Rn 37

Stellt der Schuldner innerhalb der gesetzten Frist (s.o. Rn. 32) selbst keinen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens, nimmt das auf Antrag des Gläubigers in Gang gesetzte Verfahren seinen Fortgang. Im Regelfall wird das Gericht einen Sachverständigen damit beauftragen, die für die Feststellung der Eröffnungsvoraussetzungen notwendigen Tatsachen zu ermitteln und anschließend das Regelverfahren eröffnen oder den Gläubigerantrag abweisen.

 

Rn 38

Hat ein Schuldner, der die Verfahrensfähigkeit für ein Verbraucherinsolvenzverfahren gemäß § 304 besitzt, es trotz der Aufforderung des Gerichts unterlassen, einen Eigenantrag zu stellen, hat dies für den Schuldner weitreichende Konsequenzen. Wird das auf Antrag eines Gläubigers eingeleitete Insolvenzverfahren eröffnet, hat sich der Schuldner durch seine unterbliebene Eigenantragstellung nicht nur der Möglichkeit des Abschlusses eines Schuldenbereinigungsplans begeben, sondern auch der Möglichkeit zur Erlangung einer Restschuldbefreiung (siehe im Einzelnen die Kommentierung zu § 287).[51]

 

Rn 39

Nach der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ist ein Eigenantrag des Schuldners mangels Rechtsschutzbedürfnis grundsätzlich unzulässig.[52] Für ein weiteres Insolvenzverfahren ist deshalb kein Raum, weil das gesamte vom Schuldner nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erworbene Vermögen einschließlich aller Einkünfte aus einer selbstständigen Tätigkeit gem. § 35 Abs. 1 InsO in die Insolvenzmasse des eröffneten Verfahrens fällt. Dem Schuldner bleibt nur das unpfändbare Vermögen (§ 36 InsO), das aber nicht die Grundlage für ein weiteres Insolvenzverfahren darstellen kann.[53]

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