels einer die Kosten eines Insolvenzverfahrens deckenden Masse abgewiesen wird und der eingetragene Schuldner durch die Abweisung mangels Masse kraft Gesetzes aufgelöst wird. Rn 10 Die Auflösung einer juristischen Person oder einer ...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Wirkung

Rn 8 Die Wirkung des Ruhens nach § 306 Abs. 1 ist nicht gleichbedeutend mit dem Ruhen des Verfahrens im Zivilprozess. Durch das Ruhen wird kraft Gesetzes zwar bewirkt, dass das Insolvenzgericht keine Entscheidung über den Eröffnungsantrag trifft. Fristen, die im Zusammenhang mit dieser Entscheidung stehen, werden unterbrochen und beginnen nach dem Ende des Ruhens von neuem z...mehr

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Stenger/Loose, Bewertungsre... / II. Festsetzungs- und Feststellungsverfahren

Rz. 30 [Autor/Stand] Durch § 184 AO wird das Verfahren zur Veranlagung des Grundsteuermessbetrags geregelt. § 184 AO hat folgenden Wortlaut: § 184 Festsetzung von Steuermessbeträgen (1) [1]Steuermessbeträge, die nach den Steuergesetzen zu ermitteln sind, werden durch Steuermessbescheid festgesetzt. [2]Mit der Festsetzung der Steuermessbeträge wird auch über die persönliche und...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Prüfungstermin

Rn 15 Grundsätzlich unabhängig von der Bestimmung des Berichtstermins wird im Eröffnungsbeschluss der Termin bestimmt, in dem die von den Insolvenzgläubigern angemeldeten Forderungen geprüft werden (Prüfungstermin). Rn 16 Die Anberaumung des Prüfungstermins ist im Zusammenhang mit der Frist gemäß § 28 Abs. 1 zur Anmeldung der Forderungen zur Aufnahme in die Insolvenztabelle z...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 7. Gläubigerantrag (Abs. 3)

Rn 29 Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens regelmäßig von einem Schuldner gestellt werden, der als natürliche Person die Verfahrensfähigkeit des § 304 erfüllt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass ein Gläubiger gegen eine solche Person keinen Eröffnungsantrag gemäß § 14 stellen und in der Folge kein I...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Verbindung der Termine

Rn 18 Berichtstermin und Prüfungstermin können verbunden werden, d.h. an einem Termin stattfinden. Die Verbindung von Berichtstermin und Prüfungstermin steht weiter im Ermessen des Gerichts, das sich maßgeblich an den genannten Gesichtspunkten zu orientieren hat. Dementsprechend ist die Verbindung von Berichtstermin und Prüfungstermin nur bei kleineren Insolvenzverfahren sinn...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 4. Leistungsverbot und Leistungsgebot

Rn 20 Der Eröffnungsbeschluss hat weiter eine Aufforderung zu beinhalten, die es Schuldnern des Schuldners verbietet, an den Schuldner, und ihnen gebietet, an den Insolvenzverwalter zu leisten. Die Aufforderung hat rein deklaratorischen Charakter und gibt lediglich die mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintretende Rechtsfolge des § 82 wieder. Rn 21 Nach Eröffnung des Insol...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte vom 15.07.2013 wurde die Norm mit Wirkung zum 01.07.2014 geändert.[1] Konkret wurde Abs. 2 Satz 2 eingefügt. Die Vorschrift regelt den weiteren notwendigen Inhalt des Eröffnungsbeschlusses neben den Entscheidungen, Angaben und Aufforderungen der §§ 27, 28. Bereits im Er...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Hinweis auf Restschuldbefreiung

Rn 10 Absatz 2 entspricht nahezu wortgleich der bis zum 30.11.2001 geltenden Fassung des § 30 Abs. 3, wonach in dem Fall, dass der Schuldner eine natürliche Person ist, bei der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Hinweis auf die Möglichkeit der Erlangung einer Restschuldbefreiung erfolgen sollte. Durch das Gesetz zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur St...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.2 Fehlende Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan

