Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 71
In dem Gewinnfeststellungsbescheid sind außerdem bestimmte Nebenentscheidungen zu treffen. Diese Nebenentscheidungen können Faktoren betreffen, die nicht von den Mitunternehmern gemeinschaftlich verwirklicht worden sind (z. B. Spenden). Gemeinschaftlich müssen nur die Einkünfte sein, nicht die sonstigen festzustellenden Faktoren.
Ist bei der Personengesellschaft ein Sanierungsertrag nach § 3a EStG entstanden, sind in der einheitlichen und gesonderte Feststellung nach § 3a Abs. 4 EStG auch dessen Höhe sowie die Höhe der nach § 3a Abs. 3 Nr. 1-6 und 13 EStG vom Sanierungsertrag abzusetzenden Beträge festzustellen. Die in § 3a Abs. 3 Nr. 7-12 EStG abzuziehenden Beträge betreffen Verluste und sind ohnehin gesondert festgestellt, sodass sich eine erneute Feststellung in der einheitlichen und gesonderten Feststellung erübrigt.
Erzielt die Mitunternehmerschaft Verluste aus Tierzucht, gewerblicher Tierhaltung oder Termingeschäften i. S. d § 15 Abs. 4 EStG, sind diese Verluste nach Art und Höhe sowie ihre Verteilung auf die Mitunternehmer als mit den Einkünften in Zusammenhang stehende andere Besteuerungsgrundlagen in der einheitlichen und gesonderten Gewinnfeststellung der Mitunternehmerschaft festzustellen.
Rz. 72
Leistet die Mitunternehmerschaft Sonderausgaben (einschließlich Spenden), so handelt es sich um Einkommensverwendung der Mitunternehmer. Die Sonderausgaben werden von der Mitunternehmerschaft auf Rechnung der Mitunternehmer geleistet; sie sind auf der Ebene der Mitunternehmerschaft Entnahmen. Über die Höhe der Sonderausgaben wird bindend durch die gesonderte Feststellung entschieden. Gesondert festgestellt werden insbesondere die Höhe der Leistung und ihr Charakter (z. B. Spende, Bausparkassenbeitrag, Versicherungsbeitrag usw.). Diese Feststellung ist für d...