Rn 8 Die Aufnahme des Verfahrens über den Eröffnungsantrag kann erst erfolgen, wenn der Versuch einer gerichtlichen Schuldenbereinigung endgültig gescheitert ist.[14] Daher genügt es nicht, dass lediglich Einwendungen gegen den Schuldenbereinigungsplan erhoben worden sind. Haben der Schuldner oder ein Gläubiger Anträge auf Zustimmungsersetzung gestellt (§ 309 Abs. 1 Satz 1),...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / [Ohne Titel]

Rn 1 Aufgrund des Verweises in Satz 1 auf § 32 sind die Regelungen der im Fall der Verfahrenseröffnung erforderlichen Eintragungen für das Grundbuch auf die Eintragungen in die Register für Schiffe und Luftfahrzeuge entsprechend anwendbar. Damit wird ein gutgläubiger Erwerb nach Insolvenzeröffnung zur Masseerhaltung vermieden.[1] Der öffentliche Glaube des Registers soll dad...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 2. Öffentliche Bekanntmachung

Rn 2 Insbesondere um bislang nicht bekannt gewordene Verfahrensbeteiligte zu informieren und zum Zweck der Festlegung eines einheitlichen Zeitpunktes, zu dem der Umstand der erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens generell und für jedermann als bekannt gilt (§ 9 Abs. 3), ist die öffentliche Bekanntmachung des Eröffnungsbeschlusses vorgeschrieben. Die Wirkungen der Verfahr...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

1Für die Eintragung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens in das Schiffsregister, das Schiffsbauregister und das Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen gilt § 32 entsprechend. 2Dabei treten an die Stelle der Grundstücke die in diese Register eingetragenen Schiffe, Schiffsbauwerke und Luftfahrzeuge, an die Stelle des Grundbuchamts das Registergericht.mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Im Sinne der Gewährleistung einer größtmöglichen Publizität des Eröffnungsbeschlusses schreibt § 31 die Übermittlung einer Ausfertigung des Beschlusses über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens an die für die Führung des Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- und Vereinsregisters zuständigen Registergerichte vor, sofern der Schuldner in einem der genannten Registe...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / Gesetzestext

Ist der Schuldner im Handels-, Genossenschafts-, Partnerschafts- oder Vereinsregister eingetragen, so hat die Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts dem Registergericht zu übermitteln:mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3.1 Zeitraum des Ruhens

Rn 6 Das Ruhen beginnt kraft Gesetzes mit dem Eingang des Eigenantrags, ohne dass es auf eine Vollständigkeit der vorgelegten Formulare ankommt.[11] Die Gegenansicht verkennt, dass zur Entscheidung über den gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan auch die Vorlage vollständiger Unterlagen gehört, weshalb die Monierung eines unzureichenden Antrages während des Ruhens erfolgen m...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 1. Allgemeines

Rn 1 Während bis zur Einführung der Insolvenzordnung die Auskunftspflichten des Schuldners nur für das eröffnete Verfahren gesetzlich geregelt waren (§ 100 KO) und es dem Schuldner nur bei einem Eigenantrag oblag, ein Gläubiger- und ein Schuldnerverzeichnis sowie eine Vermögensübersicht einzureichen, war der Bestand und der Umfang von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten hins...mehr

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Blersch/Goetsch/Haas, InsO ... / 3. Besondere Zustellungen

Rn 8 Ungeachtet der Wirkung des § 9 Abs. 3 sind die bekannten Beteiligten des eröffneten Insolvenzverfahrens über die Verfahrenseröffnung besonders zu unterrichten. Rn 9 Der Eröffnungsbeschluss ist den Gläubigern und den Schuldnern des Schuldners sowie dem Schuldner selbst besonders zuzustellen. Rn 10 Auch die Einzelzustellung hat sofort zu erfolgen, da sie möglichst vor der ö...mehr